{"id":8575,"date":"2019-11-18T09:00:52","date_gmt":"2019-11-18T08:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8575"},"modified":"2019-11-20T16:08:11","modified_gmt":"2019-11-20T15:08:11","slug":"digitale-avantgarde-deutschland-wird-vorreiter-bei-der-kartellrechtlichen-regulierung-digitaler-maerkte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/11\/18\/digitale-avantgarde-deutschland-wird-vorreiter-bei-der-kartellrechtlichen-regulierung-digitaler-maerkte\/","title":{"rendered":"Digitale Avantgarde: Deutschland wird Vorreiter bei der kartellrechtlichen Regulierung digitaler M\u00e4rkte"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8576\" style=\"width: 255px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8576\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8576\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/11\/Sch\u00f6ning_Ritz-440x212.jpg\" alt=\"\" width=\"245\" height=\"125\" \/><p id=\"caption-attachment-8576\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Falk Sch\u00f6ning ist Partner der Praxisgruppe Kartellrecht von Hogan Lovells \/ RA Christian Ritz, LL.M. (USYD) ist Counsel in der Praxisgruppe Kartellrecht von Hogan Lovells<\/p><\/div>\n<p>Deutschland gibt sich ein ambitioniertes neues Digital-Kartellrecht, um Onlinem\u00e4rkte besser zu regulieren. In einer zweiteiligen Blogserie stellen wir die wichtigsten Neuerungen vor und was sie f\u00fcr Unternehmen und Verbraucher bedeuten.<\/p>\n<p>Zerschlagung, Aufspaltung, Regulierung. Beinahe t\u00e4glich sind politische Forderungen zu lesen, wie mit den scheinbar \u00fcberm\u00e4chtigen digitalen Giganten aus dem Silicon Valley oder aus China umzugehen sei. Laut einer <a href=\"https:\/\/www.hoganlovells.com\/en\/publications\/a-turning-point-for-tech-global-survey-on-digital-regulation\">weltweiten Studie der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells zur Regulierung von Technologiem\u00e4rkten<\/a> gab es allein im ersten Halbjahr 2019 \u00fcber 450 politische Initiativen, die f\u00fcr eine h\u00e4rtere Gangart gegen\u00fcber \u201eBig Tech\u201c pl\u00e4dieren. Gleichwohl: die konkrete Umsetzung solcher oft populistisch angehauchter Vorschl\u00e4ge steht noch weitgehend aus.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vielleicht liegt dies daran, dass die richtigen Instrumente zum Umgang mit digitalen Unternehmen noch immer nicht gefunden sind. Von der franz\u00f6sischen Digitalsteuer, die j\u00fcngst zum Streit zwischen dem franz\u00f6sischen Pr\u00e4sidenten Macron und US-Pr\u00e4sident Donald Trump f\u00fchrte, \u00fcber die Verantwortlichkeit f\u00fcr User-Kommentare in sozialen Netzwerken zu Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfen von hochgeladenen Inhalten auf Videoplattformen: die juristischen Fragen im Zusammenhang mit Online-Gesch\u00e4ftsmodellen sind\u00a0 hochkomplex und schwer zu einem einheitlichen Werkzeugkasten zusammenzufassen.<\/p>\n<p><strong>Das kartellrechtliche Schwert<\/strong><\/p>\n<p>Als besonders scharfes Schwert im Kampf gegen Marktmacht im Internet hat sich in den letzten Jahren das Kartellrecht entwickelt. EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager machte sich einen Namen mit Milliardengeldbu\u00dfen und Steuerr\u00fcckforderungen gegen Unternehmen vor allem aus dem Silicon Valley. In der n\u00e4chsten EU-Kommission unter F\u00fchrung von Ursula von der Leyen soll ihr zus\u00e4tzlich noch die Verantwortlichkeit f\u00fcr das Digitalressort zukommen und mit dieser Doppelrolle die Bedeutung des Kartellrechts weiter gest\u00e4rkt werden. In Deutschland war das Bundeskartellamt mit seinem Pr\u00e4sidenten Andreas Mundt nicht weniger ambitioniert und nutzte seine kartellrechtlichen Befugnisse, um Einfluss auf Online-Marktpl\u00e4tze und soziale Netzwerke zu nehmen. Angesichts dieser vermeintlichen Erfolge verwundert\u00a0 nicht, dass rund ein Viertel der politischen Vorschl\u00e4ge, die die <a href=\"https:\/\/www.hoganlovells.com\/en\/publications\/a-turning-point-for-tech-global-survey-on-digital-regulation\">Hogan Lovells-Regulierungsstudie<\/a> im ersten Halbjahr 2019 erfasste, eine weitere Versch\u00e4rfung der kartellrechtlichen Instrumente gegen\u00fcber Tech-Unternehmen betreffen.<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfteil dieser Vorschl\u00e4ge kam bislang aber nicht \u00fcber das Debattenstadium hinaus. Deutschland setzt mit dem vom BMWi in die Ressortabstimmung gegebenen <a href=\"https:\/\/www.d-kart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/GWB-Digitalisierungsgesetz-Fassung-Ressortabstimmung.pdf\">Referentenentwurf der 10. GWB-Novelle<\/a> (\u201eGWB-Digitalisierungsgesetz&#8220;) nun jedoch auf ein konkretes gesetzgeberisches Vorhaben, um das Bundeskartellamt mit mehr Kompetenzen auszustatten und sich an die Spitze globaler Regulierer zu setzen.<\/p>\n<p>Gut zwei Jahre nach der letzten \u00dcberarbeitung wird Deutschland mit der geplanten Novellierung den n\u00e4chsten Schritt zu einer sch\u00e4rferen kartellrechtlichen Regulierung von Unternehmen mit digitalen Gesch\u00e4ftsmodellen vollziehen. Laut Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sollen durch die geplante Neuregelung <em>\u201edie Spielregeln f\u00fcr marktbeherrschende Plattformen [versch\u00e4rft] und [der] Markt- und Datenzugang von Wettbewerbern [verbessert]&#8220;<\/em> werden. Hinter dieser noch vagen Ank\u00fcndigung versteckt sich ein \u00e4u\u00dferst ambitioniertes Programm, das das Zeug hat, Deutschland zum Vorreiter bei der kartellrechtlichen Regulierung digitaler M\u00e4rkte zu machen. Einige Vorschl\u00e4ge der Novelle werden im Silicon Valley und in China wahrscheinlich besondere Aufmerksamkeit auf sich ziehen.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:<\/strong><\/p>\n<p>So sieht der Entwurf f\u00fcr das GWB-Digitalisierungsgesetz vor,<\/p>\n<ul>\n<li>den Zugang zu \u201ewettbewerbsrelevanten Daten&#8220; als einen Faktor bei der Bestimmung einer marktbeherrschenden Stellung heranzuziehen und die Zugangsverweigerung zu solchen Daten als einen kartellrechtlichen Missbrauch anzusehen<\/li>\n<li>gegen\u00fcber gro\u00dfen Digitalplattformen per Verf\u00fcgung des Kartellamts erst festzustellen, dass diese eine \u201e\u00fcberragende markt\u00fcbergreifende Bedeutung&#8220; haben und diese in einem zweiten Schritt strengeren kartellrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben zu unterwerfen<\/li>\n<li>die Rolle von sogenannten \u201eIntermedi\u00e4ren&#8220; zu regeln, also z.B. mehrseitigen digitalen Plattformen, die mit ihrem Gesch\u00e4ftsmodell auf die Sammlung, Aggregation und Auswertung von Daten zur Vermittlung von Angebot und Nachfrage zwischen Nutzergruppen ausgerichtet sind<\/li>\n<li>einen ausdr\u00fccklichen Eingriffstatbestand zur Verringerung der wettbewerblichen Probleme durch das sog. \u201eTipping\u201c von M\u00e4rkten zu schaffen, also das \u201eUmkippen&#8220; eines Marktes mit mehreren Anbietern zu einem monopolistischen bzw. hochkonzentrierten Markt<\/li>\n<li>nicht nur wie bislang kleine und mittlere Unternehmen vor sogenannter relativer Marktmacht gr\u00f6\u00dferer Konzerne zu sch\u00fctzen, wenn sie von diesen abh\u00e4ngig waren. Zuk\u00fcnftig k\u00f6nnen sich alle Marktteilnehmer, selbst gro\u00dfe Konzerne, auf diesen Schutz berufen, was verdeutlicht, wie sehr gro\u00dfe Technologiekonzerne aus Sicht des Gesetzgebers inzwischen anderen Unternehmen \u00fcberlegen sind<\/li>\n<li>es dem Bundeskartellamt zu erleichtern, zuk\u00fcnftig einstweilige Ma\u00dfnahmen gegen m\u00f6gliche Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe zu ergreifen. Damit soll vermieden werden, dass w\u00e4hrend jahrelanger Ermittlungen die M\u00e4rkte bereits soweit monopolisiert oder \u201egekippt&#8220; sind, dass jegliches Eingreifen zu sp\u00e4t kommt<\/li>\n<li>Unternehmen bzgl. geplanter horizontaler Kooperationen bei einem \u201eerheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse&#8220; einen Anspruch auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts zu geben, dass kein Anlass besteht, t\u00e4tig zu werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Mit den einzelnen Vorschl\u00e4gen besch\u00e4ftigen sich die Verf. detaillierter in <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/11\/20\/digitale-avantgarde-deutschland-wird-vorreiter-bei-der-kartellrechtlichen-regulierung-digitaler-maerkte-2\/\"><strong>Teil 2<\/strong><\/a> dieser Blogserie.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund der Neuerungen<\/strong><\/p>\n<p>Bereits jetzt ist aber festzuhalten, dass das BMWi mit der Reform bem\u00fcht ist, auf europ\u00e4ischer und internationaler Ebene Fakten zu schaffen und Deutschland, wenn schon nicht auf dem Gebiet von \u201eBig Tech&#8220;, so doch bei dessen Regulierung als Vorreiter zu positionieren. Die geplante Novelle ist dabei Ausfluss einer intensiven internationalen Diskussion, die sowohl durch einzelne Leuchtturmverfahren von Kartellbeh\u00f6rden weltweit als auch durch wissenschaftliche Analysen befeuert wird. Allein in den vergangenen zw\u00f6lf Monaten wurde die Debatte u.a. durch die folgenden Studien und Stellungnahmen vorangetrieben:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/concurrence.public.lu\/dam-assets\/fr\/actualites\/2019\/Joint-memorandum-version-publiee.pdf\">Gemeinsames Memorandum der belgischen, niederl\u00e4ndischen und luxemburgischen Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/a> (Oktober 2019)<\/li>\n<li>In Deutschland durch die \u201e<a href=\"https:\/\/www.bmwi.de\/Redaktion\/DE\/Publikationen\/Wirtschaft\/bericht-der-kommission-wettbewerbsrecht-4-0.html\">Kommission Wettbewerbsrecht 4.0<\/a>&#8220; (September 2019), deren Empfehlungen der Referentenentwurf teilweise aufgreift<\/li>\n<li>Bericht der BRICS-Staaten mit dem Titel \u201e<a href=\"http:\/\/bricscompetition.org\/upload\/iblock\/6a1\/brics%20book%20full.pdf\">Digital Era Competition: A BRICS View<\/a>&#8220; (September 2019)<\/li>\n<li>Der US-amerikanische \u201eStigler-Report&#8220; (\u201e<a href=\"https:\/\/research.chicagobooth.edu\/-\/media\/research\/stigler\/pdfs\/digital-platforms---committee-report---stigler-center.pdf?la=en&amp;hash=2D23583FF8BCC560B7FEF7A81E1F95C1DDC5225E&amp;hash=2D23583FF8BCC560B7FEF7A81E1F95C1DDC5225Ehttps:\/\/research.chicagobooth.edu\/-\/media\/research\/stigler\/pdfs\/digital-platforms---committee-report---stigler-center.pdf?la=en&amp;hash=2D23583FF8BCC560B7FEF7A81E1F95C1DDC5225E&amp;hash=2D23583FF8BCC560B7FEF7A81E1F95C1DDC5225E\">Stigler Committee on Digital Platforms<\/a>&#8222;) (Juli 2019)<\/li>\n<li>Studie der australischen Wettbewerbsbeh\u00f6rde (ACCC) zu \u201e<a href=\"https:\/\/www.accc.gov.au\/system\/files\/Digital%20platforms%20inquiry%20-%20final%20report.pdf\">Digital platforms inquiry \u2013 final <\/a><a href=\"https:\/\/www.accc.gov.au\/system\/files\/Digital%20platforms%20inquiry%20-%20final%20report.pdf\">report<\/a>&#8220; (Juni 2019)<\/li>\n<li>Bericht der Europ\u00e4ischen Kommission zu \u201e<a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/competition\/publications\/reports\/kd0419345enn.pdf\">Competition policy for the digital era<\/a>&#8220; (April 2019)<\/li>\n<li>\u201eFurman-Report&#8220; der britischen Regierung zu \u201e<a href=\"https:\/\/assets.publishing.service.gov.uk\/government\/uploads\/system\/uploads\/attachment_data\/file\/785547\/unlocking_digital_competition_furman_review_web.pdf\">Unlocking<\/a><a href=\"https:\/\/assets.publishing.service.gov.uk\/government\/uploads\/system\/uploads\/attachment_data\/file\/785547\/unlocking_digital_competition_furman_review_web.pdf\"> digital <\/a><a href=\"https:\/\/assets.publishing.service.gov.uk\/government\/uploads\/system\/uploads\/attachment_data\/file\/785547\/unlocking_digital_competition_furman_review_web.pdf\">competition<\/a>&#8220; (M\u00e4rz 2019).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Deutschland versteht sich sowohl auf Regierungsebene in Berlin als auch aufseiten des Bundeskartellamts in Bonn schon seit einigen Jahren als <a href=\"http:\/\/hoganlovells-blog.de\/2018\/01\/08\/digitalwirtschaft-und-kartellrecht-ein-ausblick-auf-das-kartellrechtsjahr-2018\/\">Pionier bei der Anpassung des Kartellrechts an die<\/a> Digitalwirtschaft. Dieses Selbstverst\u00e4ndnis lag bereits den Diskussionen \u00fcber die 9.\u00a0GWB\u2011Novelle zugrunde, die eine neue Aufgreifschwelle in der Fusionskontrolle einf\u00fchrte. Diese ber\u00fccksichtigt den Kaufpreis eines Unternehmens anstelle seiner Ums\u00e4tze, um sogenannte &#8218;Killer-Acquisitions&#8216; von innovativen Start-ups v.a. in der Tech- und Pharma-Branche zu verhindern. Weiterhin wurde im Zuge der 9.\u00a0GWB-Novelle klargestellt, dass ein Markt im kartellrechtlichen Sinne nicht nur bei entgeltlichen, sondern auch bei kostenlosen Leistungen (wie z.B. bei Online-Suchen oder sozialen Netzwerken) bestehen kann.<\/p>\n<p>Diese \u00c4nderungen hatten jedoch bislang nicht das Ziel, ein eigenes \u201eDigitalkartellgesetz&#8220; zu schaffen. Die offizielle Bezeichnung der 10. GWB-Novelle zeigt nun aber deutlich die gesteigerten Ambitionen: Nicht weniger als ein \u201eGWB-Digitalisierungsgesetz&#8220; schl\u00e4gt das BMWi jetzt vor. Zwar bleibt das deutsche Kartellrecht selbstverst\u00e4ndlich weiterhin auf alle Branchen anwendbar und integriert die vorgeschlagenen \u00c4nderungen in die bestehenden Normen. F\u00fcr Rechtsanwender bleibt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (\u201eGWB&#8220;) also weiter das Ma\u00df der Dinge. Im Bereich digitaler M\u00e4rkte d\u00fcrften dem Bundeskartellamt nach Verabschiedung der Novelle jedoch weit mehr Instrumente zur Verf\u00fcgung stehen als anderen Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Daneben implementiert der Referentenentwurf in weiten Teilen die EU-Richtlinie \u201ezur St\u00e4rkung der Wettbewerbsbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften&#8220; (\u201eECN+-Richtlinie&#8220;), hebt die zweite Umsatzschwelle in der Fusionskontrolle von f\u00fcnf auf zehn Millionen Euro an und verl\u00e4ngert die Frist im Hauptpr\u00fcfungsverfahren von vier auf f\u00fcnf Monate. Schlie\u00dflich will das BMWi Anpassungen bei der Ministererlaubnis sowie im Bereich Kartellschadensersatz vornehmen, die jedoch insgesamt \u00fcberschaubar ausfallen.<\/p>\n<p><strong>Digitaler Vorreiter oder nationaler Einzelg\u00e4nger?<\/strong><\/p>\n<p>Deutschland schreitet mit der Novelle weit voran, was die kartellrechtliche Regulierung digitaler M\u00e4rkte angeht. Unabh\u00e4ngig davon, ob man die Zielsetzung des BMWi zu mehr Intervention im Internet teilt, stellen sich aber einige grunds\u00e4tzliche rechtspolitische Fragen: Kaum ein Wirtschaftsbereich ist globaler als die Onlinewirtschaft. Die gro\u00dfen Online-Player sind auf fast allen M\u00e4rkten in Amerika, Europa und \u2013 mit einigen Ausnahmen in China, S\u00fcdkorea und Japan \u2013 auch in Asien vertreten. Wieso dann eine deutsche und keine europ\u00e4ische L\u00f6sung? W\u00e4re die EU-Kommission mit ihrer durchsetzungsstarken Wettbewerbskommissarin Vestager und dem neu gewonnenen Digitalportfolio nicht besser positioniert, ein gesamteurop\u00e4isches \u201eLevel Playing Field&#8220; zu schaffen?<\/p>\n<p>Nun hat gerade das Bundeskartellamt in den letzten Jahren keinen Zweifel daran gelassen, dass es die Anwendung des Kartellrechts im Digitalbereich als geteilte Aufgabe von Kommission und mitgliedstaatlichen Beh\u00f6rden ansieht. Da sich die Auswirkungen digitaler Gesch\u00e4ftsmodelle nicht abstrakt im Internet, sondern vor Ort im Wirtschaftsleben zeigen, ist das auch legitim. Allerdings k\u00f6nnte die Kehrseite der Medaille sein, dass ein Flickenteppich unterschiedlicher kartellrechtlicher Regelungen in der EU entsteht, zumal mit Gro\u00dfbritannien ein wichtiger und innovativer Digitalmarkt in absehbarer Zeit nicht mehr Teil des Binnenmarktes sein wird. Diese Fragmentierung tr\u00e4fe nicht nur die gro\u00dfen Plattformen, sondern genauso die kleineren deutschen und europ\u00e4ischen Start-ups, deren gr\u00f6\u00dftes Problem im Vergleich zur US-Konkurrenz die fehlende Skalierbarkeit der M\u00e4rkte ist.<\/p>\n<p>Vielleicht kommt es aber auch ganz anders und der deutsche Entwurf \u2013 so er sich in der Praxis bew\u00e4hrt \u2013 wird zur Blaupause f\u00fcr andere EU- und au\u00dfereurop\u00e4ische L\u00e4nder. Das Beispiel der EU\u2011Datenschutzgrundverordnung zeigt, dass die erste Rechtsordnung, die verbindliche Rahmenbedingungen im Internet schafft, damit Standards setzen kann, die weit \u00fcber das rechtliche Anwendungsgebiet hinausgehen. Inzwischen hat z.B. Kalifornien nachgezogen und vergleichbare Datenschutzstandards eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Wenn es Deutschland mit seinem ambitionierten digitalen Kartellrecht gelingt, Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die den Kartellbeh\u00f6rden zur Verf\u00fcgung stehenden Instrumente zu setzen und das Bundeskartellamt diese ma\u00dfvoll und erfolgreich einsetzt, wird Deutschland m\u00f6glicherweise bald zur digitalen Avantgarde z\u00e4hlen \u2013 wenn auch erst einmal nur im Kartellrecht und nicht im Konzert der gro\u00dfen Tech-Unternehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Deutschland gibt sich ein ambitioniertes neues Digital-Kartellrecht, um Onlinem\u00e4rkte besser zu regulieren. In einer zweiteiligen Blogserie stellen wir die wichtigsten Neuerungen vor und was sie f\u00fcr Unternehmen und Verbraucher bedeuten. Zerschlagung, Aufspaltung, Regulierung. 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