{"id":8533,"date":"2019-09-24T12:01:05","date_gmt":"2019-09-24T10:01:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8533"},"modified":"2019-09-24T16:18:02","modified_gmt":"2019-09-24T14:18:02","slug":"rechtsprechungsaenderung-kein-erholungsurluab-im-sabbatical","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/09\/24\/rechtsprechungsaenderung-kein-erholungsurluab-im-sabbatical\/","title":{"rendered":"Rechtsprechungs\u00e4nderung: Kein Erholungsurlaub im Sabbatical"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8532\" style=\"width: 220px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8532\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8532\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/09\/Richter_Stefan_V1-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"210\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/09\/Richter_Stefan_V1-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/09\/Richter_Stefan_V1-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/09\/Richter_Stefan_V1-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/09\/Richter_Stefan_V1-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/09\/Richter_Stefan_V1-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 210px) 100vw, 210px\" \/><p id=\"caption-attachment-8532\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Stefan Richter, Hogan Lovells, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Flexibles Arbeiten ist f\u00fcr viele Arbeitnehmer heute mehr denn je von enormer Wichtigkeit, um die \u201eWork-Life-Balance\u201c ausgewogen zu halten. Neben den \u201etypischen\u201c Flexibilisierungsinstrumenten hinsichtlich variabler Arbeitszeiten oder der flexiblen, ortsungebundenen Arbeit z.B. im Homeoffice, bieten die Arbeitgeber zunehmend auch Optionen f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende \u201eAuszeit\u201c vom Beruf. Unter dem Stichwort Sabbatical vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien einen unbezahlten Sonderurlaub. W\u00e4hrend dieses Urlaubs muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten und er Arbeitgeber muss keinen Lohn bezahlen &#8211; das Arbeitsverh\u00e4ltnis \u201eruht\u201c.<!--more--><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun mit einem weniger bekannten Aspekt des Sabatticals befasst, namentlich mit der Frage, ob Arbeitnehmer w\u00e4hrend des Sonderurlaubs einen Anspruch auf Erholungsurlaub generieren k\u00f6nnen. Diese auf den ersten Blick absurde Fragestellung hat das BAG \u2013 in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung(!) \u2013 nunmehr \u00fcberzeugend verneint (BAG, Urteil vom 19.03.2019 \u2013 <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/15f2243c-3826-3a14-af2c-3571d38764f6?searchId=63479836\">9 AZR 315\/17<\/a>). Ein Sabbatical f\u00fchrt also nicht (mehr) zu Anspr\u00fcchen auf Erholungsurlaub.<\/p>\n<p><strong>Urlaub ohne Arbeit?<\/strong><\/p>\n<p>Im dem zugrunde liegenden Fall gew\u00e4hrte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin in der Zeit von September 2013 bis zum August 2014 einen einj\u00e4hrigen unbezahlten Sonderurlaub, der auf Wunsch der Arbeitnehmerin nochmals um ein weiteres Jahr verl\u00e4ngert wurde. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangte die Arbeitnehmerin, ihr f\u00fcr das Kalenderjahr 2014 Urlaub im Umfang von 20 Tagen zu gew\u00e4hren. W\u00e4hrend das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt und verurteilte die Arbeitgeberin zur Gew\u00e4hrung des eingeforderten Urlaubs. Das BAG \u00e4nderte das Urteil indes ab und wies die Klage insgesamt ab.<\/p>\n<p><strong>Kein Anspruch auf \u201e<em>Erholung<\/em>\u201c ohne Arbeitspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des BAG ist bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs w\u00e4hrend eines Sabbaticals zu ber\u00fccksichtigen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Hauptleistungspflichten f\u00fcr die Dauer des Sonderurlaubs ausgesetzt haben. Ohne eine Pflicht zur Arbeit kann nach Ansicht des BAG aber auch kein (gesetzlicher) Anspruch auf <em>Erholung <\/em>von einer an sich bestehenden Arbeitspflicht zustehen.<\/p>\n<p>In Ankn\u00fcpfung an seine bisherige Rechtsprechung h\u00e4lt das BAG zwar daran fest, dass das Entstehen eines Urlaubsanspruchs <em>dem Grunde nach<\/em> allein das Bestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses voraussetze. Ein Anspruch auf Erholungsurlaub stehe insbesondere nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im ma\u00dfgeblichen Zeitraum tats\u00e4chlich gearbeitet habe.<\/p>\n<p>Vielmehr stelle das Gesetz klar, dass alleinige Voraussetzung des Urlaubsanspruchs die Vollendung des sechsmonatigen Wartezeitraums gem. \u00a7 4 BUrlG sei. Soweit diese Anforderung erf\u00fcllt sei, stehe dem Arbeitnehmer gem. \u00a7 3 Abs. 1 BUrlG nach der gesetzlichen Grundregel ein Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen zu.<\/p>\n<p>Wie das BAG allerdings \u00fcberzeugend hervorhebt, unterstellt die Vorschrift des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 BUrlG eine an sechs Tagen der Kalenderwoche bestehende Arbeitspflicht. Jedem Arbeitnehmer soll demnach umgerechnet mindestens vier Wochen Erholungsurlaub zukommen. Wird die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert oder erh\u00f6ht sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Das Gesetz, so schlussfolgert das BAG, gehe also davon aus, dass Arbeitspflicht und Urlaubstage miteinander verkn\u00fcpft sind.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung verweist das BAG auf die gesetzgeberische Wertung, wonach der Mindesturlaub \u201e<em>der Erhaltung und Wiederauffrischung der Arbeitskraft<\/em>\u201c diene. Sinn und Zweck eines Erholungsurlaubs ist es demnach, wie es der Begriff schon verr\u00e4t, sich von einer Arbeitsbelastung zu <em>erholen<\/em>. Aus denselben Gr\u00fcnden ist der Arbeitnehmer gesetzlich auch verpflichtet, w\u00e4hrend des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbst\u00e4tigkeit zu leisten (\u00a7\u00a08 BUrlG).<\/p>\n<p>Um dem Arbeitnehmer zu erm\u00f6glichen, sich durch Urlaubsgew\u00e4hrung zu erholen, setzt insoweit denknotwendig voraus, dass der Arbeitnehmer an sich \u00fcberhaupt verpflichtet war, eine T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Ist der Arbeitnehmer w\u00e4hrend eines Sonderurlaubs hingegen von seiner Arbeitspflicht befreit, kommt eine Erholung gar nicht in Betracht. Der Zeitraum des Sonderurlaubs ist nach Ansicht des BAG bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 3 Abs. 1 BUrlG daher mit \u201enull\u201c Arbeitstagen in Ansatz zu bringen \u2013 diese Handhabung hat das BAG auch j\u00fcngst mit Urteil vom 21.05.2019 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/55ffc9bf-ed9f-49f9-a4a4-65bb4b594e58?searchId=63480977\">9 AZR 259\/18<\/a>) noch einmal explizit best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Bestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses grunds\u00e4tzlich nicht ausreichend<\/strong><\/p>\n<p>Mit den Entscheidungen aus M\u00e4rz und Mai 2019 r\u00fcckt das BAG von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Zuvor hatte das BAG das Entstehen eines Urlaubsanspruchs noch allein von dem Bestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngig gemacht (vgl. nur BAG, Urteil vom 06.05.2014 \u2013 <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/032b3a4c-4ae8-30db-a4b5-be53aa56cbb6?searchId=63481420\">9 AZR 678\/12<\/a>). War der Arbeitnehmer vor\u00fcbergehend von der Arbeitsleistung unbezahlt freigestellt, kam eine anteilige K\u00fcrzung des Urlaubsanspruchs bis dato nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechungslinie stand ganz im Zeichen des Urteils des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs in der Sache <em>Schultz-Hoff <\/em>(EuGH, Urteil vom 20.01.2009 \u2013 <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/a904359a-c9ad-328c-839d-65715e446e66?searchId=63482603\">Rs. C-350\/06, C-520\/06<\/a>). Der EuGH hatte seinerzeit bekr\u00e4ftigt, dass der Anspruch auf den unionsrechtlich vorgegebenen Mindesturlaub im Falle ordnungsgem\u00e4\u00df krankgeschriebener Arbeitnehmer nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden kann, dass sie w\u00e4hrend des Bezugszeitraums tats\u00e4chlich gearbeitet haben. Ein Verlust des garantierten Erholungsurlaubs setze zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit hatte, den Urlaubsanspruch auch auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Wie der EuGH j\u00fcngst jedoch pr\u00e4zisierte, beruht der Anspruch auf Erholungsurlaub auf der Pr\u00e4misse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tats\u00e4chlich gearbeitet hat (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 \u2013<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/f4be0ce6-70a4-3c11-bbfc-04b782eca13f?searchId=63483905\"> Rs. C-12\/17<\/a>). Von diesem Grundsatz sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitnehmer wie etwa im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunf\u00e4higkeit keine M\u00f6glichkeit hatte, von seinem Urlaubsanspruch Gebrauch zu machen. Im Unterschied zur wunschgem\u00e4\u00dfen Freistellung von der Arbeitspflicht ist die Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fcr den Arbeitnehmer schlie\u00dflich grunds\u00e4tzlich nicht vorhersehbar und von dessen Willen unabh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die bisherige Linie des BAG sah sich erheblicher Kritik ausgesetzt: zwar mochte sie unter formalen Gesichtspunkten zu \u00fcberzeugen, doch gelang es ihr nicht, die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausreichend zu w\u00fcrdigen. Den Arbeitsvertragsparteien ist im Falle des Sonderurlaubs daran gelegen, sich gegenseitig von ihren Pflichten <em>vollst\u00e4ndig<\/em> zu befreien. Besteht die Arbeitspflicht f\u00fcr den Arbeitnehmer vor\u00fcbergehend jedoch nicht, muss dies zwingend auch f\u00fcr den Urlaubsanspruch gelten. Die Kontrollfrage ist berechtigt: wovon soll sich der Arbeitnehmer im Fall einer erheblichen \u201eAuszeit\u201c erholen? Eine Erholung von der Arbeitspflicht kommt nicht in Betracht \u2013 genau das ist aber Sinn und Zweck des auch europarechtlich verankerten Erholungsurlaubs. Arbeitspflicht und Urlaub sind \u2013 bis auf wenige Ausnahmen \u2013 streng miteinander verkn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Die Kehrtwende des BAG ist jedoch nicht nur dogmatisch zu begr\u00fc\u00dfen. Auch in der Praxis d\u00fcrfte sie die Akzeptanz insbesondere der Arbeitgeberseite f\u00fcr Auszeiten und Sabbaticals erh\u00f6hen. Jedenfalls ist nun eindeutig und klar, dass die Arbeitgeber mit Blick auf die Gew\u00e4hrung eines Sonderurlaubs nicht alsbald den \u201eFluch der guten Tat\u201c zu sp\u00fcren bekommen und am Ende den Arbeitnehmern auch noch einen Erholungsurlaub f\u00fcr den Zeitraum eines Sabbaticals zugestehen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Flexibles Arbeiten ist f\u00fcr viele Arbeitnehmer heute mehr denn je von enormer Wichtigkeit, um die \u201eWork-Life-Balance\u201c ausgewogen zu halten. 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