{"id":8543,"date":"2019-10-23T10:44:55","date_gmt":"2019-10-23T08:44:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8543"},"modified":"2019-10-23T10:44:55","modified_gmt":"2019-10-23T08:44:55","slug":"brexit-arbeitsmigrationsrechtliche-auswirkungen-im-no-deal-szenario","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/10\/23\/brexit-arbeitsmigrationsrechtliche-auswirkungen-im-no-deal-szenario\/","title":{"rendered":"Brexit \u2013 Arbeitsmigrationsrechtliche Auswirkungen im No Deal-Szenario"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8321\" style=\"width: 191px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8321\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8321\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/12\/Maevers_Gunther_V1-440x582.jpg\" alt=\"\" width=\"181\" height=\"235\" \/><p id=\"caption-attachment-8321\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Gunther M\u00e4vers, Ma\u00eetre en droit (Aix-en-Provence), michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte Partnerschaft mbB, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Der (m\u00f6glicherweise unmittelbar) bevorstehende Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der Europ\u00e4ischen Union wirft vielf\u00e4ltige Fragen in allen Rechtsgebieten auf. Der folgende Beitrag widmet sich den Auswirkungen eines ungeregelten Austritts (Hard BREXITS) aus Sicht des Arbeitsmigrationsrecht.<!--more--><\/p>\n<h1><strong> Hintergrund und aktueller Stand<\/strong><\/h1>\n<p>Derzeit ist das Vereinigte K\u00f6nigreich (immer noch) ein Mitgliedstaat der EU, trotz der seinerzeit durch die (damalige) Premierministerin Theresa May dem Europ\u00e4ischen Rat \u00fcbermittelten Austrittserkl\u00e4rung, die Europ\u00e4ische Union am 29. M\u00e4rz 2017 verlassen zu wollen. Art. 50 Abs. 3 Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Union (EUV) sieht f\u00fcr diesen Fall das Wirksamwerden des Austritts nach Ablauf von zwei Jahren nach der Austrittserkl\u00e4rung vor. Allerdings wurde zwischenzeitlich aufgrund einer Vereinbarung zwischen der EU und dem Vereinigten K\u00f6nigreich, das auf einem Briefwechsel von Mitte M\u00e4rz 2019 basiert, die Zweijahresfrist bis zum 31. Oktober 2019 verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>Sofern der Rat (im Einvernehmen aller Mitgliedstaaten) mit dem Vereinigten K\u00f6nigreich nichts anderes vereinbart, w\u00fcrden daher alle unionsrechtlichen Vertr\u00e4ge ab dem Tag nach dem Austritt nicht mehr gelten. Folglich w\u00e4re das Vereinigte K\u00f6nigreich ab dem 1. November 2019 nicht mehr Mitglied der EU und seine B\u00fcrger m\u00fcssten konsequenterweise als Drittstaatsangeh\u00f6rige betrachtet werden, die grunds\u00e4tzlich genauso wenig privilegiert w\u00e4ren wie andere Drittstaatsangeh\u00f6rigen (vorbehaltlich etwaiger Privilegien, welche die EU oder einzelne ihrer Mitgliedstaaten ihnen gew\u00e4hren w\u00fcrden).<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen haben die Mitgliedstaaten weitgehend Regelungen vorbereitet oder geschaffen, die f\u00fcr den Fall eines ungeregelten Austritts Platz greifen sollen. Im Folgenden sollen die arbeitsmigrationsrechtlichen Auswirkungen im No Deal &#8211; Szenario in Deutschland beleuchtet werden.<\/p>\n<h1><strong>Kein Deal (&#8222;HARD BREXIT&#8220;)<\/strong><\/h1>\n<p>In Ermangelung einer Ratifizierung des Austrittsabkommens durch das Vereinigte K\u00f6nigreich bis zum \u00a031. Oktober 2019 und vorbehaltlich einer weiteren Verl\u00e4ngerung der Frist des Art. 50 Abs. 3 EUV w\u00fcrde die Mitgliedschaft des Vereinigten K\u00f6nigreichs in der EU mit sofortiger Wirkung zum Tag nach dem Austritt, d.h. mit Wirkung ab dem 1. November 2019, seine Beendigung finden. Folglich w\u00fcrde keine der Regelungen, die eine EU-Mitgliedschaft voraussetzen, mehr f\u00fcr das Vereinigte K\u00f6nigreich und seine B\u00fcrger gelten. Diesem Dilemma Rechnung tragend hat der bundesdeutsche Gesetzgeber bereits Regelungen verabschiedet, die die Auswirkungen eines ungeregelten Austritts auch im Arbeitsmigrationsrecht abfedern helfen sollen.<\/p>\n<h2><strong>Einreise und Aufenthalt<\/strong><\/h2>\n<p>Nach dem Austritt aus der EU w\u00e4ren insbesondere britische B\u00fcrger keine EU-B\u00fcrger (\u201eUnionsb\u00fcrger\u201c) mehr und w\u00fcrden von keinem der ihnen zuvor wegen ihrer Unionsb\u00fcrgerschaft gew\u00e4hrten Rechte profitieren. Daher w\u00fcrde die Frage, ob sie berechtigt w\u00e4ren, eine Grenze eines EU-Mitgliedstaates zu \u00fcberschreiten und sich in einem EU-Mitgliedstaat aufzuhalten, je nach Aufenthaltsdauer sowohl durch EU- als auch durch nationale Gesetze geregelt und zu betrachten.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist jeder Drittstaatsangeh\u00f6rige vor der Einreise in das Schengen-Gebiet, (einschlie\u00dflich Deutschland) nach EU-Recht (EU-Verordnung 810\/2009 &#8211; Visakodex) und nationalem Recht (\u00a7 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) visumspflichtig. Die EU-Verordnung 2018\/1806 sieht jedoch einen Anhang vor, in dem die L\u00e4nder aufgef\u00fchrt sind, f\u00fcr die die Visumspflicht aufgehoben ist. Am 13. November 2018 hat die Europ\u00e4ische Kommission insoweit bereits vorgeschlagen, britische Staatsangeh\u00f6rige im Rahmen eines No-Deal-Szenarios visumfrei in die EU einreisen zu lassen, allerdings nur mit der Ma\u00dfgabe, dass das Vereinigte K\u00f6nigreich im Gegenzug auch allen EU-B\u00fcrgern die visumsfreie Einreise gew\u00e4hrt (KOM(2018) 745 endg\u00fcltig). Da die britische Regierung ihrerseits erkl\u00e4rt hat, dass sie beabsichtigt, kein Visum von B\u00fcrgern der EU27-Mitgliedstaaten f\u00fcr Kurzaufenthalte zu touristischen der gesch\u00e4ftlichen Zwecken zu verlangen, w\u00e4re diese Gegenseitigkeit wohl auch gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Dies w\u00fcrde im Ergebnis bedeuten, dass weder britische Staatsb\u00fcrger noch deutsche Staatsb\u00fcrger (wie auch alle anderen Unionsb\u00fcrger) ein Visum ben\u00f6tigen w\u00fcrden, wenn sie in den Schengen-Raum bzw. in das Vereinigte K\u00f6nigreich f\u00fcr Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen einreisen.<\/p>\n<h2><strong> Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong><\/h2>\n<p>Die Frage, ob britische Staatsangeh\u00f6rige im Falle eines ungeregelten Austritts einen Aufenthaltstitel zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit beanspruchen k\u00f6nnen, ist mangels Gesetzgebungskompetenz der EU eine Frage allein des nationalen Rechts. In Deutschland muss jeder Drittstaatsangeh\u00f6rige vor der Aufnahme einer Besch\u00e4ftigung eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit bei der Deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat in seinem Heimat- bzw. Wohnsitzland beantragen (\u00a7\u00a7 4 Abs. 3, 71 AufenthG). Wie in den meisten anderen L\u00e4ndern hat Deutschland jedoch auch in Bezug auf einige Staatsangeh\u00f6rige eine Reihe von Privilegierungen eingef\u00fchrt. In Deutschland profitieren die am weitestgehend privilegierten Staatsangeh\u00f6rigen &#8211; wie zum Beispiel US-Amerikaner, Kanadier, Japaner, Australier oder S\u00fcdkoreaner &#8211; von den folgenden Privilegierungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Aufenthaltsberechtigung von mehr als 90 Tagen, wenn zuvor eine Aufenthaltserlaubnis bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung beantragt wurde (\u00a7 41 Abs. 1 und 3 Aufenthaltsverordnung)<\/li>\n<li>Entfallen des Erfordernisses der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Besch\u00e4ftigung bei kurzfristigen Aufenthalten f\u00fcr bestimmte T\u00e4tigkeiten (\u00a7 30 Besch\u00e4ftigungsverordnung)<\/li>\n<li>M\u00f6glichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fcr jede Art von Besch\u00e4ftigung, unabh\u00e4ngig vom Sitz des Arbeitgebers (\u00a7 26 Abs. 1 Besch\u00e4ftigungsverordnung)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Vor diesem Hintergrund erschien es mir immer logisch, dass diese Privilegierungen auch britischen Staatsangeh\u00f6rigen nach dem Austritt gew\u00e4hrt werden w\u00fcrden. Dies w\u00fcrde jedoch entweder eine Gesetzes\u00e4nderung oder den Erlass einer Verordnung erfordern, was grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr einen befristeten Zeitraum (von bis zu drei Monaten, Art. 99 Abs. 4 AufenthG) m\u00f6glich ist. Dies scheint nun im Ergebnis auch so vorgesehen zu werden.<\/p>\n<p>Vor einiger Zeit hat die Bundesregierung unter dem 9. August 2019 zun\u00e4chst einen Gesetzentwurf betreffend die Fortschreibung von Freiz\u00fcgigkeitsrechten (<em>&#8222;Gesetz \u00fcber die \u00dcbertragung von Freiz\u00fcgigkeitsrechten auf das Aufenthaltsrecht nach dem Ausscheiden des Vereinigten K\u00f6nigreichs und Nordirlands aus der EU&#8220;<\/em>) verabschiedet, der zusammengefasst folgende Regelungen vorsieht:<\/p>\n<ul>\n<li>Britischen Staatsangeh\u00f6rigen und ihren Familienangeh\u00f6rigen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts ein Daueraufenthaltsrecht nach \u00a7 4a Freiz\u00fcg\/EU f\u00fcr das Bundesgebiet besitzen, wird eine Niederlassungserlaubnis nach \u00a7 9 AufenthG erteilt.<\/li>\n<li>Britischen Staatsangeh\u00f6rigen und ihren Familienangeh\u00f6rigen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts ein Aufenthaltsrecht nach \u00a7 2 Freiz\u00fcg\/EU oder \u00a7 3 Freiz\u00fcg\/EU f\u00fcr das Bundesgebiet besitzen und die Voraussetzungen f\u00fcr einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3, 4 oder 6 AufenthG erf\u00fcllen, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften erteilt.<\/li>\n<li>Britischen Staatsangeh\u00f6rigen und ihren Familienangeh\u00f6rigen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts ein Aufenthaltsrecht nach \u00a7 2 oder \u00a7 3 Freiz\u00fcg\/EU f\u00fcr das Bundesgebiet besitzen, aber nicht die Voraussetzungen f\u00fcr einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3, 4 oder 6 oder nach Absatz 1 AufenthG erf\u00fcllen, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG erteilt.<\/li>\n<li>Britischen Staatsangeh\u00f6rigen und ihren Familienangeh\u00f6rigen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts ein Aufenthaltsrecht nach dem Freiz\u00fcg\/EU f\u00fcr das Bundesgebiet besitzen, wird bei Beantragung eines Aufenthaltstitels eine (zum weiteren Aufenthalt berechtigende) Fiktionsbescheinigung nach \u00a7 81 Absatz 4 AufenthG ausgestellt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Des Weiteren hat die Bundesregierung am 4. April 2019 die <em>&#8222;F\u00fcnfte Verordnung zur \u00c4nderung der Besch\u00e4ftigungsverordnung&#8220;<\/em> verabschiedet, die am 12. April 2019 vom Bundesrat genehmigt wurde. Nach der Begr\u00fcndung zu diesem Verordnungsentwurf soll britischen Staatsangeh\u00f6rigen, die zum Zeitpunkt des Austritts bereits in Deutschland leben oder arbeiten, weiterhin freier Zugang zum Arbeitsmarkt gew\u00e4hrt werden, ohne dass die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit dem zustimmen muss. Dies soll auch f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit britischen Staatsangeh\u00f6rigen gelten, die aufgrund der Freiz\u00fcgigkeit der Arbeitnehmer bisher nur vor\u00fcbergehend in Deutschland gearbeitet haben (z.B. als Pendler oder in Arbeitsverh\u00e4ltnissen mit mehreren Arbeitspl\u00e4tzen). Dar\u00fcber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es f\u00fcr einen Zeitraum bis Ende 2019 gleicherma\u00dfen erm\u00f6glicht werden soll, neu einreisende britische Staatsangeh\u00f6rige ohne ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigungsrechliche H\u00fcrden in Deutschland zu besch\u00e4ftigen, z.B. bei Versetzungen nach Deutschland. Ferner soll f\u00fcr britische Staatsangeh\u00f6rige, die nicht vor dem Austritt nicht in Deutschland gelebt oder gearbeitet haben, bis Ende 2020 ein privilegierter Zugang zum Arbeitsmarkt wie f\u00fcr einige Staatsangeh\u00f6rige wichtiger Handelspartner (z.B. die Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada) gelten. Hierf\u00fcr soll die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit erforderlich sein. F\u00fcr\u00a0 Staatsangeh\u00f6rige\u00a0 des\u00a0 Vereinigten\u00a0 K\u00f6nigreichs\u00a0 Gro\u00dfbritannien\u00a0 und Nordirland, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union freiz\u00fcgigkeitsberechtigt\u00a0 im\u00a0 Bundesgebiet\u00a0 aufgehalten\u00a0 haben,\u00a0 soll die\u00a0 Erteilung\u00a0 eines Aufenthaltstitels\u00a0 zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung hingegen auch nach\u00a0 31. Dezember 2020 wiederum unabh\u00e4ngig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich plant das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat, kurzfristig eine Ministerialverordnung <em>(&#8222;Brexit Aufenthalts-\u00dcbergangsverordnung&#8220;)<\/em> zu erlassen, nach der britische Staatsangeh\u00f6rige und ihre Familienangeh\u00f6rigen zun\u00e4chst f\u00fcr einen befristeten Zeitraum von drei Monaten von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit werden sollen. Basierend auf \u00a7 99 Abs. 4 Satz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz ist eine solche Regelung ohne Zustimmung des Bundesrats m\u00f6glich, soweit es zur Erf\u00fcllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung \u00f6ffentlicher Interessen erforderlich und sie sp\u00e4testens drei Monate nach Inkrafttreten endet. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verl\u00e4ngerung dieser Frist mit Zustimmung des Bundesrates f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum von drei Monaten m\u00f6glich ist und dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 20. September\u00a0 2019 unl\u00e4ngst auch eine Verl\u00e4ngerung um einen Zeitraum bis zu einem Jahr (wie in \u00a7 99 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vorgesehen) ausdr\u00fccklich bef\u00fcrwortet hat, um eine ausreichende \u00dcbergangszeit f\u00fcr die \u00dcberleitung der betroffenen britischen Staatsangeh\u00f6rigen und deren Familienangeh\u00f6rige zu schaffen. Diese Verl\u00e4ngerung sei erforderlich, um Nachteile, die durch eine zu kurz bemessene \u00dcbergangszeit entstehen k\u00f6nnen, zu vermeiden.<\/p>\n<h1><strong>Zusammenfassung und Ausblick<\/strong><\/h1>\n<p>Nachdem die EU und das Vereinigte K\u00f6nigreich sich Mitte M\u00e4rz auf die Verl\u00e4ngerung der in Art. 50 AEUV vorgesehenen Zweijahresfrist (die am 29. M\u00e4rz 2019 ausgelaufen w\u00e4re) bis \u00a0zum 31. Oktober 2019 verst\u00e4ndigt hatten, ist es zun\u00e4chst f\u00fcr ca. 2 &#8211; 3 Monate (vermeintlich) ruhig um den BREXIT geworden. Dies hat sich nun seit einigen Wochen wieder vor dem Hintergrund der (wieder) nahenden Frist nachhaltig ge\u00e4ndert. Der R\u00fccktritt der ehemaligen Premierministerin Theresa May und die Nachfolge durch den jetzigen Premierminister Boris Johnson hat in diesem Zusammenhang sicherlich nicht zu einer Entspannung beigetragen. Trotz erheblichen Gegenwinds im britischen Parlament wie auch seitens der Gerichte h\u00e4lt dieser bislang eisern an seinem Plan des Austritts zum 31. Oktober 2019 fest.<\/p>\n<p>Die EU jedenfalls hat auch die j\u00fcngsten Kompromissvorschl\u00e4ge &#8211; wohl auch v\u00f6llig zu Recht &#8211; als unzureichend zur\u00fcckgewiesen. Das umstrittenste Thema ist hierbei nach wie vor der so genannte &#8222;Backstop&#8220; &#8211; eine R\u00fcckfalll\u00f6sung f\u00fcr die britische Provinz Nordirland, die an die Republik Irland, einen EU-Mitgliedstaat, grenzt. Der Entwurf des Austrittsabkommens sieht insoweit vor, dass Gro\u00dfbritannien solange in einer Zollunion mit der EU bleiben soll, bis eine bessere L\u00f6sung gefunden ist; Nordirland soll zus\u00e4tzlich im Binnenmarkt bleiben. Hierdurch soll jegliche Art von Zollkontrollen auf der irischen Insel verhindert werden, um den Friedensprozess in der Ex-B\u00fcrgerkriegsregion nicht zu gef\u00e4hrden<\/p>\n<p>Ob es vor diesem Befund wenige Wochen vor Ablauf der verl\u00e4ngerten Frist noch zum Abschluss eines ggf. modifizierten Austrittsabkommens kommt oder wir auf einen ungeregelten Austritt zusteuern, l\u00e4sst sich nicht prognostizieren und bleibt mit Hochspannung abzuwarten. In der Zwischenzeit ist weiterhin v\u00f6llig unklar, ob das Vereinigte K\u00f6nigreich mit einem modifizierten Austrittsabkommen oder mit einem ungeregelten Austritt aus der EU austreten wird oder gar seine Austrittserkl\u00e4rung &#8211; was nach einem Urteil des EuGH m\u00f6glich w\u00e4re &#8211; zur\u00fcckzieht. Die weitere Entwicklung bleibt daher mit Hochspannung abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der (m\u00f6glicherweise unmittelbar) bevorstehende Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der Europ\u00e4ischen Union wirft vielf\u00e4ltige Fragen in allen Rechtsgebieten auf. Der folgende Beitrag widmet sich den Auswirkungen eines ungeregelten Austritts (Hard BREXITS) aus Sicht des Arbeitsmigrationsrecht.<\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,51517],"tags":[59155,1856,59156,45019,47374],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8543"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8543"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8543\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8544,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8543\/revisions\/8544"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8543"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8543"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8543"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}