{"id":8589,"date":"2019-11-29T10:47:30","date_gmt":"2019-11-29T09:47:30","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8589"},"modified":"2019-11-29T10:49:07","modified_gmt":"2019-11-29T09:49:07","slug":"bgh-urteil-im-fall-lexfox-legal-tech-und-rechtsdienstleistungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/11\/29\/bgh-urteil-im-fall-lexfox-legal-tech-und-rechtsdienstleistungsgesetz\/","title":{"rendered":"BGH-Urteil im Fall LexFox: Legal Tech und Rechtsdienstleistungsgesetz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8591\" style=\"width: 194px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8591\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8591\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/11\/Baus_Patzer-440x217.jpg\" alt=\"\" width=\"184\" height=\"93\" \/><p id=\"caption-attachment-8591\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Christoph Baus, Partner \/ RA Stefan Patzer, Associate, Latham &amp; Watkins LLP<\/p><\/div>\n<p>In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) vom 27.11.2019 das Gesch\u00e4ftsmodell des Legal Tech-Unternehmens LexFox, das als Inkassodienstleister registriert ist, best\u00e4tigt. Das fr\u00fcher unter Mietright firmierende Unternehmen betreibt unter anderem die Onlineplattform www.wenigermiete.de, \u00fcber die Verbraucher mietrechtliche Anspr\u00fcche ohne eigenes Kostenrisiko durchsetzen lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die wirtschaftliche Tragweite der Entscheidung ist enorm, da Inkassodienstleister wie LexFox Erfolgshonorare vereinbaren d\u00fcrfen, was der Anwaltschaft untersagt ist. Die Entscheidung des BGH ist daher nicht nur f\u00fcr die gesamte Legal Tech-Branche von Bedeutung, die weit \u00fcberwiegend aufgrund einer ebensolchen Inkasso-Lizenz operiert, sondern auch f\u00fcr die deutsche Anwaltschaft.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Das Gesch\u00e4ftsmodell der Onlineplattformen<\/strong><\/p>\n<p>LexFox liegt das gleiche Gesch\u00e4ftsmodell zugrunde wie den Plattformen Flightright (Fluggastrechte) und myRight (Dieselklagen): Sie erm\u00f6glichen Verbrauchern, in einem standardisierten Verfahren die Erfolgsaussichten ihrer Anspr\u00fcche pr\u00fcfen zu lassen. L\u00e4sst das Ergebnis gute Erfolgsaussichten erwarten, tritt der Verbraucher die Anspr\u00fcche ab, das Legal Tech-Unternehmen klagt diese im eigenen Namen und auf eigene Kosten ein. Eine Verg\u00fctung in Form einer Provision erh\u00e4lt das Unternehmen nur im Erfolgsfall, so dass f\u00fcr den Gesch\u00e4digten kein finanzielles Risiko besteht.<\/p>\n<p>Dieses Gesch\u00e4ftsmodell ist eine Reaktion auf das \u201erationale Desinteresse\u201c des Verbrauchers: Bei geringwertigen Anspr\u00fcchen scheut dieser h\u00e4ufig eine Geltendmachung, sowohl mit Blick auf den zeitlichen Aufwand als auch dem mit der Beauftragung eines Anwalts verbundenen Kostenrisiko. W\u00e4hrend der Gesetzgeber versucht, diesem Ph\u00e4nomen mit der im November 2018 in Kraft getretenen Musterfeststellungsklage oder \u2013 auf europ\u00e4ischer Ebene \u2013 mit einer neuen Verbandsklage zu begegnen, nutzen Unternehmen wie LexFox die herk\u00f6mmlichen M\u00f6glichkeiten des Prozessrechts. Die finanzielle Unterst\u00fctzung durch Prozessfinanzierer und eine durch IT-L\u00f6sungen immer weiter zunehmende Automatisierung erlauben es ihnen, betroffenen Verbrauchern bei immer kleineren Betr\u00e4gen eine Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche anzubieten.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund des Falls<\/strong><\/p>\n<p>Im konkreten Fall hatte ein Berliner Mieter seine Forderung im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse an LexFox abgetreten und das Unternehmen mit der Durchsetzung beauftragt.<\/p>\n<p>Der BGH hatte dar\u00fcber zu entscheiden, ob sich LexFox \u2013 stellvertretend f\u00fcr die gesamte Legal Tech-Branche \u2013 auf die Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) st\u00fctzen kann oder ob die angebotenen Leistungen dar\u00fcber hinaus auch eine eigenst\u00e4ndige Rechtsberatung darstellen, die nicht mehr von der Inkasso-Lizenz gedeckt sind.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen, da die Leistung von LexFox keine Inkassot\u00e4tigkeit, sondern eine Rechtsberatung mit angeschlossener Inkassodienstleistung sei. LexFox war diesem Argument entgegengetreten und berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Inkassounternehmen in zwei Entscheidungen aus 2002 und 2004 ausdr\u00fccklich erlaubt hatte, Rechtsberatung zu erbringen. Der vom Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckte Verbraucherschutz, so LexFox, werde in sein Gegenteil verkehrt, wenn man solche Gesch\u00e4ftsmodelle untersage.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckendeckung f\u00fcr Legal Tech vom BGH<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH hat in seiner Entscheidung einen weiten Inkasso-Begriff zugrunde gelegt und damit das Gesch\u00e4ftsmodell von LexFox best\u00e4tigt. Er sieht sich damit in \u00dcbereinstimmung mit der Intention des Gesetzgebers der \u2013 so der BGH bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 ein \u201emodernes, zukunftsf\u00e4higes und liberalisiertes Rechtsdienstleistungsgesetz\u201c habe schaffen wollen. Ob der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 2008 tats\u00e4chlich Legal Tech Unternehmen als Anwendungsfall vor Augen hatte, darf bezweifelt werden. Inzwischen d\u00fcrfte ein solches Verst\u00e4ndnis aber jedenfalls mehrheitsf\u00e4hig sein, wie die Einf\u00fchrung der Musterfeststellungsklage belegt.<\/p>\n<p>Zugleich hat der BGH den Legal Tech-Plattformen keinen Freibrief erteilt, sondern scheint ausweislich der Pressemitteilung eine einzelfallbezogene Abw\u00e4gung vornehmen zu wollen. Demnach sollen T\u00e4tigkeiten, die eng mit der Einziehung der Forderung zusammenh\u00e4ngen und der Verwirklichung der Forderung dienen, zul\u00e4ssig sein. Nicht mehr von der Inkassoerlaubnis gedeckt seien demgegen\u00fcber T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit der Abwehr von Anspr\u00fcchen oder \u2013 wozu es ebenfalls bereits Legal Tech-Angebote gibt \u2013 im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung.<\/p>\n<p><strong>Ausblick: Neue Hindernisse f\u00fcr Legal Tech-Startups<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Entscheidung des BGH den Legal Tech-Unternehmen neuen R\u00fcckenwind verleiht, droht ihnen von anderer Seite Ungemach. So hat die Justizministerkonferenz im Fr\u00fchjahr 2019 gefordert, dass Legal Tech-Portale mit Bezug zu Rechtsdienstleistungen nur von der Anwaltschaft betrieben werden d\u00fcrfen. Zur Umsetzung hat das Bundesjustizministerium im September 2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht ver\u00f6ffentlicht, der derzeit kontrovers diskutiert wird. Insbesondere die geplante Versch\u00e4rfung der Anforderungen an eine Registrierung als Inkassodienstleister sowie die vorgesehene Verringerung der zul\u00e4ssigen Geb\u00fchrens\u00e4tze sto\u00dfen auf Widerstand. Schlie\u00dflich bahnt sich auf europ\u00e4ischer Ebene weitere \u201eKonkurrenz\u201c an. In die europ\u00e4ische Richtlinie zu Verbandsklagen, die urspr\u00fcnglich noch vor den Parlamentswahlen im Mai 2019 h\u00e4tte verabschiedet werden sollen, kommt wieder Bewegung. Eine Einigung zwischen Kommission, Parlament und den Mitgliedstaaten scheint in greifbare N\u00e4he ger\u00fcckt zu sein. Es bleibt spannend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) vom 27.11.2019 das Gesch\u00e4ftsmodell des Legal Tech-Unternehmens LexFox, das als Inkassodienstleister registriert ist, best\u00e4tigt. 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