{"id":8513,"date":"2019-08-29T14:30:39","date_gmt":"2019-08-29T12:30:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8513"},"modified":"2019-08-29T14:41:03","modified_gmt":"2019-08-29T12:41:03","slug":"kommt-jetzt-das-strafgesetzbuch-fuer-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/08\/29\/kommt-jetzt-das-strafgesetzbuch-fuer-unternehmen\/","title":{"rendered":"Kommt jetzt das \u201eStrafgesetzbuch\u201c f\u00fcr Unternehmen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8514\" style=\"width: 213px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8514\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8514\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/08\/Dr.-Ballo_Dr.-Schoop-440x340.png\" alt=\"\" width=\"203\" height=\"158\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/08\/Dr.-Ballo_Dr.-Schoop-440x340.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/08\/Dr.-Ballo_Dr.-Schoop-388x300.png 388w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/08\/Dr.-Ballo_Dr.-Schoop.png 450w\" sizes=\"(max-width: 203px) 100vw, 203px\" \/><p id=\"caption-attachment-8514\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Emanuel Ballo \/ RA Dr. Christian Schoop, DLA Piper, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p>Vielsagend hat die ehemalige Bundesministerin der Justiz und des Verbraucherschutzes Katarina Barley vor dem Hintergrund des Dieselskandals angek\u00fcndigt, \u201eUnternehmen an die Leine\u201c zu nehmen. Gemeint war, neben der seit einem Jahr bestehenden M\u00f6glichkeit von Musterfeststellungsklagen, ein Unternehmenssanktionsrecht einzuf\u00fchren. Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (BMJV) hat nun in der vergangenen Woche den lange erwarteten Gesetzesentwurf zur \u201eBek\u00e4mpfung der Unternehmenskriminalit\u00e4t\u201c \u2013 genannt Verbandssanktionengesetz \u2013 in die Ressortabstimmung eingebracht.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Sollte dieser Entwurf Gesetz werden, h\u00e4tte dies weitreichende Folgen f\u00fcr Unternehmen, deren Verantwortliche, die Anwaltschaft und die Justiz. Diskussionsbedarf besteht nicht nur hinsichtlich des Titels \u201eVerbandssanktionengesetz\u201c, handelt es sich doch faktisch um ein \u201eStrafgesetzbuch\u201c. Besonders kritisch hinterfragt werden m\u00fcssen der weite Anwendungsbereich, die massiven Sanktionen, die Regelungen zur Durchf\u00fchrung von internen Untersuchungen und die prozessuale Ausgestaltung des Verfahrens mit einer Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, jede Verbandsstraftat zu verfolgen.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Verh\u00e4ngung einer Sanktion gegen das Unternehmen soll eine sogenannte Verbandsstraftat sein. Das sind nach dem Gesetzesentwurf Straftaten eines Unternehmensmitarbeiters, durch die eine Pflicht verletzt worden ist, die das Unternehmen trifft. Hierunter k\u00f6nnen etwa Umweltstraftaten in Folge der Verletzung von Sicherheitsvorgaben fallen. Alternativ dazu sind Straftaten von Unternehmensmitarbeitern erfasst, durch die das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte. Das k\u00f6nnen etwa Bestechungstaten sein, mit denen Auftr\u00e4ge f\u00fcr das Unternehmen gewonnen werden sollten. Eine Exkulpationsm\u00f6glichkeit \u2013 etwa durch den Nachweis eines Compliance-Systems \u2013 besteht f\u00fcr das Unternehmen nicht.<\/p>\n<p>Im Vergleich zu der bisherigen Sanktionsm\u00f6glichkeit nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (Geldbu\u00dfe bis zu zehn Mio. Euro) sieht der Entwurf ein breites Spektrum an Sanktionen vor: F\u00fcr Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. Euro kann eine Verbandsgeldsanktion bis zu 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Gesamtkonzerns festgesetzt werden. Daneben soll das Gericht das Unternehmen zur Schadenswiedergutmachung verpflichten k\u00f6nnen. Neben diesen monet\u00e4ren Folgen kommen anderweitige tiefgreifende Sanktionen in Betracht: Neu ist insbesondere die Weisung, Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten zu treffen und dies durch eine sachkundige Stelle nachzuweisen. Diese Regelung \u00e4hnelt stark dem sogenannten Monitorship aus dem US-amerikanischen Recht. Das Unternehmen unterliegt damit f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum der \u00dcberwachung eines unabh\u00e4ngigen Dritten, der das Compliance System und insoweit das Handeln des Unternehmens unabh\u00e4ngig \u00fcberpr\u00fcfen und bewerten soll. Der Entwurf sieht ferner ein \u201enaming and shaming\u201c vor: Sind eine Vielzahl von Personen durch die Verbandsstraftat gesch\u00e4digt, soll die Verurteilung \u00f6ffentlich bekannt gemacht werden. Das sch\u00e4rfste Schwert der Verbandssanktion stellt letztendlich die Verbandsaufl\u00f6sung dar, die als \u201egesellschaftsrechtliche Todesstrafe\u201c bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Einerseits erh\u00e4lt das Unternehmen mit der Stellung als \u201eBeschuldigter\u201c weitreichende Verfahrensrechte, indem die Strafprozessordnung einschlie\u00dflich der Beschuldigtenrechte f\u00fcr den Verband ausdr\u00fccklich anwendbar sein soll. Andererseits sieht der Entwurf weitgehende Beschlagnahmerechte der Staatsanwaltschaft auch beim anwaltlichen Unternehmensvertreter vor. Das Anwaltsgeheimnis wird dadurch in nicht hinnehmbarer Weise aufgeweicht.<\/p>\n<p>Nach dem Entwurf k\u00f6nnen die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden die Unternehmenssanktion mildern oder von ihr absehen, wenn das Unternehmen eine unabh\u00e4ngige interne Untersuchung der zugrundeliegenden Sachverhalte durchf\u00fchrt. Hierf\u00fcr muss sich das Unternehmen an bestimmte, f\u00fcr die interne Untersuchung vorgesehene Regelungen halten und uneingeschr\u00e4nkt und ununterbrochen mit den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zusammenarbeiten. Der f\u00fcr die interne Untersuchung beauftragte Rechtsanwalt darf nicht zugleich die Verteidigung des Unternehmens \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Es gibt viel zu diskutieren, wenn sich die von dem Entwurf Betroffenen nicht einer neuen Rechtsordnung unterwerfen wollen; einer Rechtsordnung, die eine automatische Zurechnung rechtswidrigen Verhaltens von Leitungsorganen auf seinen Rechtstr\u00e4ger vorsieht, der per se kein eigenes Unrecht begangen hat. Diese nicht zu rechtfertigende automatische Zurechnung f\u00fchrt zu weitreichenden Sanktionen, die in einem Verfahren festgesetzt werden sollen, in dem wesentliche Schutzmechanismen fehlen \u2013 insbesondere ein notwendiger Beschlagnahmeschutz. Das Unternehmen hat danach nur die Wahl zwischen der Durchf\u00fchrung einer internen Untersuchung mit einer uneingeschr\u00e4nkten Kooperationspflicht oder der Verteidigung gegen die Vorw\u00fcrfe. Im letzteren Fall droht jedoch das Risiko, mangels Kooperation die volle Sch\u00e4rfe der Sanktionen zu sp\u00fcren zu bekommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vielsagend hat die ehemalige Bundesministerin der Justiz und des Verbraucherschutzes Katarina Barley vor dem Hintergrund des Dieselskandals angek\u00fcndigt, \u201eUnternehmen an die Leine\u201c zu nehmen. Gemeint war, neben der seit einem Jahr bestehenden M\u00f6glichkeit von Musterfeststellungsklagen, ein Unternehmenssanktionsrecht einzuf\u00fchren. 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