{"id":8553,"date":"2019-10-29T09:53:47","date_gmt":"2019-10-29T08:53:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8553"},"modified":"2019-10-29T09:53:47","modified_gmt":"2019-10-29T08:53:47","slug":"es-wird-komplizierter-bav-im-betriebsuebergang-bag-schuetzt-versorgungsrechte-uebergehender-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/10\/29\/es-wird-komplizierter-bav-im-betriebsuebergang-bag-schuetzt-versorgungsrechte-uebergehender-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Es wird komplizierter: bAV im Betriebs\u00fcbergang \u2013 BAG sch\u00fctzt Versorgungsrechte \u00fcbergehender Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8201\" style=\"width: 195px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8201\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8201\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"185\" height=\"185\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 185px) 100vw, 185px\" \/><p id=\"caption-attachment-8201\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thomas Frank, Mitglied der Praxisgruppe Pensions im M\u00fcnchner B\u00fcro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells<\/p><\/div>\n<p>Wird eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung ge\u00e4ndert, sind Versorgungsberechtigte vor Eingriffen gesch\u00fctzt. Die Rechtsprechung pr\u00fcft Eingriffe an den Grunds\u00e4tzen des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 22.10.2019 (3 AZR 429\/18) festgestellt hat, gilt dies auch dann, wenn nach einem Betriebs\u00fcbergang nicht mehr die Versorgungsordnung des Ver\u00e4u\u00dferers Anwendung f\u00e4nde, sondern eine ung\u00fcnstigere Versorgungsordnung des Erwerbers. Dem Kl\u00e4ger stand daher eine h\u00f6here Betriebsrente zu, weil f\u00fcr ihn auch nach einem Betriebs\u00fcbergang weiterhin die g\u00fcnstigere Versorgungsordnung des Ver\u00e4u\u00dferers galt. Die Richter sahen keine rechtfertigenden Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Eingriff in die Versorgungsrechte des Kl\u00e4gers. Das BAG hat den Rechtsstreit an das LAG Niedersachsen zur\u00fcckverwiesen, damit dieses die korrekte H\u00f6he der Betriebsrente ermittelt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Kollision von Versorgungsordnungen im Betriebs\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p>Eine Abl\u00f6sung der Versorgungsordnung des Ver\u00e4u\u00dferers durch eine Versorgungsordnung des Erwerbers kann sich infolge eines Betriebs\u00fcbergangs ergeben. Denn wenn beim Erwerber eine Betriebsvereinbarung gilt, kann diese nach einem Betriebs\u00fcbergang auch f\u00fcr die \u00fcbergehenden Arbeitnehmer Anwendung finden (\u00a7 613 Abs. 1 Satz 3 BGB). Eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte Versorgungsordnung beim Erwerber gilt daher auch f\u00fcr die \u00fcbergehenden Arbeitnehmer und l\u00f6st die bisherige Versorgungsordnung des Ver\u00e4u\u00dferers ab.<\/p>\n<p>Die Abl\u00f6sung k\u00f6nnte sich auch infolge des allgemeinen Konkurrenzverh\u00e4ltnisses zwischen lokaler Betriebsvereinbarung und Gesamtbetriebsvereinbarung ergeben. Eine lokale Betriebsvereinbarung des Ver\u00e4u\u00dferers, die eine Versorgungsordnung zum Gegenstand hat, kann durch eine (h\u00f6herrangige) Gesamtbetriebsvereinbarung des Erwerbers abgel\u00f6st werden. Auch auf diesem Weg k\u00f6nnte die bisherige Versorgungsordnung des Ver\u00e4u\u00dferers abgel\u00f6st werden.<\/p>\n<p><strong>Besitzstandsschutz im Betriebs\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p>Im Fall eines Betriebs\u00fcbergangs sch\u00fctzt die Rechtsprechung die Versorgungsberechtigten insoweit vor Eingriffen in ihre Versorgungsrechte, dass als Besitzstand durch die Versorgungsordnung des Erwerbers mindestens die H\u00f6he der bereits zum Zeitpunkt des Betriebs\u00fcbergangs erdienten Anwartschaft gew\u00e4hrt werden muss. Eine Addition der Versorgungszusagen vor und nach dem Betriebs\u00fcbergang h\u00e4lt das BAG aber nicht f\u00fcr erforderlich. Hatte ein Arbeitnehmer bis zum Betriebs\u00fcbergang z.B. eine Anwartschaft von \u20ac 100 erworben und erh\u00e4lt er nach der Versorgungsordnung des Erwerbers \u20ac 120, dann ist nach dieser Rechtsprechung der Besitzstand gewahrt. Der Arbeitnehmer kann nicht fordern, eine Betriebsrente von \u20ac 220 zu erhalten. Wenn ihm jedoch nach der Versorgungsordnung des Erwerbers nur \u20ac 80 gew\u00e4hrt w\u00fcrden, m\u00fcsste auf die bereits erworbenen \u20ac 100 aufgestockt werden.<\/p>\n<p>Der j\u00fcngsten Entscheidung folgend ist ein weiterer Besitzstandsschutz erforderlich nach den Grunds\u00e4tzen des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Es stellt sich dann nicht nur die Frage, ob die vorstehend beispielhaft genannten \u20ac 100 erreicht werden. Vielmehr ist auch ein Vergleich mit fiktiven weiteren Anwartschaften aus der Versorgungsordnung des Ver\u00e4u\u00dferers anzustellen. H\u00e4tte der Arbeitnehmer ohne den Betriebs\u00fcbergang unter der Versorgungsordnung des Ver\u00e4u\u00dferers im Versorgungsfall \u20ac 160 statt \u20ac 120 nach der Versorgungsordnung des Erwerbers erhalten, ist dieser Eingriff um \u20ac 40 an den Grunds\u00e4tzen des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu messen.<\/p>\n<p><strong>Drei-Stufen-Theorie des BAG<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG hat diese Grunds\u00e4tze f\u00fcr Eingriffe in Versorgungsanwartschaften au\u00dferhalb von Betriebs\u00fcberg\u00e4ngen durch ein dreistufiges Pr\u00fcfungsschema pr\u00e4zisiert (sog. Drei-Stufen-Theorie). Danach sind den abgestuften Besitzst\u00e4nden der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgr\u00fcnde der Arbeitgeber gegen\u00fcberzustellen. Liegen solche Eingriffsgr\u00fcnde nicht vor, ist die Abl\u00f6sung unwirksam und die Versorgungsordnung des Ver\u00e4u\u00dferers gilt fort. Dies ist nun auch im Betriebs\u00fcbergang zu beachten.<\/p>\n<p>Danach m\u00fcssen die Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Eingriff umso schwerwiegender sein, je tiefer in die Besitzst\u00e4nde eingegriffen wird. Die Rechtsprechung unterscheidet drei Besitzstandsstufen:<\/p>\n<ul>\n<li>Der bereits in der Vergangenheit erdiente Teilbetrag kann nur in seltenen Ausnahmef\u00e4llen bei Vorliegen zwingender Gr\u00fcnde entzogen werden.<\/li>\n<li>Zuw\u00e4chse, die sich dienstzeitunabh\u00e4ngig aus der zuk\u00fcnftigen \u00c4nderung von variablen Berechnungsfaktoren ergeben w\u00fcrden (wenn z.B. die H\u00f6he der Versorgungsleistung vom Endgehalt bei Rentenbeginn abh\u00e4ngt), k\u00f6nnen nur aus triftigen Gr\u00fcnden geschm\u00e4lert werden (z.B. drohende, langfristige Substanzgef\u00e4hrdung des Unternehmens, Umstrukturierungen).<\/li>\n<li>F\u00fcr Eingriffe in noch nicht erdiente, sondern erst durch weitere Dienstzeiten noch zu erwerbende Zuwachsraten gen\u00fcgen sachlich-proportionale Gr\u00fcnde (z.B. wirtschaftlich ung\u00fcnstige Entwicklung, Vereinheitlichung der Altersversorgung, Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Schutz der Rechtsprechung erstreckt sich auf der dritten Stufe also auch auf das, was erst noch zuk\u00fcnftig erworben wird. Die Gerichte erkennen insoweit als m\u00f6glichen Eingriffsgrund die Harmonisierung und Vereinheitlichung verschiedener Versorgungssysteme an (vgl. BAG vom 14.07.2015, 3 AZR 517\/13, Rn. 62). Ob im Betriebs\u00fcbergang, bei dem immer mindestens zwei Versorgungssysteme aufeinander treffen, allein ein solches Interesse an einer Harmonisierung und Vereinheitlichung ausreicht, um Eingriffe zu rechtfertigen, ist abzuwarten. Erschwerend kommt aber hinzu, dass allein eine Vereinheitlichung auf dem geringsten Niveau nicht anerkannt wird (vgl. BAG vom 02.09.2014, 3 AZR 951\/12, Rn. 72). Eine Gleichbehandlung kann im Falle eines Betriebs\u00fcbergangs auch nicht ohne weiteres als Eingriffsgrund dienen. Denn es ist anerkannt, dass nach einem Betriebs\u00fcbergang die \u00fcbergehenden Arbeitnehmer und das \u201eStammpersonal\u201c des Erwerbers unterschiedlich behandelt werden d\u00fcrfen (vgl. BAG vom 19.01.2010, 3 ABR 19\/08, Rn. 34).<\/p>\n<p><strong>Fazit: Bewertung im Einzelfall<\/strong><\/p>\n<p>Der Betriebs\u00fcbergang ist ein Weg, auf dem das Niveau der betrieblichen Altersversorgung abgesenkt werden kann. Doch birgt der Vorbehalt einer (sp\u00e4teren) gerichtlichen Nachpr\u00fcfung nach den Grunds\u00e4tzen der Drei-Stufen-Theorie eine Rechtsunsicherheit in sich, da \u2013 wie das BAG in st\u00e4ndiger Rechtsprechung einr\u00e4umt \u2013 die Frage, ob ein Eingriff durch Abl\u00f6sung der bisherigen Versorgungsordnung wirksam ist oder nicht, oft nur f\u00fcr den Einzelfall und erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis festgestellt werden kann. Welche Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr einen Eingriff anerkannt werden, ist derzeit ebenso noch offen. Es bleibt also die Unsicherheit, ob durch eine Betriebsvereinbarung des Erwerbers tats\u00e4chlich eine wirksame Abl\u00f6sung der Versorgungsordnung des Ver\u00e4u\u00dferers erfolgt ist.<\/p>\n<p>Auf welche Konstellationen die aktuelle Entscheidung des BAG Auswirkung haben kann, l\u00e4sst sich noch nicht abschlie\u00dfend feststellen. Denn schon im Ausgangspunkt kann f\u00fcr die Frage einer etwaigen Abl\u00f6sung entscheidend sein, wie viele Betriebe vom Betriebs\u00fcbergang betroffen sind und ob deren Identit\u00e4t gewahrt bleibt. Ebenso kann es darauf ankommen, ob Konzern-, Gesamt- oder lokale Betriebsvereinbarungen vorliegen. Wie letztlich auf die Entscheidung zu reagieren sein wird, l\u00e4sst sich erst mit Kenntnis der Entscheidungsgr\u00fcnde sagen. Deren Ver\u00f6ffentlichung ist abzuwarten. Derzeit kann nicht viel mehr getan werden, als im Betriebs\u00fcbergang die Ist-Situation im Unternehmen im Hinblick auf etwaige Eingriffsgr\u00fcnde zu dokumentieren und die zu erwartende Entwicklung in der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebs\u00fcbergang zu analysieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung ge\u00e4ndert, sind Versorgungsberechtigte vor Eingriffen gesch\u00fctzt. Die Rechtsprechung pr\u00fcft Eingriffe an den Grunds\u00e4tzen des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. 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