{"id":8462,"date":"2019-06-17T09:23:51","date_gmt":"2019-06-17T07:23:51","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8462"},"modified":"2019-06-18T09:50:59","modified_gmt":"2019-06-18T07:50:59","slug":"keine-sozialversicherungs-freiheit-fuer-aerzte-und-pfleger-die-bsg-urteile-zur-honorarkraeften-im-krankenhaus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/06\/17\/keine-sozialversicherungs-freiheit-fuer-aerzte-und-pfleger-die-bsg-urteile-zur-honorarkraeften-im-krankenhaus\/","title":{"rendered":"Keine (Sozialversicherungs-)Freiheit f\u00fcr \u00c4rzte und Pfleger &#8211; Die BSG Urteile zur Honorarkr\u00e4ften im Krankenhaus"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8464\" style=\"width: 222px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8464\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8464\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/06\/Kamann_Jannis_V1-440x582.jpg\" alt=\"\" width=\"212\" height=\"277\" \/><p id=\"caption-attachment-8464\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Jannis Kamann, Salary Partner bei michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte in K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Im Gesundheitswesen herrscht ein Fachkr\u00e4ftemangel bei \u00c4rzten und Pflegern. Insbesondere in Fl\u00e4chenl\u00e4ndern fehlt es den Krankenhaustr\u00e4gern immer wieder an qualifiziertem Personal, um Leistungsspitzen abzudecken. Der Gesetzgeber hat durch das Krankenhausstrukturgesetz die Anforderungen an die Qualit\u00e4t der Krankenh\u00e4user in den letzten Jahren massiv erh\u00f6ht und durch die Pflegepersonaluntergrenzenverordnung mittlerweile in vielen Bereichen zwingende Mindestbesetzungen vorgesehen. Gleichzeitig hat er aber auch erkannt, dass es in Deutschland insgesamt zu wenig Pflegepersonal vorhanden ist und die Krankenh\u00e4user vermehrt unter der Last der h\u00f6heren Qualit\u00e4ts- und Personalanforderungen \u00e4chzen.<!--more--><\/p>\n<p>In einem ersten Schritt hat er daher ein Sofortprogramm zur Schaffung von 13.000 Altenpflegstellen initiiert und die Refinanzierung jeder zus\u00e4tzlichen und aufgestockten Pflegestelle im Krankenhaus durch die Krankenkassen im Pflegepersonalst\u00e4rkungsgesetz veranlasst.\u00a0 Dies l\u00f6st aber nicht das Grundproblem, dass es zu wenige Pflegekr\u00e4fte gibt. Die Schaffung neuer Stellen hilft schlie\u00dflich nicht, wenn diese nicht besetzt werden k\u00f6nnen. \u00a0Auch der \u00c4rztemangel auf dem Land macht den dort ans\u00e4ssigen Krankenh\u00e4usern zu schaffen, die M\u00fche haben das ben\u00f6tigte \u00e4rztliche Personal zu rekrutieren. Um Leistungsspitzen aufzufangen oder die gesetzlichen Anforderungen \u00fcberhaupt zu erf\u00fcllen rekrutieren Krankenh\u00e4user entweder Personal aus dem Ausland oder setzten in der Vergangenheit Honorarkr\u00e4fte ein. Letztere wurden in der Regel nebenberuflich oder f\u00fcr eine Vielzahl von Auftraggebern, meist vermittelt \u00fcber sogenannte Facharzt- oder Pflegeagenturen, als freie Mitarbeiter im Krankenhaus, beispielsweise als Bereitschafts\u00e4rzte f\u00fcr wenige Tage, manchmal aber auch f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum t\u00e4tig. F\u00fcr die Honorarkr\u00e4fte war dies durchaus lukrativ, konnten sie doch erheblich mehr Geld verdienen als ein vergleichbarer angestellter \u00a0Arzt oder Pfleger. Die Stundens\u00e4tze lagen zwischen 50,- \u20ac und 75,- \u20ac f\u00fcr Pflegekr\u00e4fte und 80,- \u20ac &#8211; 120,- \u20ac f\u00fcr \u00c4rzte. Dies rief wenig \u00fcberraschend die Deutsche Rentenversicherung (DRV) auf den Plan, die der Auffassung war, dass sog. Honorar\u00e4rzte und \u2013pfleger stets in die Organisation des Krankenhauses eingegliedert und weisungsgebunden seien, damit der Sozialversicherungspflicht unterl\u00e4gen und insbesondere f\u00fcr die Jahre 2013 &#8211; 2015 enorme Beitragsr\u00fcckforderungen inkl. S\u00e4umniszuschl\u00e4ge geltend machte. Die damit besch\u00e4ftigen Sozialgerichte entschieden sodann uneinheitlich, jedoch mit der Tendenz zugunsten einer Sozialversicherungspflicht. Da der Begriff des Honorararztes gesetzlich nicht definiert ist bestand aber eine enorme Rechtsunsicherheit f\u00fcr alle Beteiligten.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts<\/strong><\/p>\n<p>In 11 Verfahren am 04.06.2019 (Honorar\u00e4rzte) und 4 weiteren Verfahren (Honorarpfleger) am 07.06.2019 hatte das BSG nunmehr endlich Gelegenheit diese seit langem auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur vielfach diskutierte Frage zu entscheiden. Es stellte fest, dass sowohl \u00c4rzte als auch Pfleger, die als Honorarkr\u00e4fte in einem Krankenhaus t\u00e4tig sind, in dieser T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig nicht als Selbstst\u00e4ndige anzusehen seien, sondern als Besch\u00e4ftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen (Aktenzeichen B 12 R 11\/18 R als Leitfall f\u00fcr \u00c4rzte und B 12 R 6\/18 R f\u00fcr Pflegekr\u00e4fte).<\/p>\n<p>F\u00fcr \u00c4rzte stellte es fest, dass eine sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualit\u00e4t der \u00e4rztlichen Heilkunde als Dienst &#8222;h\u00f6herer Art&#8220; ausgeschlossen sei. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres sei bei \u00c4rzten in einem Krankenhaus regelm\u00e4\u00dfig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So seien An\u00e4sthesisten &#8211; wie die \u00c4rztin im Leitfall &#8211; bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten m\u00fcsse. Auch die T\u00e4tigkeit als Stationsarzt setze regelm\u00e4\u00dfig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abl\u00e4ufe einf\u00fcgen. Im Leitfall war die \u00c4rztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und \u00fcberwiegend im OP t\u00e4tig. Hinzu komme, dass Honorar\u00e4rzte ganz \u00fcberwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer T\u00e4tigkeit nutzten. Unternehmerische Entscheidungsspielr\u00e4ume seien bei einer T\u00e4tigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelm\u00e4\u00dfig nicht gegeben. Die Honorarh\u00f6he sei nur eines von vielen in der Gesamtw\u00fcrdigung zu ber\u00fccksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.<\/p>\n<p>F\u00fcr Pfleger hielt das BSG fest, dass zwar weder der Versorgungsauftrag einer station\u00e4ren Pflegeeinrichtung noch die Regelungen \u00fcber die Erbringung station\u00e4rer Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder das Heimrecht des jeweiligen Landes eine zwingende \u00fcbergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in station\u00e4ren Einrichtungen t\u00e4tigen Pflegefachkr\u00e4ften h\u00e4tten. Regulatorische Vorgaben seien jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu ber\u00fccksichtigen. Sie f\u00fchrten im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkr\u00e4fte in die Organisations- und Weisungsstruktur der station\u00e4ren Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten seien bei der konkreten T\u00e4tigkeit in einer station\u00e4ren Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbstst\u00e4ndigkeit k\u00f6nne nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierf\u00fcr m\u00fcssten gewichtige Indizien sprechen. Blo\u00dfe Freir\u00e4ume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegema\u00dfnahmen, reichten hierf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>Ein etwaiger Fachkr\u00e4ftemangel im Gesundheitswesen habe in den keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht k\u00f6nnten nicht au\u00dfer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivit\u00e4t des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen &#8222;entlastete&#8220; und deshalb h\u00f6here Entlohnung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweise<\/strong><\/p>\n<p>Noch liegen die Entscheidungsgr\u00fcnde des BSG nicht vor, der Tenor der Pressemitteilung und der zusammenfassenden Terminsberichte sind aber eindeutig. Das BSG best\u00e4tigt die von der DRV in allen Bescheiden zu Honorarkr\u00e4ften im Gesundheitssektor gesetzte Pr\u00e4misse, wonach im \u00a0Krankenhaus grunds\u00e4tzlich kein freiberufliches \u00e4rztliches oder pflegerisches Personal denkbar sei. Dies mag man kritisieren, dies kann man mit guten Argumenten auch anders sehen, Krankenh\u00e4user, \u00c4rzte und Pflegekr\u00e4fte m\u00fcssen dies aber nunmehr akzeptieren. Tats\u00e4chlich hat die Praxis l\u00e4ngst umgestellt. Schon nach Bekanntwerden der ersten Zahlungsbescheide haben viele Krankenh\u00e4user von einem Einsatz von Honorarkr\u00e4ften abgesehen und versucht, der Personalnot durch den Einsatz von Zeitarbeitern entgegenzutreten oder insbesondere die \u00c4rzte, anzustellen. Mehr als bislang schon werden sicherlich diejenigen Zeitarbeitsagenturen von den Urteilen des BSG profitieren, die sich auf die Gesundheitsbranche spezialisiert haben. Die Personalanforderungen im Pflegebereich kann man dadurch aber kaum decken. Hier ist die Politik gefragt. Wer sich dazu entscheidet, Honorar\u00e4rzte, die hauptberuflich als niedergelassene \u00c4rzte selbst\u00e4ndig t\u00e4tig sind, nunmehr anzustellen, sollte in Betracht ziehen, den Honorararztvertrag zivilrechtlich als freien Dienstvertrag auszugestalten, sozialrechtlich aber als abh\u00e4ngiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis. Denn Arbeitsverh\u00e4ltnis und abh\u00e4ngiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis sind nicht zwangsl\u00e4ufig deckungsgleich und die Arbeitsgerichte beurteilen vergleichbare F\u00e4lle diametral zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. LAG D\u00fcsseldorf vom 06.02.2018 \u2013 3 Sa 632\/17; LAG Hessen vom 14.01.2013 \u2013 16 Sa 1213\/12; LAG Hamm vom 07.02.2011 \u2013 2 Ta 505\/10). Dann bleibt es zwar bei der Sozialversicherungspflicht, Beitr\u00e4ge sind also abzuf\u00fchren, doch die arbeitsrechtlichen Besonderheiten wie bspw. K\u00fcndigungsschutz, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Gesundheitswesen herrscht ein Fachkr\u00e4ftemangel bei \u00c4rzten und Pflegern. Insbesondere in Fl\u00e4chenl\u00e4ndern fehlt es den Krankenhaustr\u00e4gern immer wieder an qualifiziertem Personal, um Leistungsspitzen abzudecken. 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