{"id":8615,"date":"2020-01-28T13:02:39","date_gmt":"2020-01-28T12:02:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8615"},"modified":"2020-02-04T10:59:59","modified_gmt":"2020-02-04T09:59:59","slug":"kann-der-insolvenzverwalter-die-firma-aendern-der-bgh-sagt-nein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/01\/28\/kann-der-insolvenzverwalter-die-firma-aendern-der-bgh-sagt-nein\/","title":{"rendered":"Kann der Insolvenzverwalter die Firma \u00e4ndern? Der BGH sagt: nein."},"content":{"rendered":"<p>Der II. Zivilsenat des BGH hat am 26.11.2019 eine f\u00fcr die Insolvenzpraxis wichtige Entscheidung getroffen (II ZB 21\/17), die soeben ver\u00f6ffentlicht worden ist: \u201eDer Insolvenzverwalter ist auch im Fall der Verwertung der Firma einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Satzung hinsichtlich der Firma zu \u00e4ndern.\u201c Der Sachverhalt des BGH-Beschlusses wird zwar nur mit Blick auf die Registersache mitgeteilt; er l\u00e4sst sich jedoch erschlie\u00dfen: Es ging um einen Insolvenzverwalter in Berlin, der das Unternehmen (Handelsgesch\u00e4ft) der insolventen Aktiengesellschaft <em>mitsamt der Firma<\/em> ver\u00e4u\u00dfert hat; aus diesem Grunde sollte die Insolvenzschuldnerin <em>neu firmieren<\/em> als \u201eAbwicklungs-AG\u201c. Doch wie kommt man zu dieser neuen Firmenbezeichnung? Daf\u00fcr gibt es drei M\u00f6glichkeiten: (1) Der Insolvenzverwalter \u00e4ndert die Firma kraft eigener Rechtsstellung (so im vorliegenden Fall auf Grundlage einer verbreiteten Meinung probiert); (2) der Insolvenzverwalter \u00e4ndert die Satzungsbestimmung \u00fcber die Firma kraft eigener Rechtsstellung (so das KG als Beschwerdegericht); (3) der Insolvenzverwalter kann nichts tun, er ist auf die Beschlussfassung der Aktion\u00e4re angewiesen (so jetzt der BGH).<!--more--><\/p>\n<p>Der Senat kl\u00e4rt zun\u00e4chst, dass der Firmenwert im Insolvenzverfahren Bestandteil der Insolvenzmasse ist und der Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt. Die Weiterf\u00fchrung der bisherigen Firma im Insolvenzverfahren der Aktiengesellschaft f\u00fcr die weitere Abwicklung nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Handelsgesch\u00e4fts mit der Befugnis zur Fortf\u00fchrung der Firma ist nicht grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Die Notwendigkeit einer Firmen\u00e4nderung sei von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngig. Die doppelte Verwendung der Firmenbezeichnung versto\u00dfe auch nicht in jedem Fall gegen \u00a7 30 Abs. 1 HGB. Nach diesen handelsrechtlichen Ausf\u00fchrungen kommt es zum gesellschaftsinsolvenzrechtlichen Schwur.<\/p>\n<p>Im Insolvenzverfahren k\u00f6nne &#8211; au\u00dferhalb eines Insolvenzplans &#8211; eine \u00c4nderung der Firma der Aktiengesellschaft nur durch einen satzungs\u00e4ndernden Beschluss der Hauptversammlung erfolgen kann. Die Befugnis zur \u00c4nderung der Satzung in Bezug auf die Firma der Aktiengesellschaft gehe f\u00fcr den Fall der Verwertung der Firma im Insolvenzverfahren nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter \u00fcber. Dieser k\u00f6nne eine Firmen\u00e4nderung auch nicht au\u00dferhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung herbeif\u00fchren. Die Eintragung der \u00c4nderung der Firma der Aktiengesellschaft auf eine Entschlie\u00dfung des Insolvenzverwalters hin sei im Gesetz nicht vorgesehen und w\u00e4re mit den Grunds\u00e4tzen des Registerrechts nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Der BGH folgt der herrschenden Lehre \u00fcber das Verh\u00e4ltnis von gesellschafts- und insolvenzrechtlicher Kompetenz, die eine Dreiteilung vornimmt: in einen dem Insolvenzverwalter vorbehaltenen verm\u00f6gensbezogenen Verdr\u00e4ngungsbereich, in einen den Gesellschaftern und ihren Organen verbliebenen innergesellschaftlichen Bereich und schlie\u00dflich in einen \u00dcberschneidungsbereich. Zu letzterem geh\u00f6rt die Firmen\u00e4nderung. Sie ist eine Ma\u00dfnahme, die ungeachtet der Zuordnung zum innergesellschaftlichen Bereich mittelbar Auswirkungen auf die Verwertung der Insolvenzmasse hat. Der angestrebte Erfolg kann nur durch ein Zusammenwirken des Insolvenzverwalters mit dem jeweiligen Organ der Gesellschaft erreicht werden, hier also durch eine Hauptversammlung, welche die Satzungs\u00e4nderung f\u00f6rmlich beschlie\u00dft. Stets betont der BGH, dass diese Grunds\u00e4tze au\u00dferhalb eines Insolvenzplanverfahrens gelten. Denn der best\u00e4tigte Plan ersetzt die notwendigen Gesellschafterbeschl\u00fcsse \u2013 doch darum ging es vorliegend nicht.<\/p>\n<p>Mit diesem Diktum, dass die Aktion\u00e4re bzw. GmbH-Gesellschafter (darauf ist der BGH-Beschluss der Sache nach auch zu beziehen) zust\u00e4ndig bleiben, ist der Verwertung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter eine H\u00fcrde errichtet. Wer will schon als Erwerber f\u00fcr ein Unternehmen mit bekannter Firma gut bezahlen, wenn diese von einer Insolvenzschuldnerin parallel gef\u00fchrt wird? Die Angelegenheit l\u00e4sst sich gewiss so regeln, dass auf den weiteren Firmengebrauch durch den Insolvenzverwalter f\u00fcr den abzuwickelnden Rechtstr\u00e4ger verzichtet wird, doch eine Ungewissheit bleibt. Angesichts dessen wird es attraktiv sein, trotz des Aufwands ein Insolvenzplanverfahren zu betreiben, das insoweit freie Bahn verspricht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der II. 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