{"id":8545,"date":"2019-10-28T09:05:08","date_gmt":"2019-10-28T08:05:08","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8545"},"modified":"2019-10-24T11:05:57","modified_gmt":"2019-10-24T09:05:57","slug":"brexit-staatsangehoerigkeitsrechtliche-auswirkungen-bei-einbuergerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/10\/28\/brexit-staatsangehoerigkeitsrechtliche-auswirkungen-bei-einbuergerung\/","title":{"rendered":"Brexit \u2013 Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechtliche Auswirkungen bei Einb\u00fcrgerung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8321\" style=\"width: 199px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8321\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8321\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/12\/Maevers_Gunther_V1-440x582.jpg\" alt=\"\" width=\"189\" height=\"247\" \/><p id=\"caption-attachment-8321\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Gunther M\u00e4vers, Ma\u00eetre en droit (Aix-en-Provence), michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte Partnerschaft mbB, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Der (m\u00f6glicherweise unmittelbar) bevorstehende Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der Europ\u00e4ischen Union wirft vielf\u00e4ltige Fragen in allen Rechtsgebieten auf. W\u00e4hrend den arbeitsrechtlichen und arbeitsmigrationsrechtlichen Auswirkungen eine breite Aufmerksamkeit zuteil gekommen ist, sind die staatsangeh\u00f6rigkeitsrechtlichen Auswirkungen bislang nicht hinreichend beleuchtet worden. Dem soll mit dem folgenden Beitrag Abhilfe geschaffen werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst einmal ist als Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Annahme der britischen Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fcr deutsche Staatsangeh\u00f6rige derzeit ohne weiteres m\u00f6glich ist (entsprechendes gilt f\u00fcr die Annahme der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit durch britische Staatsb\u00fcrger). Zwar bedarf grunds\u00e4tzlich die Annahme einer ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit einer dies erlaubenden Genehmigung durch die zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rden, die bei Bewilligung eine sog. Beibehaltungsgenehmigung erteilen. Dies ist aber dann nicht erforderlich, wenn es sich um die Annahme der Staatsb\u00fcrgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europ\u00e4ischen Union oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes handelt. In der Vorschrift des \u00a7 25 Abs. 1 Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz wird dies wie folgt gefasst:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201e(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangeh\u00f6rigkeit mit dem Erwerb einer ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach \u00a7 19 die Entlassung beantragt werden k\u00f6nnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangeh\u00f6rigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag nach \u00a7 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Dies ist indes vor dem Hintergrund des (m\u00f6glicherweise) bevorstehenden Austritts des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der Europ\u00e4ischen Union zuk\u00fcnftig ggf. nicht mehr so unproblematisch m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Zum einen ist im Verwaltungsverfahren ma\u00dfgeblich nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der der Entscheidung. Dies bedeutet, dass die Antragstellung vor dem m\u00f6glichen Austritt (zum nun 31. Oktober 2019) dem Antragsteller bei Anwendung der herk\u00f6mmlichen Regelungen und Grunds\u00e4tze des Verwaltungsrechts und der Anwendung des Rechts zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung nicht weiterhelfen w\u00fcrde. Denn liegt der Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Austritt, w\u00fcrde nicht mehr die Ausnahmevorschrift des \u00a7 25 Abs. 1 Satz 2 Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz &#8211; keine Beibehaltungsgenehmigung bei Annahme der Staatsangeh\u00f6rigkeit eines anderen EU-Staats -, sondern die Grundvorschrift des \u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz greifen, wonach es der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung bedarf.<\/p>\n<p>Eine solche Beibehaltungsgenehmigung k\u00f6nnte indes zum einen kaum rechtzeitig bis zum (m\u00f6glichen) Austritt erteilt werden, da derzeit die Verfahrensdauer bei ca. .12 &#8211; 14 Monaten liegt und die Anzahl der Verfahren und damit die Verfahrensdauer eher noch zunehmen wird. Eine vorrangige Ber\u00fccksichtigung der Antragsteller, welche die britische Staatsangeh\u00f6rigkeit erwerben wollen, scheidet schlie\u00dflich auch aus, da die Antr\u00e4ge strikt nach der Reihenfolge des Einganges zu bearbeiten sind und auch werden. Schlie\u00dflich ist auch die Erteilung einer \u201evorsorglichen\u201c Beibehaltungsgenehmigung rechtlich ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>Austrittsabkommen (\u201cgeregelter BREXIT\u201d)<\/strong><\/p>\n<p>Zum anderen muss der (m\u00f6gliche) Austritt aber nat\u00fcrlich auch in Bezug auf die m\u00f6glichen Konsequenzen der damit grunds\u00e4tzlich bei Annahme der britischen Staatsangeh\u00f6rigkeit erforderlichen Beibehaltungsgenehmigung ber\u00fccksichtigt werden. Der Gesetzgeber beabsichtigt nicht, diese Konsequenz des Austritts mit sofortiger Wirkung Platz greifen zu lassen und hat insoweit mit dem <em>\u201eEntwurf eines Gesetzes f\u00fcr den \u00dcbergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union (BREXIT-\u00dcbergangsgesetz)\u201c<\/em> vom 27. M\u00e4rz 2019 einen durchaus vern\u00fcnftigen Kompromiss auch in Bezug auf diese Problematik geschaffen. Da der Entwurf des Austrittsabkommens einen \u00dcbergangszeitraum vom Zeitpunkt des Austrittes bis zum 31. Dezember 2020 vorsieht, in der das Unionsrecht grunds\u00e4tzlich weiter auf das Vereinigte K\u00f6nigreich anzuwenden ist, enth\u00e4lt das Gesetz auch eine Regelung zugunsten britischer und deutscher Staatsangeh\u00f6riger, die vor Ablauf des \u00dcbergangszeitraums einen Antrag auf Einb\u00fcrgerung in dem jeweils anderen Land stellen. Sie d\u00fcrfen ihre britische bzw. deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit beibehalten, auch wenn die Entscheidung \u00fcber ihre Einb\u00fcrgerung erst nach Ablauf des \u00dcbergangszeitraums erfolgt. In diesen F\u00e4llen wird unter bestimmten Bedingungen die doppelte Staatsangeh\u00f6rigkeit hingenommen.<\/p>\n<p>Die dies regelnde Vorschrift des \u00a7 3 Brexit-\u00dcbergangsgesetz lautet im Wortlaut wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p><strong><em>\u201e\u00a7 3 Einb\u00fcrgerung britischer und deutscher Staatsangeh\u00f6riger<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em>(1) Bei britischen Staatsangeh\u00f6rigen, die vor Ablauf des \u00dcbergangszeitraums einen Antrag auf Einb\u00fcrgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangeh\u00f6rigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einb\u00fcrgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des \u00dcbergangszeitraums erf\u00fcllt waren und bei Einb\u00fcrgerung weiterhin erf\u00fcllt sind.<\/em><\/p>\n<p><em>(2) Deutsche, die vor Ablauf des \u00dcbergangszeitraums einen Antrag auf Einb\u00fcrgerung im Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht nach \u00a7 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangeh\u00f6rigkeit erst nach Ablauf des \u00dcbergangszeitraums erfolgt.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Dies bedeutet im Ergebnis, dass f\u00fcr den Fall eines vor Ablauf des \u00dcbergangszeitraums &#8211; d.h. bis zum 31. Dezember 2020 &#8211; gestellten Antrages auf Einb\u00fcrgerung im Vereinigten K\u00f6nigreich deutsche Staatsangeh\u00f6rige auch dann nicht Ihre deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit verlieren, wenn die Entscheidung \u00fcber den Erwerb der britischen Staatsangeh\u00f6rigkeit erst nach Ablauf des \u00dcbergangszeitraums erfolgt.<\/p>\n<p><strong>Ungeregelter Brexit (\u201cHARD BREXIT\u201d)<\/strong><\/p>\n<p>Sofern ein ungeregelter Austritt Gro\u00dfbritanniens aus der EU nicht verhindert werden kann, ist ebenfalls Vorsorge getragen: Die Bundesregierung plant f\u00fcr diesen Fall eine Regelung zugunsten deutscher Einb\u00fcrgerungsbewerber, die vor dem Austritt in Gro\u00dfbritannien einen Antrag auf Erwerb der britischen Staatsangeh\u00f6rigkeit gestellt haben. F\u00fcr den Fall eines ungeregelten Austritts sieht das <em>\u201eGesetz zu \u00dcbergangsregelungen im Bereich Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangeh\u00f6rigkeit nach dem Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union\u201c<\/em> vom 8. April 2019 in Artikel 3 Abs. 2 vor, dass deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die vor dem Tag des Austritts einen Antrag auf Einb\u00fcrgerung in Gro\u00dfbritannien gestellt haben, ihre deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht nach \u00a7 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes verlieren, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangeh\u00f6rigkeit mit der Einschw\u00f6rungszeremonie erst nach dem Austritt erfolgt.<\/p>\n<p>Die dies regelnde Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lautet im Wortlaut wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u00a0\u201e<strong>Artikel 3 &#8211; \u00dcbergangsregelung zum Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz: Einb\u00fcrgerung britischer und deutscher Staatsangeh\u00f6riger<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>(1) Bei britischen Staatsangeh\u00f6rigen, die vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs von Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Abs. 2 Satz des Vertrages \u00fcber die Europ\u00e4ische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), einen Antrag auf Einb\u00fcrgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangeh\u00f6rigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einb\u00fcrgerungsvoraussetzungen vor dem Tag des Austritts erf\u00fcllt waren und bei Einb\u00fcrgerung weiterhin erf\u00fcllt sind.<\/em><\/p>\n<p><em>(2) Deutsche, die vor dem Tag des Austritts einen Antrag auf Einb\u00fcrgerung im Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht nach \u00a7 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangeh\u00f6rigkeit erst nach Ablauf des Tages vor dem Tag des Austritts erfolgt.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Dies bedeutet im Ergebnis, dass bei einem ungeregelten Austritt f\u00fcr den Fall eines vor dem Austritt gestellten Antrages auf Einb\u00fcrgerung im Vereinigten K\u00f6nigreich deutsche Staatsangeh\u00f6rige dann nicht Ihre deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit verlieren, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangeh\u00f6rigkeit erst nach Ablauf des Tag des Austritts erfolgt.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n<p>Zusammengefasst l\u00e4sst sich festhalten, dass der deutsche Gesetzgeber sowohl f\u00fcr das Szenario eines geregelten Austritts mit Austrittsabkommen als auch f\u00fcr das Szenario eines ungeregelten Austritts in Bezug auf die Frage der Beibehaltungsgenehmigung durch Schaffung geeigneter \u00dcbergangsregelungen hinreichend Sorge getragen hat &#8211; die <em>\u201eBREXIT-preparedness\u201c<\/em> im Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht ist gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der (m\u00f6glicherweise unmittelbar) bevorstehende Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der Europ\u00e4ischen Union wirft vielf\u00e4ltige Fragen in allen Rechtsgebieten auf. 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