{"id":8594,"date":"2019-12-20T08:00:10","date_gmt":"2019-12-20T07:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8594"},"modified":"2019-12-19T17:33:49","modified_gmt":"2019-12-19T16:33:49","slug":"beschraenkte-haftung-und-insolvenzantragspflicht-bei-ueberschuldung-zwei-seiten-derselben-medaille","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/12\/20\/beschraenkte-haftung-und-insolvenzantragspflicht-bei-ueberschuldung-zwei-seiten-derselben-medaille\/","title":{"rendered":"Beschr\u00e4nkte Haftung und Insolvenzantragspflicht bei \u00dcberschuldung: Zwei Seiten derselben Medaille"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8595\" style=\"width: 172px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8595\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8595\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/12\/J\u00f6rn-Weitzmann-440x660.jpg\" alt=\"\" width=\"162\" height=\"238\" \/><p id=\"caption-attachment-8595\" class=\"wp-caption-text\">RA J\u00f6rn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV)<\/p><\/div>\n<p>In der Lehman-Krise wurde der \u00dcberschuldungsbegriff nachhaltig aufgeweicht. Man bef\u00fcrchtete, dass durch eine tempor\u00e4re Wertreduktion etwa von Anleihen und Aktien eine \u00dcberschuldung eintreten k\u00f6nnte und damit die Finanzinstitute zum Insolvenzantrag verpflichtet w\u00fcrden \u2013 also ein Dominoeffekt eintritt. Zehn Jahre sp\u00e4ter sind die Insolvenzantragpflichten in der Finanzwirtschaft gesondert, das hei\u00dft spezialgesetzlich geregelt. Es gibt keine Veranlassung mehr, die \u00dcberschuldung als Insolvenzantragsgrund auch zuk\u00fcnftig durch eine Prognoseentscheidung der Gesch\u00e4ftsleiter praktisch auszuschlie\u00dfen. Es bietet sich an, zum alten \u00dcberschuldungsbegriff zur\u00fcckzukehren.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Diesen Ansatz untermauert auch ein aktuelles Gutachten. Prof. Dr. Reinhard Bork (Universit\u00e4t Hamburg) kommt in seinem Gutachten \u201eZum Stand der Diskussion um den U\u0308berschuldungstatbestand und zum Vorschlag einer R\u00fcckkehr zum U\u0308berschuldungstatbestand von 1999\u201c zu dem Ergebnis, dass die R\u00fcckkehr zum alten \u00dcberschuldungstatbestand erforderlich ist, um Friktionen und volkswirtschaftliche Verwerfungen zu beheben. Insbesondere k\u00f6nne so f\u00fcr Sanierungsf\u00e4lle eine sachgerechte Abgrenzung zwischen der am Schuldnerinteresse orientierten pr\u00e4ventiven Restrukturierung und der am Gl\u00e4ubigerinteresse orientierten Sanierung in einem Insolvenzverfahren gelingen.<\/p>\n<p><strong>Unternehmen in der Krise: Turnaround oder Marktaustritt statt Weiterwirtschaften<\/strong><\/p>\n<p>Eine Insolvenz f\u00e4llt nicht vom Himmel. Sie ist die letzte Stufe einer wirtschaftlichen Krise. Vorausgegangen sind die bekannten Krisenstufen, die letztlich in die Liquidit\u00e4tskrise m\u00fcnden. Wenn die Gesellschaft nachhaltig Verluste realisiert, muss sie rechtzeitig in den Turnaround gehen oder den Markt verlassen. Ein verlustreiches Weiterwirtschaften, ohne dass die Verluste ein \u201eInvestor\u201c tr\u00e4gt, f\u00fchrt zu einer Insolvenzversch\u00e4rfung und einer \u00dcbertragung des Fortf\u00fchrungsrisikos auf die Vertragspartner des Schuldners. Dem Vertragspartner ist jedoch in einer solchen Konstellation das Risiko in der Regel weder bekannt noch kann er es steuern.<\/p>\n<p>Wenn der Gesch\u00e4ftspartner oder Kunde w\u00fcsste, dass seinem Vertragspartner die Insolvenz droht, w\u00fcrde er entweder mit ihm nicht kontrahieren und\/oder Absicherungen verlangen. Wenn eine \u00fcberschuldete Kapitalgesellschaft weiter Verluste realisiert, die nicht gedeckt sind, ist die Grenze zum Eingehungsbetrug flie\u00dfend.<\/p>\n<p>Die gro\u00dfen Insolvenzen etwa von Air Berlin und Thomas Cook zeigen, dass die Gesellschaften schon lange \u00fcberschuldet waren oder Freihaltevereinbarungen nicht griffen. \u00a0Trotzdem setzten beide Unternehmen \u2013 in der Hoffnung auf ausreichende zuk\u00fcnftige Liquidit\u00e4t \u2013 die Gesch\u00e4fte fort. Bei der Sch\u00f6pfung von Liquidit\u00e4t war man kreativ. Lohn- bzw. Arbeitszeitkonten wurden ebenso genutzt wie zum Teil sogar ungenehmigte Lieferantenkredite. Die Unternehmen gaben Anleihen aus und nutzten in gro\u00dfem Umfang die Vorkasse. Diese Liquidit\u00e4tssch\u00f6pfung, die Elemente eines Schneeballsystems enthielt, bewirkt, dass zahlreiche weitere Kunden, Arbeitnehmer, Sozialversicherungstr\u00e4ger und das Finanzamt in der Insolvenz die Kosten tragen.<\/p>\n<p><strong>Unbedingte Insolvenzantragspflicht bei \u00dcberschuldung <\/strong><\/p>\n<p>Die Insolvenz dient rechtstechnisch der Verteilung von Verlusten. Erfolgt kein rechtzeitiger Turnaround oder Marktaustritt, sollte eine Kapitalgesellschaft das Haftungsprivileg verlieren. Handlung und Haftung geh\u00f6ren zusammen. Der Unternehmer tr\u00e4gt das Risiko und die entsprechenden Ertragschancen. In der sozialen Marktwirtschaft kann er sich nicht von den Risiken zulasten der Allgemeinheit freizeichnen und nur die Ertr\u00e4ge vereinnahmen. Mit der R\u00fcckkehr zur unbedingten Insolvenzantragspflicht bei \u00dcberschuldung blieben der Wirtschaft erhebliche Verluste durch Bankrottstraftaten erspart. Diese R\u00fcckkehr ist durch einen verst\u00e4rkten zivil- und strafrechtlichen Verfolgungsdruck zu verst\u00e4rken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Lehman-Krise wurde der \u00dcberschuldungsbegriff nachhaltig aufgeweicht. Man bef\u00fcrchtete, dass durch eine tempor\u00e4re Wertreduktion etwa von Anleihen und Aktien eine \u00dcberschuldung eintreten k\u00f6nnte und damit die Finanzinstitute zum Insolvenzantrag verpflichtet w\u00fcrden \u2013 also ein Dominoeffekt eintritt. 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