{"id":8556,"date":"2019-10-30T13:11:46","date_gmt":"2019-10-30T12:11:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8556"},"modified":"2019-10-30T13:11:46","modified_gmt":"2019-10-30T12:11:46","slug":"der-betriebsbegriff-des-%c2%a7-15-abs-4-kschg-wird-nicht-durch-alternative-betriebliche-strukturen-gemaess-%c2%a7-3-abs-1-betrvg-erweitert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/10\/30\/der-betriebsbegriff-des-%c2%a7-15-abs-4-kschg-wird-nicht-durch-alternative-betriebliche-strukturen-gemaess-%c2%a7-3-abs-1-betrvg-erweitert\/","title":{"rendered":"Der Betriebsbegriff des \u00a7 15 Abs. 4 KSchG wird nicht durch alternative betriebliche Strukturen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 BetrVG erweitert"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8555\" style=\"width: 204px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8555\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8555\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/10\/Blunck_Boris_V1-440x528.jpg\" alt=\"\" width=\"194\" height=\"231\" \/><p id=\"caption-attachment-8555\" class=\"wp-caption-text\">RA Boris Blunck, Counsel bei Allen &amp; Overy LLP (Frankfurt)<\/p><\/div>\n<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG besteht f\u00fcr Arbeitgeber weiterhin die M\u00f6glichkeit, im Rahmen des \u00a7 3 BetrVG \u201epassgenaue\u201c betriebliche Strukturen zu schaffen, ohne dabei den K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Betriebsratsmitglieder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu erweitern. Hierdurch wird vermieden, dem Arbeitgeber die B\u00fcrde aufzuerlegen, einen Arbeitsplatz in einem von der Betriebsstilllegung nicht betroffenen Betrieb innerhalb betriebsverfassungsrechtlich gebildeter Organisationseinheiten freizumachen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien stritten \u00fcber die Wirksamkeit einer vom beklagten Arbeitgeber ausgesprochenen, ordentlichen betriebsbedingten K\u00fcndigung. Auf Basis eines \u201eStrukturtarifvertrags\u201c hatten die Beklagte sowie weitere Konzerngesellschaften f\u00fcr ihre drei Betriebsst\u00e4tten eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit gebildet, f\u00fcr die nur ein Betriebsrat gew\u00e4hlt werden sollte. Der Kl\u00e4ger war Ersatzmitglied dieses Betriebsrats. Im Juni 2017 wurde die Betriebsst\u00e4tte der Beklagten, in der der Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigt war, geschlossen und anschlie\u00dfend das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers ordentlich gek\u00fcndigt. Der Kl\u00e4ger war der Auffassung, er genie\u00dfe Sonderk\u00fcndigungsschutz nach \u00a7\u00a015\u00a0Abs.\u00a01\u00a0KSchG. Aufgrund der durch den Tarifvertrag ge\u00e4nderten betrieblichen Strukturen liege eine Betriebsstilllegung im Sinne des \u00a7\u00a015\u00a0Abs.\u00a04\u00a0KSchG nicht vor, weil nicht s\u00e4mtliche der zu einer Organisationseinheit zusammengefassten Betriebsst\u00e4tten stillgelegt worden seien. Die Beklagte hingegen meinte, die ordentliche K\u00fcndigung sei nach \u00a7\u00a015\u00a0Abs.\u00a04\u00a0KSchG zul\u00e4ssig und gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a02\u00a0KSchG auch sozial gerechtfertigt, da sie den Besch\u00e4ftigungsbetrieb des Kl\u00e4gers stillgelegt habe und eine Weiterbesch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit im Unternehmen nicht bestehe. ArbG und LAG haben der K\u00fcndigungsschutzklage stattgeben. Das BAG verwies hingegen mit Urteil vom 26. Juni 2019 (Az. 2 AZR 38\/19) den Rechtsstreit zur Entscheidung an das LAG zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der <em>Senat<\/em> teilt die Ansicht des LAG, eine ordentliche K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers sei nach \u00a7\u00a015\u00a0Abs.\u00a01\u00a0KSchG unwirksam, da nicht s\u00e4mtliche Betriebe stillgelegt wurden, f\u00fcr die der Betriebsrat nach dem Strukturtarifvertrag zust\u00e4ndig war, nicht. Vielmehr gen\u00fcge es, wenn der Betrieb, in dem der Kl\u00e4ger de facto besch\u00e4ftigt wurde, geschlossen werde. Zun\u00e4chst betont der <em>Senat<\/em>, dass KSchG und BetrVG grunds\u00e4tzlich vom allgemeinen, an die tats\u00e4chliche Organisationsstruktur ankn\u00fcpfenden Betriebsbegriff ausgehen. Eine nach \u00a7\u00a03\u00a0BetrVG geschaffene Arbeitnehmervertretungsstruktur an sich schaffe keinen (einheitlichen) Betrieb. Vielmehr werde ein einheitlicher Betrieb blo\u00df fingiert. Diese Fiktion sei ausweislich des eindeutigen Wortlauts des \u00a7\u00a03\u00a0BetrVG auf das BetrVG beschr\u00e4nkt. F\u00fcr k\u00fcndigungsschutzrechtliche Sachverhalte sei daher der allgemeine Betriebsbegriff ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Eine Ber\u00fccksichtigung alternativer betrieblicher Strukturen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 BetrVG im Rahmen des K\u00fcndigungsschutzes ginge zudem zulasten des K\u00fcndigungsschutzes von Arbeitnehmern anderer Betriebe. W\u00fcrde man die nach \u00a7\u00a03\u00a0BetrVG geschaffene Organisationseinheit als Betrieb im Sinne des \u00a7\u00a015\u00a0Abs.\u00a04\u00a0KSchG ansehen, w\u00fcrde die Stilllegung eines tats\u00e4chlichen Betriebs eine Stilllegung einer Betriebsabteilung nach \u00a7\u00a015\u00a0Abs.\u00a05\u00a0KSchG darstellen mit der Folge, dass die im stillgelegten (tats\u00e4chlichen) Betrieb besch\u00e4ftigten Betriebsratsmitglieder einen betriebs\u00fcbergreifenden \u201e\u00dcbernahmeanspruch\u201c geltend machen k\u00f6nnten. Der Arbeitgeber w\u00e4re dann verpflichtet, Arbeitspl\u00e4tze au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsbetriebs freizumachen. Entgegen dem betriebsbezogenen Ansatz des KSchG w\u00fcrden damit Betriebsratsmitglieder Arbeitnehmer anderer Betriebe verdr\u00e4ngen. Ferner beeintr\u00e4chtige eine am allgemeinen Betriebsbegriff orientierte Auslegung nicht den mit \u00a7\u00a015\u00a0KSchG verfolgten Zweck. Der Schutz der Unabh\u00e4ngigkeit und die Kontinuit\u00e4t der Betriebsratsarbeit seien f\u00fcr die Mitglieder alternativer Arbeitnehmervertretungen in dem gleichen Umfang wie f\u00fcr Mitglieder \u201eklassischer\u201c Betriebsr\u00e4te gew\u00e4hrleistet. Ein Schutz \u201eum jeden Preis\u201c sei von \u00a7\u00a015\u00a0KSchG nicht intendiert.<\/p>\n<p>Da es nach Ansicht des <em>Senats<\/em> also auf den allgemeinen Betriebsbegriff ankommt, pr\u00fcft er sodann anhand dieses Begriffs, ob sich der beklagte Arbeitgeber durch den Strukturtarifvertrag mit den anderen Konzerngesellschaften zu einem gemeinsamen Betrieb zusammengeschlossen hat. Der <em>Senat<\/em> kommt zu dem Schluss, dass die f\u00fcr die Annahme eines gemeinsamen Betriebs notwendige unternehmens\u00fcbergreifende Organisationsstruktur nicht vorliegt. Gegenstand des Strukturtarifvertrags sei vielmehr ausschlie\u00dflich die Schaffung einer betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit, f\u00fcr die \u2013 abweichend von den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten \u2013 ein einheitlicher Betriebsrat gew\u00e4hlt werden sollte.<\/p>\n<p><strong>Einordnung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist zu begr\u00fc\u00dfen. Durch sie wird der in \u00a7\u00a015\u00a0KSchG vorgesehene differenzierte Ausgleich zwischen Vertragsfreiheit des Arbeitgebers und Schutz der Arbeitnehmervertretung sachgerecht fortgeschrieben. Richtigerweise nimmt der <em>Senat<\/em> an, einen Schutz der Betriebsratsmitglieder um jeden Preis \u2013 d.h. auch zulasten Arbeitnehmer anderer Betriebe \u2013 verfolge die Vorschrift nicht. So wird vermieden, dem Arbeitgeber die B\u00fcrde aufzuerlegen, einen Arbeitsplatz in einem von der Betriebsstilllegung nicht betroffenen Betrieb freizumachen (was in unternehmens\u00fcbergreifenden Sachverhalten auch gar nicht m\u00f6glich w\u00e4re). L\u00e4sst sich eine Verdr\u00e4ngung anderer Arbeitnehmer in den innerbetrieblichen Teilstilllegungsszenarien des \u00a7\u00a015\u00a0Abs.\u00a05\u00a0KSchG noch mit der Funktionsf\u00e4higkeit des f\u00fcr den Betrieb gew\u00e4hlten Betriebsrats rechtfertigen, scheitert der Ansatz bei einer nach \u00a7\u00a03\u00a0BetrVG gebildeten Struktur, da zum einen die Grenzen des Betriebs \u00fcberschritten werden und zum anderen letztlich eine frei gew\u00e4hlte Organisationsstruktur zulasten des K\u00fcndigungsschutzes von Arbeitnehmern nicht betroffener Betriebe ginge.<\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber besteht damit weiterhin die M\u00f6glichkeit, im Rahmen des \u00a7 3 BetrVG \u201epassgenaue\u201c betriebliche Strukturen zu schaffen, ohne dabei den K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Betriebsratsmitglieder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu erweitern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG besteht f\u00fcr Arbeitgeber weiterhin die M\u00f6glichkeit, im Rahmen des \u00a7 3 BetrVG \u201epassgenaue\u201c betriebliche Strukturen zu schaffen, ohne dabei den K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Betriebsratsmitglieder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu erweitern. 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