{"id":8520,"date":"2019-09-02T09:45:31","date_gmt":"2019-09-02T07:45:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8520"},"modified":"2019-09-02T09:45:31","modified_gmt":"2019-09-02T07:45:31","slug":"bag-viel-bewaehrtes-und-ein-wenig-neues-zum-dreistufigen-pruefungsschema-bei-eingriff-in-versorgungsanwartschaften-durch-abloesende-betriebsvereinbarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/09\/02\/bag-viel-bewaehrtes-und-ein-wenig-neues-zum-dreistufigen-pruefungsschema-bei-eingriff-in-versorgungsanwartschaften-durch-abloesende-betriebsvereinbarung\/","title":{"rendered":"BAG: Viel Bew\u00e4hrtes und ein wenig Neues zum dreistufigen Pr\u00fcfungsschema bei Eingriff in Versorgungsanwartschaften durch (abl\u00f6sende) Betriebsvereinbarung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8519\" style=\"width: 242px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8519\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8519\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/09\/Wehner_Peter-440x528.jpg\" alt=\"\" width=\"232\" height=\"277\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/09\/Wehner_Peter-440x528.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/09\/Wehner_Peter-755x906.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/09\/Wehner_Peter-250x300.jpg 250w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/09\/Wehner_Peter.jpg 1050w\" sizes=\"(max-width: 232px) 100vw, 232px\" \/><p id=\"caption-attachment-8519\" class=\"wp-caption-text\">RA Peter Wehner, Counsel bei Allen &amp; Overy LLP, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p>Das BAG hatte in einer Entscheidung vom 19.03.2019 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/89b4cf7e-566a-3ec6-aee2-712d9398c3cd?searchId=53887477\">3\u00a0AZR 201\/17<\/a>) erneut \u00fcber die Wirksamkeit einer abl\u00f6senden Betriebsvereinbarung zu befinden, welche in bestehende Versorgungsanwartschaften eingreift. Mit dem vorliegenden Urteil best\u00e4tigt das BAG seine st\u00e4ndige und umfangreiche Rechtsprechung zu dem hierf\u00fcr von ihm im Rahmen der Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entwickelten dreistufigen Pr\u00fcfungsschemas. Allerdings deutet das BAG gewisse Erleichterungen an, wenn und soweit die Abl\u00f6sung gemeinsam durch die Betriebsparteien erfolgt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund und Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BAG sind \u00c4nderungen von Versorgungsregelungen mit kollektivem Bezug (Betriebsvereinbarungen, Gesamtzusagen oder Einheitsregelungen), die in die bestehenden Versorgungsanwartschaften (verschlechternd) eingreifen, anhand eines dreistufigen Pr\u00fcfungsschemas zu beurteilen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um im Abl\u00f6sezeitpunkt bereits unverfallbare oder noch verfallbare Anwartschaften handelt. Erfasst sind sowohl Neuregelungen durch die Betriebsparteien als auch einseitige Ma\u00dfnahmen des Arbeitgebers (z.B. Beendigung eines Versorgungswerks durch K\u00fcndigung einer Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung).<\/p>\n<p>Der vom BAG entschiedene Fall betraf eine Hinterbliebenenversorgung. Bei der Beklagten gibt es durch Betriebsvereinbarung geregelte Versorgungsleistungen. Die urspr\u00fcngliche Versorgungsordnung aus dem Jahr 1994 wurde 2002 und dann nochmals 2004 jeweils durch (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen abgel\u00f6st. Dabei wurde in die H\u00f6he der Versorgungsanwartschaften eingegriffen. Die Kl\u00e4gerin, die Witwe eines 2013 verstorbenen Mitarbeiters der Beklagten, machte geltend, dass die \u00c4nderungen unwirksam seien und ihr daher eine \u2013 h\u00f6here \u2013 Hinterbliebenenleistung aus der urspr\u00fcnglichen Versorgungsordnung zustehe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Kl\u00e4gerin wurde vom Landesarbeitsgericht zur\u00fcckgewiesen. Die Eingriffe seien aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen. Das BAG hat diese Begr\u00fcndung verworfen und das Verfahren zur erneuten Verhandlung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Pr\u00fcfung anhand des Dreistufenschemas<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG best\u00e4tigt zun\u00e4chst \u2013 wenig \u00fcberraschend \u2013 seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach die Wirksamkeit von Abl\u00f6sungen von durch Betriebsvereinbarung geschaffenen Versorgungsregelungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung, welche in die H\u00f6he der Versorgungsanwartschaften eingreift, anhand des von ihm entwickelten dreistufigen Pr\u00fcfungsschemas zu beurteilen ist. Bei der Beurteilung sind die an die Rechtfertigung des (verschlechternden) Eingriffs zu stellenden Anforderungen umso h\u00f6her, je st\u00e4rker in die Rechtsposition des Anwartschaftsberechtigten eingegriffen wird. So k\u00f6nnen zum Abl\u00f6sestichtag bereits erdiente Anspr\u00fcche und Anwartschaften (1.\u00a0Stufe) nur aus zwingenden Gr\u00fcnden entzogen oder gek\u00fcrzt werden (z.B. bei planwidriger \u00dcberversorgung). Eingriffe in die Anwartschaftsdynamik, d.h. in die als &#8222;erdiente Dynamik&#8220; (2.\u00a0Stufe) dienstzeitunabh\u00e4ngig gesch\u00fctzten Zuw\u00e4chse (etwa bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen), k\u00f6nnen nur aus triftigen Gr\u00fcnden, welche den Fortbestand des Unternehmens langfristig gef\u00e4hrden, erfolgen. Auf der letzten Stufe der als dienstzeitabh\u00e4ngige Zuwachsraten k\u00fcnftig zu erdienenden Anwartschaftsteile (3.\u00a0Stufe) gen\u00fcgen dann sachlich-proportionale Gr\u00fcnde f\u00fcr etwaige Eingriffe.<\/p>\n<p>Vorliegend hat das BAG seine Entscheidung zum einen auf die seiner Auffassung nach nicht hinreichende Pr\u00fcfung durch das LAG, ob durch die Abl\u00f6sung lediglich ein Eingriff in k\u00fcnftige Zuw\u00e4chse (3.\u00a0Stufe) oder aber auch in die erdiente Dynamik (2.\u00a0Stufe) bewirkt wurde, gest\u00fctzt. Zudem m\u00fcsse das LAG in weit umfangreicherem Ma\u00dfe das Vorliegen sachlich-proportionaler Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Rechtfertigung des Eingriffs auf der 3. Stufe pr\u00fcfen und hierzu den Parteien Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme geben. Soweit der Arbeitgeber sich zur Begr\u00fcndung eines sachlich-proportionalen Grundes etwa auf ein Vereinheitlichungsinteresse beruft, ein vom BAG anerkannten Grund, kann bei Aufnahme neuer, bisher nicht versorgter Mitarbeiter in das Versorgungswerk auch die so durch die Betriebsparteien anvisierte Generationengerechtigkeit als &#8222;achtenswertes Anliegen&#8220; in die Abw\u00e4gung und Pr\u00fcfung des sachlich-proportionalen Grundes einbezogen werden.<\/p>\n<p><strong>Mehrere Abl\u00f6sungen gesondert zu beurteilen<\/strong><\/p>\n<p>Dabei betont das BAG, dass bei mehreren, auch kurz aufeinanderfolgenden, Abl\u00f6sungen jede Abl\u00f6sung f\u00fcr sich zu pr\u00fcfen ist. Dabei ist die Wirksamkeit der jeweiligen Abl\u00f6sung \u2013 unter Anwendung des Dreistufenschemas \u2013 nur in Bezug auf die jeweils zuvor geltende Versorgungsordnung zu beurteilen. Die Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gebieten keine Notwendigkeit einer Gesamtw\u00fcrdigung aller erfolgten Abl\u00f6sungsregelungen im Lichte der urspr\u00fcnglichen Versorgungsordnung. Der Anwartschaftsinhaber kann bei (wirksamer) Abl\u00f6sung einer zun\u00e4chst f\u00fcr ihn geltenden Versorgungsordnung nicht mehr auf den Fortbestand der urspr\u00fcnglich geltenden, dann aber (wirksam) abgel\u00f6sten Regelung vertrauen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die erste oder eine von mehreren nachfolgenden Abl\u00f6sungen nach Pr\u00fcfung anhand des Dreistufenschemas unwirksam ist, ist bei der (gesonderten) Pr\u00fcfung der nachfolgenden Abl\u00f6sung dann auf die jeweils &#8222;urspr\u00fcngliche&#8220; Versorgungsordnung abzustellen, wenn die Abl\u00f6sung auch diese nach entsprechender Auslegung erfassen soll.<\/p>\n<p><strong>Ber\u00fccksichtigung gemeinsamer Regelungen durch die Betriebsparteien bei der Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Zudem betont das BAG, dass bei der Anwendung des Dreistufenschemas zu ber\u00fccksichtigen sei, ob die abl\u00f6sende Regelung gemeinsam durch die Betriebsparteien oder allein durch den Arbeitgeber erfolgt sei. Allerdings macht das BAG keinerlei Ausf\u00fchrungen, in welchem Ma\u00dfe ein solcher Umstand zu ber\u00fccksichtigen sei. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1990 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/af5a3e29-de74-4c4d-b838-7e8e7b8d435d?searchId=53888621\">3 AZR 380\/89<\/a>) hatte das BAG etwa ausgef\u00fchrt, dass die Zustimmung des Betriebsrates oder eine entsprechende Initiative zur Abl\u00f6sung durch die Arbeitnehmervertreter ein &#8222;Anzeichen&#8220; sein kann, dass ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Neuregelung besteht und diese ausgewogen sei.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Seit der grundlegenden Entscheidung des BAG zu dem von ihm entwickelten dreistufigen Pr\u00fcfungsschema im Jahr 1985 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/344bf4a7-cef8-4b15-b864-e2817c1d5739?searchId=53887888\">3\u00a0AZR 72\/83<\/a>) bleibt dieses Thema ein \u201eDauerbrenner\u201c. Das BAG verteidigt das Dreistufenschema ausdr\u00fccklich gegen Kritik. Dabei vermag aber auch die vorliegende Entscheidung letztlich keine erheblich neuen Erkenntnisse f\u00fcr eine &#8222;sichere&#8220; Gestaltung abl\u00f6sender Versorgungsregelungen bringen. Dass allein die Ausf\u00fchrungen des BAG zu den vom LAG bei der (erneuten) Pr\u00fcfung, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik (2. Stufe) gegeben ist, ma\u00dfgeblich zu ber\u00fccksichtigenden Grunds\u00e4tzen mehr als 50 Randnummern (von insgesamt 146) einnehmen, l\u00e4sst hier f\u00fcr die Praxis nichts Gutes hoffen.<\/p>\n<p>Letztlich mahnt auch die vorliegende Entscheidung jeden Arbeitgeber, bei der Abl\u00f6sung von Versorgungsregelungen besonderes Augenmerk auf die jeweiligen Gr\u00fcnde und insbesondere die entsprechende Dokumentation zu legen. Ob die vom BAG nunmehr erneut angesprochene Ber\u00fccksichtigung einer gemeinsam durch die Betriebsparteien erfolgten Abl\u00f6sung tats\u00e4chlich Erleichterungen bringt, bleibt abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG hatte in einer Entscheidung vom 19.03.2019 (3\u00a0AZR 201\/17) erneut \u00fcber die Wirksamkeit einer abl\u00f6senden Betriebsvereinbarung zu befinden, welche in bestehende Versorgungsanwartschaften eingreift. 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