{"id":8440,"date":"2019-05-24T09:00:11","date_gmt":"2019-05-24T07:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8440"},"modified":"2019-05-21T15:31:20","modified_gmt":"2019-05-21T13:31:20","slug":"verhaeltnis-von-nachteilsausgleich-und-sozialplanabfindung-fallstricke-bei-der-betriebsaenderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/05\/24\/verhaeltnis-von-nachteilsausgleich-und-sozialplanabfindung-fallstricke-bei-der-betriebsaenderung\/","title":{"rendered":"Verh\u00e4ltnis von Nachteilsausgleich und Sozialplanabfindung \u2013 Fallstricke bei der Betriebs\u00e4nderung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7772\" style=\"width: 205px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7772\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7772\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"195\" height=\"195\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2017\/02\/L\u00f6w.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 195px) 100vw, 195px\" \/><p id=\"caption-attachment-7772\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Hans-Peter L\u00f6w, Partner, Allen &amp; Overy LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb eine Betriebs\u00e4nderung planen, sind verpflichtet, mit dem Betriebsrat Verhandlungen \u00fcber einen Interessenausgleich zu f\u00fchren mit dem Ziel, das Ob, Wann und Wie der Betriebs\u00e4nderung einvernehmlich zu regeln. F\u00fchrt der Arbeitgeber eine Betriebs\u00e4nderung durch, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, haben Arbeitnehmer, die infolge der Ma\u00dfnahme entlassen werden, Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nach \u00a7\u00a0113\u00a0BetrVG. Sofern anschlie\u00dfend noch ein Sozialplan vereinbart wird, stellt sich die Frage, ob ein entlassener Arbeitnehmer zweimal kassieren kann, n\u00e4mlich einmal einen Nachteilsausgleich wegen der unterlassenen Verhandlung \u00fcber einen Interessenausgleich und zum anderen die Sozialplanabfindung.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>In einer aktuellen Entscheidung vom 12.02.2019 (1 AZR 279\/17, RS1302040) hatte das BAG \u00fcber folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der beklagte Arbeitgeber hatte dem klagenden Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsschlie\u00dfung gek\u00fcndigt, ohne vorher einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. In dem von dem Arbeitnehmer angestrengten Verfahren wurde der Arbeitgeber rechtskr\u00e4ftig zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs in H\u00f6he von rund 16.000\u00a0\u20ac verurteilt, den die Beklagte auch an den Kl\u00e4ger auszahlte. Nach Ausspruch der K\u00fcndigung hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Sozialplan vereinbart, wonach dem Kl\u00e4ger eine Abfindung f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes in H\u00f6he von 9.000 \u20ac brutto zustand. Die Beklagte lehnte die Zahlung dieser Abfindung unter Verweis auf den bereits gezahlten Nachteilsausgleich ab.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BAG<\/strong><\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage war in allen drei Instanzen erfolglos. Das BAG vertrat die Auffassung, dass der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan und der Nachteilsausgleich nach \u00a7\u00a0113\u00a0BetrVG nicht kumulativ verlangt werden k\u00f6nnten. Zwischen ihnen bestehe insoweit Zweckindentit\u00e4t, als sie beide dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile dienten. Abfindungszahlungen seien kein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die in der Vergangenheit erbrachten Dienste. Vielmehr sollten sie die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile eines Arbeitsplatzverlustes infolge einer Betriebs\u00e4nderung ausgleichen oder zu mindestens abmildern. Diesem Zweck diene auch der Nachteilsausgleich. Durch die Verpflichtung zur Gew\u00e4hrung eines Nachteilsausgleichs solle zum einen das betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Arbeitgebers sanktioniert werden, der seiner gesetzlichen Beratungspflicht bei Betriebs\u00e4nderungen nicht gen\u00fcgt hat. Der Anspruch wolle pr\u00e4ventiv die vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrats an einer unternehmerischen Ma\u00dfnahme sicherstellen. Da aber \u00a7\u00a0113\u00a0BetrVG ein betriebsverfassungswidriges Verhalten nur in den F\u00e4llen sanktioniert, in denen die von der unternehmerischen Ma\u00dfnahme betroffenen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden, werde der Anspruch auf Nachteilsausgleich zum Ausgleich f\u00fcr die Nachteile aufgrund der K\u00fcndigung. Dadurch begr\u00fcndet sich die Zweckidentit\u00e4t beider Zahlungen. Diese Zweckidentit\u00e4t habe zur Folge, dass eine gezahlte Sozialplanabfindung auch auf einen Anspruch auf gesetzlichen Nachteilsausgleich anzurechnen sei.<\/p>\n<p>Das BAG hatte schon in fr\u00fcheren Entscheidungen wiederholt die Auffassung vertreten, dass eine gezahlte Sozialplanabfindung auf einen Anspruch auf gesetzlichen Nachteilsausgleich anzurechnen sei. In der hier vorgestellten Entscheidung wurde erstmals die Auffassung vertreten, dass dies auch f\u00fcr den umgekehrten Fall der Erf\u00fcllungswirkung eines gezahlten Nachteilsausgleichs im Hinblick auf den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung gelte.<\/p>\n<p><strong>Kein Versto\u00df gegen die Massenentlassungsrichtlinie <\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte argumentiert, dass eine Verrechnung von Nachteilsausgleich und Sozialplanabfindung gegen europ\u00e4isches Recht versto\u00dfe. Grunds\u00e4tzlich ist der Arbeitgeber nach europ\u00e4ischem Recht verpflichtet, vor Durchf\u00fchrung einer Massenentlassung ein Konsultationsverfahren mit der Arbeitnehmervertretung durchzuf\u00fchren. Dieses Verfahren muss sich mindestens darauf erstrecken, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschr\u00e4nken und ihre Folgen durch soziale Begleitma\u00dfnahmen zu mildern.<\/p>\n<p>Nach allgemeinen europarechtlichen Grunds\u00e4tzen ist der nationale Gesetzgeber verpflichtet, Verst\u00f6\u00dfe gegen europ\u00e4isches Recht mit einer wirksamen Sanktion zu versehen (\u201e<em>effet utile<\/em>\u201c). Der Kl\u00e4ger war der Auffassung, dass eine Anrechnung des Nachteilsausgleichs auf die Sozialplanabfindung gegen das Gebot des effet utile versto\u00dfe. Wenn der Arbeitgeber seine Zahlung wegen des Versto\u00dfes gegen die Konsultationspflicht mit dem Anspruch auf die Sozialplanabfindung verrechnen k\u00f6nne, fehle es an einer wirksamen Sanktion bei Versto\u00df gegen die Konsultationspflicht. Dem folgte das BAG nicht. Die wirksame Sanktion bei Versto\u00df gegen die Konsultationspflicht liege schon darin, dass dadurch das Verfahren nach \u00a7\u00a017\u00a0KSchG zur Massenentlassungsanzeige fehlerhaft werde. Dies f\u00fchrt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BAG zur Unwirksamkeit der K\u00fcndigung. Die Unwirksamkeit der K\u00fcndigung stellt wiederum eine wirksame Sanktion auf den Versto\u00df gegen eine Konsultationspflicht dar.<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist im Ergebnis zu begr\u00fc\u00dfen, da sie eine nicht gerechtfertigte Verdopplung von Anspr\u00fcchen verhindert. Die betriebliche Praxis kann aber die Risiken weiter reduzieren, indem sie im Sozialplan ausdr\u00fccklich vorsieht, dass Zahlungen aufgrund Nachteilsausgleichs nach \u00a7\u00a0113\u00a0BetrVG auf die Sozialplanabfindung angerechnet werden. Ein vergleichbarer Anrechnungsmechanismus sollte auch vorgesehen werden f\u00fcr Abfindungsanspr\u00fcche aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung sowie aufgrund tariflicher Rationalisierungsschutzabkommen. Solche Anrechnungsklauseln sind in der Praxis weit verbreitet. Mit einer entsprechenden Klausel w\u00e4re der hier entschiedene Rechtsstreit von vornherein \u00fcberfl\u00fcssig gewesen.<\/p>\n<p>Mittelbar unterstreicht die Entscheidung wieder einmal eindrucksvoll die Fallstricke, die f\u00fcr den Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebs\u00e4nderung lauern. Formale Fehler im Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat k\u00f6nnen nicht nur finanzielle Verpflichtungen ausl\u00f6sen. Sie bergen auch das Risiko in sich, das Verfahren der Massenentlassung unwirksam werden zu lassen. Die Folge ist eine nach \u00a7 17 KSchG unheilbar unwirksame K\u00fcndigung. Bekanntlich hat die Rechtsprechung die Anforderungen an eine rechtlich einwandfreie Massenentlassungsanzeige in den letzten Jahren stetig hochgeschraubt. Dadurch erh\u00f6hen sich die rechtlichen Risiken und damit einhergehend die m\u00f6glichen finanziellen Folgen ganz dramatisch. Das sollte in der Tat Grund genug sein, das Konsultationsverfahren ordnungsgem\u00e4\u00df zu gestalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb eine Betriebs\u00e4nderung planen, sind verpflichtet, mit dem Betriebsrat Verhandlungen \u00fcber einen Interessenausgleich zu f\u00fchren mit dem Ziel, das Ob, Wann und Wie der Betriebs\u00e4nderung einvernehmlich zu regeln. 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