{"id":8529,"date":"2019-09-09T10:09:15","date_gmt":"2019-09-09T08:09:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8529"},"modified":"2019-09-09T10:09:15","modified_gmt":"2019-09-09T08:09:15","slug":"gesundheitsdaten-schranken-des-auskunftsanspruchs-des-betriebsrats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/09\/09\/gesundheitsdaten-schranken-des-auskunftsanspruchs-des-betriebsrats\/","title":{"rendered":"Gesundheitsdaten &#8211; Schranken des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8528\" style=\"width: 230px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8528\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8528\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/09\/Hitzelberger_Kijima_V1-440x528.jpg\" alt=\"\" width=\"220\" height=\"262\" \/><p id=\"caption-attachment-8528\" class=\"wp-caption-text\">RAin\/FAinArbR Yukiko Hitzelberger-Kijima, Allen &amp; Overy LLP<\/p><\/div>\n<p>Der Betriebsrat hat nach dem BetrVG u.a. die Aufgabe, dar\u00fcber zu wachen, dass die zugunsten der Mitarbeiter geltenden Gesetze, wie z.B. das MuSchG, eingehalten werden. Damit der Betriebsrat seine \u00dcberwachungsaufgabe durchf\u00fchren kann, ist er vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Insoweit stellt sich die Frage, ob datenschutzrechtliche Aspekte einem solchen Auskunftsanspruch entgegenstehen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In seiner Entscheidung vom 09.04.2019 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/d97b74f8-d694-46b3-b614-ffa1d81dd3a7?searchId=56787437\">1 ABR 51\/17<\/a>) hatte das BAG dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Herausgabe der Namen der Mitarbeiterinnen, die gegen\u00fcber dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft angezeigt haben, verlangen kann.<\/p>\n<p>Wenn eine Mitarbeiterin dem Arbeitgeber mitteilte, dass sie schwanger ist, wies der Arbeitgeber diese mit einem Musteranschreiben darauf hin, dass sie der Weitergabe der Information \u00fcber ihre Schwangerschaft an den Betriebsrat widersprechen k\u00f6nne. Hiergegen wandte sich der Betriebsrat und verlangte, dass er \u00fcber die Namen der schwangeren Mitarbeiterinnen unaufgefordert und auch in den F\u00e4llen, in denen eine schwangere Mitarbeiterin widersprochen hat, unterrichtet wird. Das ArbG M\u00fcnchen sowie das LAG M\u00fcnchen bejahten einen diesbez\u00fcglichen Anspruch des Betriebsrats.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BAG<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers f\u00fchrte zur Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung der Sache durch das BAG. Nach Auffassung des BAG habe der Betriebsrat nicht hinreichend dargelegt, welche konkrete, aus dem MuSchG folgende Pflicht er \u00fcberwachen wolle und weshalb hierf\u00fcr die namentliche Benennung der schwangeren Mitarbeiterinnen erforderlich sei. Die Aufgabe, welche einen Auskunftsanspruch begr\u00fcnden soll, m\u00fcsse genau angegeben werden. Ein allgemeiner Verweis auf das MuSchG, das dem Arbeitgeber eine Vielzahl von Pflichten auferlege, gen\u00fcge nicht. Da das vom Betriebsrat nachzuholende Vorbringen auch Sachvortrag umfassen k\u00f6nne, war die Sache zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Dabei wies das BAG darauf hin, dass ein etwaiger Widerspruch einer schwangeren Mitarbeiterin einem Auskunftsanspruch des Betriebsrats nicht entgegenstehe. Die dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hingen nicht von dem Willen der Besch\u00e4ftigten ab.<\/p>\n<p><strong>Datenschutzrechtliche Schranken des Auskunftsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>Die Weitergabe der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen an den Betriebsrat k\u00f6nne durch \u00a7 26 Abs. 3 BDSG gerechtfertigt sein, wenn dessen Voraussetzungen erf\u00fcllt seien. Das BAG stellte in diesem Zusammenhang zum einen klar, dass die Zul\u00e4ssigkeit einer Daten\u00fcbermittlung nicht bereits aus \u00a7 26 Abs. 6 BDSG folge, wonach die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Besch\u00e4ftigten unber\u00fchrt bleiben. Zum anderen legte das BAG dar, dass der deutsche Gesetzgeber mit der Einf\u00fchrung des \u00a7 26 Abs. 3 BDSG in zul\u00e4ssiger Weise von der \u00d6ffnungsklausel in Art. 9 Abs. 1 DSGVO Gebrauch gemacht habe.<\/p>\n<p>Das BAG f\u00fchrte sodann aus, dass der Anwendungsbereich des \u00a7 26 Abs. 3 BDSG im Hinblick auf die vom Betriebsrat begehrte Datenverarbeitung er\u00f6ffnet sei. Der Begriff der Verarbeitung in Art. 4 Nr. 2 DSGVO sei weit auszulegen und umfasse jeden Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, so dass auch die \u00dcbermittlung der Namen der schwangeren Mitarbeiterinnen als Verarbeitung anzusehen sei. Insoweit komme es f\u00fcr eine \u00dcbermittlung aufgrund der gegen\u00fcber dem BDSG a.F. ge\u00e4nderten Rechtslage nicht mehr darauf an, ob der Betriebsrat Dritter sei. Die vom Betriebsrat begehrte Information beziehe sich auf Besch\u00e4ftigte im Sinne von \u00a7 26 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BDSG und diene der Durchf\u00fchrung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses. Schlie\u00dflich handele es sich bei der Schwangerschaft unter Namensnennung nicht nur um ein personenbezogenes Datum, sondern um ein Gesundheitsdatum, mithin um ein sensitives Datum gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Nach der gesetzlichen Definition der Gesundheitsdaten in Art. 4 Nr. 15 DSGVO sollen auch Informationen zur k\u00f6rperlichen Verfasstheit umfasst sein, so dass die Schwangerschaft in datenschutzrechtlicher Hinsicht ein Gesundheitsdatum darstellt.<\/p>\n<p>Sollte sich herausstellen, dass der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat, so sei die \u00dcbermittlung der Namen der schwangeren Mitarbeiterinnen auch aus datenschutzrechtlicher Sicht gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG erforderlich. Da es sich um sensitive Daten handele, m\u00fcsse das LAG jedoch dar\u00fcber hinaus pr\u00fcfen, ob Ma\u00dfnahmen zum Schutze der betroffenen Mitarbeiterinnen im Sinne des \u00a7\u00a026 Abs. 3 BDSG i.V.m. \u00a7 22 Abs. 2 BDSG bestehen. Sollten solche Schutzma\u00dfnahmen fehlen oder unzureichend sein, so schlie\u00dfe dies den Auskunftsanspruch aus.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweise<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG schafft Rechtssicherheit im Hinblick darauf, wie nach Geltung der DSGVO mit Auskunftsanspr\u00fcchen des Betriebsrats umzugehen ist. Arbeitgebern ist zu raten sicherzustellen, dass die \u00dcbermittlung von personenbezogenen Daten an den Betriebsrat f\u00fcr dessen Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich ist. Handelt es sich dar\u00fcber hinaus um besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z.B. krankheitsbedingte Fehlzeiten, Schwerbehinderung, so sollte der Arbeitgeber den Betriebsrat auffordern, ihm die insoweit ergriffenen Schutzma\u00dfnahmen darzulegen und bei M\u00e4ngeln auf eine Abstellung dieser dr\u00e4ngen. Sollte n\u00e4mlich der Arbeitgeber personenbezogene Daten an den Betriebsrat \u00fcbermitteln, obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Daten\u00fcbermittlung nicht gegeben sind, droht dem Arbeitgeber ein Bu\u00dfgeld, das bis zu 20 Mio \u20ac oder 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes betragen kann.<\/p>\n<p>Liegt die \u00dcbermittlung sensitiver Daten im Interesse des Arbeitgebers, wie z.B. im Rahmen einer Anh\u00f6rung zur K\u00fcndigung eines alkoholkranken Mitarbeiters gem\u00e4\u00df \u00a7 102 BetrVG, ist unklar, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Betriebsrat keine angemessenen Schutzma\u00dfnahmen trifft: H\u00f6rt der Arbeitgeber den Betriebsrat ordnungsgem\u00e4\u00df unter Mitteilung der erforderlichen sensitiven Daten an, besteht das Risiko eines Datenschutzversto\u00dfes \u2013 will er dieses Risiko vermeiden, so muss er von der \u00dcbermittlung der sensitiven Daten absehen und riskiert, dass die Anh\u00f6rung deswegen unvollst\u00e4ndig und die K\u00fcndigung somit unwirksam ist.<\/p>\n<p>Offen gelassen hat das BAG weiterhin, ob der Betriebsrat datenschutzrechtlich weiterhin als Teil des Arbeitgebers oder als eigener Verantwortlicher anzusehen ist. Bis zu einer h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung dieser Frage ist es auch im Interesse des Betriebsrats, sich strikt an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu halten, um das Risiko eines Bu\u00dfgeldes zu vermeiden. Insbesondere sollten personenbezogene Daten von Besch\u00e4ftigten durch den Betriebsrat nur verarbeitet und angefordert, werden, soweit sie zur gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Au\u00dferdem sollte der Betriebsrat geeignete Schutzma\u00dfnahmen implementieren, soweit noch nicht vorhanden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Betriebsrat hat nach dem BetrVG u.a. die Aufgabe, dar\u00fcber zu wachen, dass die zugunsten der Mitarbeiter geltenden Gesetze, wie z.B. das MuSchG, eingehalten werden. 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