{"id":8480,"date":"2019-07-15T10:09:28","date_gmt":"2019-07-15T08:09:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8480"},"modified":"2019-07-15T10:09:28","modified_gmt":"2019-07-15T08:09:28","slug":"ausschluss-von-witwen-witwerrente-in-der-betrieblichen-altersversorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/07\/15\/ausschluss-von-witwen-witwerrente-in-der-betrieblichen-altersversorgung\/","title":{"rendered":"Ausschluss von Witwen-\/Witwerrente in der betrieblichen Altersversorgung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8201\" style=\"width: 209px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8201\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8201\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"199\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 199px) 100vw, 199px\" \/><p id=\"caption-attachment-8201\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thomas Frank, Mitglied der Praxisgruppe Pensions im M\u00fcnchner B\u00fcro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells<\/p><\/div>\n<p>Versorgungsleistungen an Witwen und Witwer sind regelm\u00e4\u00dfig Bestandteil einer betrieblichen Altersversorgung. F\u00fcr den Arbeitgeber bedeutet dies jedoch ein ungewisses finanzielles Risiko, weil die Witwe bzw. der Witwer eine ihm unbekannte Person ist \u2013 m\u00f6glicherweise selbst dem Mitarbeiter noch unbekannt in dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilt wird. Daher werden Witwen-\/Witwerrenten regelm\u00e4\u00dfig an bestimmte Voraussetzungen gekn\u00fcpft. Allein im ersten Halbjahr 2019 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in sechs Urteilen mit entsprechenden Klauseln auseinandergesetzt. Dieser Beitrag gibt einen \u00dcberblick, welche einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen zu beachten sind und welche nicht mehr durchsetzbar sind. Was geht und was geht nicht mehr in der Hinterbliebenenversorgung?<!--more--><\/p>\n<h1>Sp\u00e4tehenklauseln<\/h1>\n<p>Witwen-\/Witwerrenten k\u00f6nnen ausgeschlossen werden, falls die Ehe erst sp\u00e4t geschlossen wird. Solche sog. Sp\u00e4tehenklauseln werden im Grundsatz anerkannt, m\u00fcssen aber angemessen und erforderlich sein, um die Leistungspflicht des Arbeitgebers einzugrenzen. Es ist zul\u00e4ssig, eine Witwen-\/Witwerrente auszuschlie\u00dfen f\u00fcr den Fall, dass<\/p>\n<ul>\n<li>die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalles (d.h. nach Beginn des Ruhestandes des Mitarbeiters) geschlossen wird (Aktenzeichen des BAG: 3 AZR 707\/11 und 3 AZR 294\/11),<\/li>\n<li>die Ehe erst nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses geschlossen wird (Az. 3 AZR 653\/11),<\/li>\n<li>die Ehe erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres geschlossen wird und die Vollendung des 62. Lebensjahres die ma\u00dfgebliche Altersgrenze ist, zu der die Zahlung der Altersrente nach der Versorgungsordnung beginnen sollte (Az. 3 AZR 560\/17 und 3 AZR 293\/17), oder<\/li>\n<li>die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wird, die auch die ma\u00dfgebliche Altersgrenze nach der Versorgungsordnung ist (Az. 3 AZR 781\/16).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dementsprechend kann eine Sp\u00e4tehenklausel auch an die Regelaltersgrenze ankn\u00fcpfen. Die Sp\u00e4tehenklausel ist im \u00dcbrigen auch gegen\u00fcber einem eingetragenen Lebenspartner durchsetzbar, selbst wenn es diesem gesetzlich nicht m\u00f6glich war, eine Lebenspartnerschaft fr\u00fcher einzugehen (Az. 3 AZR 797\/08).<\/p>\n<p>Andererseits darf nicht willk\u00fcrlich jede Altersgrenze f\u00fcr den Ausschluss einer Witwen-\/Witwerrente gew\u00e4hlt werden. Die Wahl der Altersgrenze 62 (Az. 3 AZR 215\/18) oder der Altersgrenzen 63 (f\u00fcr M\u00e4nner) und 60 (f\u00fcr Frauen) (Az. 3 AZR 198\/18 und 219\/18) ist unzul\u00e4ssig, wenn dies nicht zugleich die Altersgrenze f\u00fcr die Betriebsrente gem\u00e4\u00df der Versorgungsordnung ist.<\/p>\n<h1>Altersabstandsklauseln<\/h1>\n<p>\u00dcblich ist auch, eine Witwen-\/Witwerrente auszuschlie\u00dfen, wenn der Altersabstand zwischen den Eheleuten ungew\u00f6hnlich gro\u00df ist. \u00c4hnlich wie die Altersgrenze f\u00fcr Sp\u00e4tehenklauseln muss aber der gew\u00e4hlte Altersabstand angemessen und erforderlich sein. Da das BAG die Angemessenheit bei einem Abstand von 15 Jahren best\u00e4tigt hat (Az. 3 AZR 43\/17), sind auch Altersabstandsklauseln mit einem gr\u00f6\u00dferen Altersabstand unproblematisch. Zul\u00e4ssig ist auch, dass bei einem Altersabstand von mehr als zehn Jahren die H\u00f6he der Witwen-\/Witwerrente um 5\u00a0% jedes Jahres dar\u00fcber hinaus gek\u00fcrzt wird (Az. 3 AZR 400\/17). Beginnt die K\u00fcrzung erst bei einem gr\u00f6\u00dferen Altersabstand, ist dies daher erst Recht zul\u00e4ssig (Az. 3 AZR 520\/17).<\/p>\n<p>Unbeantwortet ist noch die Frage, ob die Witwen-\/Witwerrente ganz entfallen d\u00fcrfte, wenn die Eheleute mehr als zehn Jahre auseinander liegen. Unternehmen k\u00f6nnen argumentieren, dass eine solche Klausel erst bei einem Altersunterschied von elf Jahren greift, was noch angemessen ist. Eheleute, die in den Anwendungsbereich fallen, h\u00e4tten ihr Leben bereits so gestaltet, dass der eine einen Teil seines Lebens ohne den anderen verbringt. Zudem w\u00fcrde der Altersunterschied von zehn Jahren den \u00fcblichen Unterschied erheblich \u00fcbersteigen.<\/p>\n<h1>Mindestehedauer<\/h1>\n<p>Kritischer sieht das BAG die Forderung nach der Mindestdauer der Ehe. Konkret befanden die Richter, es sei unzul\u00e4ssig, eine Witwen-\/Witwerrente auszuschlie\u00dfen, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todesfalls nicht mindestens 10 Jahre bestanden hatte (Az. 3 AZR 150\/18). Diese zeitliche Grenze von zehn Jahren war nach Auffassung der Richter willk\u00fcrlich und gef\u00e4hrdete den Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Sie konnten weder einen inneren Zusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis, noch zum Zweck der Hinterbliebenenversorgung erkennen.<\/p>\n<p>Dies muss wohl auch dann gelten, wenn die geforderte Ehedauer k\u00fcrzer ist. Lediglich die Ankn\u00fcpfung an die gesetzliche Rentenversicherung d\u00fcrfte daher noch zul\u00e4ssig sein. Dort ist eine Witwen-\/Witwerrente nur ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestand. Diesem gesetzlichen Leitbild folgend w\u00e4re auch in der betrieblichen Altersversorgung die Forderung einer Mindestdauer von einem Jahr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Unwirksamkeit der Mindestehedauer war nicht Folge einer Altersdiskriminierung, sondern einer unangemessenen Benachteiligung des Versorgungsberechtigten, der f\u00fcr seinen Ehepartner vorsorgt. Beruht eine Hinterbliebenenversorgung auf einer vom Arbeitgeber vorformulierten Zusage (z.B. Formularvertrag, Gesamtzusage), ist dies eine Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung, die den Versorgungsberechtigten nicht unangemessen beachteiligen darf. Damit gelten die \u00dcberlegungen des BAG nicht ohne weiteres auch f\u00fcr Betriebsvereinbarungen, die gerade keine Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind. Bis auf weiteres k\u00f6nnen daher Mindestehedauern, die durch Betriebsvereinbarung geregelt sind, durchgesetzt werden.<\/p>\n<h1>Beg\u00fcnstigter Ehegatte nach Wiederheirat<\/h1>\n<p>Die Zusage einer Witwen-\/Witwerrente darf nicht auf den Ehepartner beschr\u00e4nkt werden, der im Zeitpunkt dieser Zusage mit dem Arbeitnehmer verheiratet war (Az. 3 AZR 297\/15). Im Fall einer Scheidung und Wiederheirat des Arbeitnehmers w\u00fcrde dessen zweiter Ehepartner keine Hinterbliebenenleistungen erhalten. Eine solche Regelung in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam. Ist allerdings eine Zusage f\u00fcr den &#8222;jetzigen&#8220; Ehepartner gegeben worden, kann dies im Sinne einer Sp\u00e4tehenklausel ausgelegt werden. Trotz Unwirksamkeit der Klausel wird die Witwen-\/Witwerrente nur dann gew\u00e4hrt, wenn die zweite Ehe bereits w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bestanden hatte.<\/p>\n<p>Da auch insoweit die Unwirksamkeit aus einer Regelung in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen resultierte, ist eine entsprechende Beschr\u00e4nkung durch Betriebsvereinbarung nicht ausgeschlossen. In der Praxis d\u00fcrfte eine solche Begrenzung aber kaum Eingang in eine kollektiv geltende Betriebsvereinbarung gefunden haben.<\/p>\n<h1>Konsequenzen f\u00fcr Direktzusagen<\/h1>\n<p>Die vorstehende Entwicklung in der Hinterbliebenenversorgung hat Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung vieler Unternehmen. Denn die dargestellten Klauseln sind weit verbreitet. Sie werden verwendet in Direktzusagen, die nach wie vor der bedeutendste Durchf\u00fchrungsweg in der betrieblichen Altersversorgung sind. In einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Versorgungsleistung bei F\u00e4lligkeit unmittelbar an den Versorgungsberechtigten zu zahlen, ohne Einschaltung eines Dritten wie z.B. Versicherungsunternehmen oder Pensionskasse. Daher sollen die dargestellten Klauseln den Haftungsumfang gegen\u00fcber Witwen und Witwern beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Versorgungszusagen, die durch Versicherungsvertr\u00e4ge finanziert werden, sehen solche Einschr\u00e4nkungen in der Regel nicht vor. Dort hat der Versicherer die Risikokalkulation in seinem Tarif bereits ber\u00fccksichtigt, so dass es keiner einschr\u00e4nkenden Klauseln bedarf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Versorgungsleistungen an Witwen und Witwer sind regelm\u00e4\u00dfig Bestandteil einer betrieblichen Altersversorgung. 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