{"id":8436,"date":"2019-05-22T09:00:11","date_gmt":"2019-05-22T07:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8436"},"modified":"2019-05-21T14:27:20","modified_gmt":"2019-05-21T12:27:20","slug":"eugh-bezieht-zu-unrecht-pruegel-das-urteil-zur-zeiterfassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/05\/22\/eugh-bezieht-zu-unrecht-pruegel-das-urteil-zur-zeiterfassung\/","title":{"rendered":"EuGH bezieht zu Unrecht Pr\u00fcgel: Das Urteil zur Zeiterfassung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8437\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8437\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-8437\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/05\/Nguyen_Lombard2c.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"116\" \/><p id=\"caption-attachment-8437\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Steffen Nguyen-Quang \/ Rechtsreferendar Sven Lombard, Simmons &amp; Simmons, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 14.05.2019 hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof in der Rechtssache C-55\/18 entschieden, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die t\u00e4gliche Arbeitszeit effektiv gemessen werden kann. Damit reicht es nicht mehr aus, nur die Zeiten aufzeichnen zu lassen, die acht Stunden \u00fcberschreiten. Vielmehr m\u00fcssen Beginn und Ende der Arbeitszeit von Beginn an aufgezeichnet werden. Diese Pflicht bestand generell noch nicht in Deutschland, wenngleich in vielen Bereichen bereits eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur umfassenden Arbeitszeiterfassung galt. Das Urteil hat ein gro\u00dfes Medienecho ausgel\u00f6st. Unseres Erachtens wurde der EuGH f\u00fcr die Entscheidung zu Unrecht teils heftig kritisiert. So bef\u00fcrchtet der IT-Branchenverband Bitkom, dass Arbeitgeber ins Unrecht gesetzt werden. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb\u00e4nde bef\u00fcrchtet in Zeiten der Arbeitswelt 4.0 einen R\u00fcckfall zur Arbeitserfassung 1.0.\u00a0<!--more--><\/p>\n<p><strong>Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ist zwingend<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil wird f\u00fcr Branchen, in denen eine umfassende Zeiterfassung nicht gefordert war und die auch nicht anderweitig dazu gezwungen waren (wie in vielen Betrieben mit Betriebsr\u00e4ten) zu einem administrativen Mehraufwand f\u00fchren. Auch wenn man diesen Umstand kritisieren mag, erscheint die Kritik dabei oft nur vorgeschoben.<\/p>\n<p>Unternehmen in Deutschland m\u00fcssen sich an die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes halten. Eine w\u00f6chentliche Arbeitszeit von 48 Stunden darf im Durchschnitt innerhalb eines Bezugszeitraums nicht \u00fcberschritten werden. Zudem gilt im Regelfall eine t\u00e4gliche H\u00f6chstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag. Eine durchgehende Ruhezeit von 11 Stunden pro Tag muss gewahrt werden. An diesen Grunds\u00e4tzen hat das Urteil des EuGH nichts ge\u00e4ndert. Warum wird dennoch der Untergang des flexiblen Arbeitens kolportiert?<\/p>\n<p>Die Situation l\u00e4sst sich am besten mit Geschwindigkeitsbegrenzungen vergleichen. Die \u00dcberschreitung der H\u00f6chstgeschwindigkeit gilt schon fast als Volkssport, doch schnell kommt Kritik auf, wenn der Staat auf die Idee kommt, Blitzer aufzustellen oder Geschwindigkeitskontrollen vorzunehmen.<\/p>\n<p>Genauso wie durch Blitzer die Kontrolle der vorgeschriebenen H\u00f6chstgeschwindigkeit erfolgt, soll nun die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitrichtlinie mit einer Aufzeichnungspflicht effektiv durchgesetzt werden. Die Pflicht zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bestand jedoch auch vorher.<\/p>\n<p><strong>Kein Ende der Vertrauensarbeitszeit<\/strong><\/p>\n<p>In den Medien wird lautstark der Untergang der Vertrauensarbeitszeit beklagt. Dabei wird durch die Vertrauensarbeitszeit lediglich die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit auf den Arbeitnehmer \u00fcbertragen. Der Arbeitgeber bleibt weiterhin in der Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.<\/p>\n<p>Das Ende der Vertrauensarbeitszeit ist somit nicht zu bef\u00fcrchten. Allerdings k\u00f6nnen Arbeitgeber nicht mehr frei nach dem Motto \u201ewas ich nicht wei\u00df, macht mich nicht hei\u00df\u201c die Augen verschlie\u00dfen. Dies gilt \u00fcbrigens auch f\u00fcr die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden. Das Augenmerk sollte sich daher weniger auf die Pflicht zur vollst\u00e4ndigen Erfassung der Arbeitszeit richten, sondern auf den gesetzlichen Rahmen des Arbeitszeitgesetzes. Vor diesem Hintergrund spielt das Urteil auch denjenigen in die Karten, die mehr Flexibilit\u00e4t fordern. Denn nach der Entscheidung m\u00fcssen sich auch der Gesetzgeber und die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden fragen, ob sie den Arbeitsvertragsparteien nicht mehr Selbstbestimmung zukommen lassen.<\/p>\n<p><strong>Kein Ende der flexiblen Arbeitszeit<\/strong><\/p>\n<p>Bereits vor der Entscheidung war die flexible Arbeitszeit nur bedingt mit dem Arbeitszeitgesetz und der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar. Denn auch bei der flexiblen Arbeitszeit m\u00fcssen die Pausen-, Ruhe- und H\u00f6chstarbeitszeiten eingehalten werden. Nicht erst durch die Entscheidung des EuGH ist es deshalb rechtswidrig, wenn ein Arbeitnehmer um 23 Uhr zu Hause noch eine E-Mail beantwortet und am n\u00e4chsten Morgen um 8 Uhr seine Arbeit im B\u00fcro fortsetzt. Der europ\u00e4ische Gesetzgeber hat es vers\u00e4umt, M\u00f6glichkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung zu schaffen, die an die heutigen Bed\u00fcrfnisse einer modernen Arbeitswelt angepasst sind. Daher ist der europ\u00e4ische Gesetzgeber nunmehr aufgefordert, Regelungen, die eine flexible Arbeitszeitgestaltung erm\u00f6glichen, zu schaffen, die dann wiederum die Mitgliedstaaten umzusetzen haben. Denkbar w\u00e4re etwa eine Verringerung der Ruhezeit oder andere Abweichungsm\u00f6glichkeiten, wenn der Arbeitnehmer sich damit einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 14.05.2019 hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof in der Rechtssache C-55\/18 entschieden, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die t\u00e4gliche Arbeitszeit effektiv gemessen werden kann. 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