{"id":8621,"date":"2020-02-04T13:36:10","date_gmt":"2020-02-04T12:36:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8621"},"modified":"2020-02-27T14:25:36","modified_gmt":"2020-02-27T13:25:36","slug":"auswirkungen-des-coronavirus-auf-das-arbeitsleben-ein-beipackzettel-fuer-arbeitgeber-und-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/02\/04\/auswirkungen-des-coronavirus-auf-das-arbeitsleben-ein-beipackzettel-fuer-arbeitgeber-und-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Auswirkungen des \u201eCoronavirus\u201c auf das Arbeitsleben \u2013 ein Beipackzettel f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8620\" style=\"width: 239px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8620\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8620\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/02\/Koellmann_Thomas_V1-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"229\" height=\"157\" \/><p id=\"caption-attachment-8620\" class=\"wp-caption-text\">RA Thomas K\u00f6llmann, K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Das \u201eCoronavirus\u201c breitet sich immer st\u00e4rker aus und nun sind die ersten F\u00e4lle in Deutschland registriert. Welche Auswirkungen das Virus auf das Wirtschafts- und Arbeitsleben haben kann, zeigt das Beispiel des betroffenen bayrischen Autozulieferers: Der Stammsitz wurde vorr\u00fcbergehend geschlossen, Reisen an nationale und internationale Standorte werden eingestellt und zahlreiche Mitarbeiter wurden aufgefordert, sich auf eine m\u00f6gliche Infektion untersuchen zu lassen. Auch mehrere andere Unternehmen haben bereits Schutzma\u00dfnahmen ergriffen. Ausgehend davon werden nachfolgend einige wesentliche arbeitsrechtliche Fragestellungen beantwortet und wichtige praktische Hinweise gegeben.<!--more--><\/p>\n<p><strong> Welche Schutzma\u00dfnahmen sollte der Arbeitgeber ergreifen?<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber hat eine allgemeine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zum Ergreifen von Schutzma\u00dfnahmen und zur Risikominimierung (\u00a7 241 Abs. 2, 618 BGB). Er sollte daher Ma\u00dfnahmen einleiten, um eine potentielle Ansteckungsgefahr zu vermeiden und \u00fcber das Infektions- und Erkrankungsrisiko aufkl\u00e4ren. Allerdings muss und kann der Arbeitgeber nicht f\u00fcr einen absoluten Schutz sorgen, da gewisse (Infektions-) Risiken nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen konkrete Ma\u00dfnahmen beispielsweise sein:<\/p>\n<ul>\n<li>Hinweise auf die Einhaltung von Hygienevorschiften (keine Begr\u00fc\u00dfung mittels Handschlags, h\u00e4ufiges Desinfizieren und Waschen der H\u00e4nde, Husten- und Nie\u00df-Etikette);<\/li>\n<li>Aufkl\u00e4rung \u00fcber die typischen Krankheitssymptome (Hinweise dazu existieren auf der Website des Robert-Koch-Instituts);<\/li>\n<li>Ermittlung von Risikogruppen, insbesondere von Mitarbeitern, die k\u00fcrzlich in gef\u00e4hrdete Regionen verreist sind und Anordnung einer \u00e4rztlichen Untersuchung;<\/li>\n<li>bezahlte Freistellung oder vorr\u00fcbergehende Anordnung von Home-Office bei Mitarbeitern, bei denen ein Krankheitsverdacht besteht;<\/li>\n<li>Anordnung des Tragens einer Mund-Nase-Schutzmaske.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Da das Risiko in Deutschland noch als \u00fcberschaubar eingestuft wird, m\u00fcssen freilich zum jetzigen Zeitpunkt nicht s\u00e4mtliche dieser Ma\u00dfnahmen umgesetzt werden. Insbesondere Hinweise \u00fcber bestehende Risiken, typische Symptome und die Einhaltung von Hygienevorschriften sollten indes fr\u00fchzeitig im Sinne einer allgemeinen Pr\u00e4vention erfolgen.<\/p>\n<p><strong> Wie muss sich der Arbeitgeber im Fall einer Infektion oder eines Infektionsverdachts verhalten und welche Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen die Gesundheitsbeh\u00f6rden ergreifen?<\/strong><\/p>\n<p>Kommt es zu einer Infektion eines Mitarbeiters oder besteht ein konkreter Verdacht, so treffen den Arbeitgeber nicht nur gesteigerte Schutzpflichten f\u00fcr die \u00fcbrige Belegschaft, er sollte auch eng mit den zust\u00e4ndigen Gesundheitsbeh\u00f6rden zusammenarbeiten. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) handelt es sich bei dem \u201eCoronavirus\u201c um eine meldepflichtige Krankheit, dies gilt auch f\u00fcr Verdachtsf\u00e4lle. Bereits der behandelnde Arzt muss eine Meldung an das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt abgeben. Dieses kann zur Verhinderung einer Ausbreitung des Virus berufliche T\u00e4tigkeitsverbote und Quarant\u00e4nen verh\u00e4ngen (\u00a7\u00a7 30, 31 IFSG). Wird von der Beh\u00f6rde ein T\u00e4tigkeitsverbot verh\u00e4ngt, sieht \u00a7\u00a056 IFSG einen Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr die betroffene Person vor. Die Entsch\u00e4digung bemisst sich in den ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall, anschlie\u00dfend nach dem Krankengeld. Dabei hat der Arbeitgeber diese Entsch\u00e4digung nach \u00a7 56 Abs. 5 IFSG f\u00fcr die Dauer von sechs Wochen auszubezahlen. Vor diesem Hintergrund sollte der Arbeitgeber bei einer bestehenden Infektion bzw. im Fall eines Verdachtes folgende Ma\u00dfnahmen ergreifen:<\/p>\n<ul>\n<li>Fr\u00fchzeitige Einbindung und enge Abstimmung mit den zust\u00e4ndigen Gesundheitsbeh\u00f6rden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann unter <a href=\"https:\/\/tools.rki.de\/plztool\/\">diesem Link<\/a> ermittelt werden.<\/li>\n<li>S\u00e4mtliche Mitarbeiter, die (potenziell) mit dem infizierten Kollegen in Kontakt gekommen sind, sollten aufgefordert werden, sich \u00e4rztlich untersuchen zu lassen. Bis die Untersuchungsergebnisse vorliegen, sollten die Mitarbeiter freigestellt werden oder aus dem Home-Office arbeiten.<\/li>\n<li>Neben dem vorrangigen Gesundheitsschutz sollte der Arbeitgeber ein Konzept erarbeiten, ob und wie die betrieblichen Abl\u00e4ufe aufrechterhalten werden k\u00f6nnen. Der Arbeitgeber tr\u00e4gt insofern das Betriebsrisiko. Kann er den gesunden Mitarbeitern keine T\u00e4tigkeit anbieten, bleibt er grunds\u00e4tzlich zur Zahlung der Verg\u00fctung verpflichtet (\u00a7 615 S. 3 BGB). Wenn die Produktion daher wegen Engp\u00e4ssen bei wichtigen Zulieferern oder Ausf\u00e4llen eigener Mitarbeiter zu stoppen droht, k\u00f6nnte die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit in Abstimmung mit dem Betriebsrat in Betracht kommen. Spiegelbildlich dazu k\u00f6nnen bei einem hohen Arbeitsausfall der eigenen Belegschaft \u2013 in Abstimmung mit dem Betriebsrat \u2013 vorr\u00fcbergehend \u00dcberstunden f\u00fcr die \u00fcbrigen Mitarbeiter angeordnet werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong> Haben erkrankte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?<\/strong><\/p>\n<p>Ja, der Anspruch besteht bei krankheitsbedingter Arbeitsunf\u00e4higkeit \u2013 vorbehaltlich g\u00fcnstigerer individual- oder kollektivrechtlicher Regelungen \u2013 f\u00fcr die Dauer von bis zu sechs Wochen. Eine Ausnahme gilt, wenn den Arbeitnehmer an der Erkrankung ein Verschulden trifft. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er im Rahmen seines privaten Urlaubs gegen eine Reisewarnung des Ausw\u00e4rtigen Amtes versto\u00dfen hat und deshalb erkrankt. Zu unterscheiden von dieser Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist die bereits genannte Entsch\u00e4digung nach dem IFSG im Fall eines beh\u00f6rdlich verh\u00e4ngten T\u00e4tigkeitsverbotes.<\/p>\n<p><strong> K\u00f6nnen Arbeitnehmer wegen des Infektionsrisikos die Arbeit generell bzw. Dienstreisen nach China verweigern?<\/strong><\/p>\n<p>Ein generelles Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers besteht nicht. Dazu w\u00e4re es erforderlich, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist (\u00a7 275 Abs. 3 BGB). Dies ist regelm\u00e4\u00dfig erst dann der Fall, wenn die Arbeitsleistung nur unter einer erheblichen Gefahr f\u00fcr die Gesundheit erbracht werden kann. Ein abstraktes Infektionsrisiko gen\u00fcgt nicht, zumal das Robert-Koch-Institut und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Gefahr durch das Virus f\u00fcr Deutschland nach wie vor als gering einsch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Auch Dienstreisen nach China oder in andere betroffene Regionen kann der Arbeitnehmer daher nicht pauschal unter Hinweis auf das Risiko verweigern. F\u00fcr die Frage, ob eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Gesundheit des Mitarbeiters besteht, bieten die Reise- und Sicherheitshinweise des Ausw\u00e4rtigen Amtes einen wichtigen Anhaltspunkt. Soweit das Ausw\u00e4rtige Amt keine Reisewarnung f\u00fcr die betroffene Region ausgesprochen hat, wird diese Gefahr als \u00fcberschaubar eingestuft. Eine solche Reisewarnung ist die h\u00f6chste Warnstufe und erfolgt nur im \u00e4u\u00dfersten Fall bei einer Gefahr f\u00fcr Leib und Leben. Nach aktuellem Stand existiert eine Reisewarnung f\u00fcr die Provinz Hubei. Reisen in solche Regionen kann der Mitarbeiter mit berechtigen Gr\u00fcnden widersprechen.<\/p>\n<p>Indes d\u00fcrfte sich die Verpflichtung zu Dienstreisen in die chinesischen Risikoregionen als theoretisches Problem darstellen. So haben bereits mehrere Fluggesellschaften den Flugverkehr nach China beschr\u00e4nkt. Da sich zudem die Einsch\u00e4tzung des Ausw\u00e4rtigen Amtes und der zust\u00e4ndigen internationalen Gesundheitsorganisationen tagt\u00e4glich ver\u00e4ndern k\u00f6nnen, ist der Arbeitgeber gut beraten, Dienstreisen in die betroffenen Regionen vorr\u00fcbergehend einzustellen.<\/p>\n<p><strong> Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber, wenn sich Mitarbeiter auf einer Dienstreise in einer gef\u00e4hrdeten Region befinden?<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber muss Gefahren f\u00fcr die Gesundheit der Mitarbeiter auch im Ausland vermeiden und Schutzma\u00dfnahmen ergreifen. Zwar haben deutsche Unternehmen ihre Mitarbeiter zwischenzeitlich ganz \u00fcberwiegend aus den am st\u00e4rksten betroffenen chinesischen Regionen abgezogen. Momentan ist aber nicht absehbar, in welchem Umfang sich das Virus weiter ausbreitet. So k\u00f6nnen auch Nachbarl\u00e4nder betroffen sein, weshalb sich ein Arbeitgeber, der Mitarbeiter in diesen Gebieten besch\u00e4ftigt, stets \u00fcber das aktuelle Risiko informieren sollte. Konkret k\u00f6nnen dazu folgende Ma\u00dfnahmen z\u00e4hlen:<\/p>\n<ul>\n<li>Es sind regelm\u00e4\u00dfige und aktuelle Informationen \u00fcber den Sicherheitsstand vor Ort einzuholen, etwa durch eine Abstimmung mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt. Wenn es zu einer Ausweitung der Reisewarnung kommt, sind Dienstreisen in die genannten Regionen zu untersagen und eine z\u00fcgige R\u00fcckreise der Mitarbeiter vor Ort ist zu organisieren.<\/li>\n<li>Losgel\u00f6st vom Bestehen der Reisewarnung sollten Reisen in st\u00e4rker betroffenen Regionen auf das unbedingt erforderliche Ma\u00df begrenzt werden. Gleiches gilt f\u00fcr Besuche von Mitarbeitern und Kunden aus diesen Regionen. Die <a href=\"https:\/\/www.who.int\/emergencies\/diseases\/novel-coronavirus-2019\/situation-reports\/\">WHO<\/a> informiert regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die aktuelle Lage und die Ausbreitung des Virus.<\/li>\n<li>Die Mitarbeiter sind aufzufordern, sich in die Krisenvorsorgeliste des Ausw\u00e4rtigen Amtes einzutragen.<\/li>\n<li>Es sollte kommuniziert werden, wie gro\u00df das Infektionsrisiko ist und welche Schutzma\u00dfnahmen es zu ergreifen gilt. Auch hierzu eignen sich die Informationen des Ausw\u00e4rtigen Amts und der WHO.<\/li>\n<li>In Risikogebieten kann ein Transfer zum Arbeitsort oder eine Wohnung in unmittelbarer N\u00e4he des T\u00e4tigkeitsortes angeboten werden, um so Kontakt mit anderen Menschen zu verringern. Ebenso kann das Tragen einer Mund-Nase-Schutzmaske vorgeschrieben werden.<\/li>\n<li>Mitarbeiter, die aus der betroffenen Region zur\u00fcckreisen, sind aufzufordern, sich unmittelbar durch einen Arzt untersuchen zu lassen. Bis das Ergebnis der Diagnose feststeht, sollten die Mitarbeiter freigestellt werden oder aus dem Home-Office arbeiten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong> Welche generellen Schutzkonzepte sollten Arbeitgeber erarbeiten?<\/strong><\/p>\n<p>Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, dass es immer wieder zur Ausbreitung solcher Erkrankungen kommt. Dem Arbeitgeber ist \u2013 bestenfalls in Koordination mit dem Betriebsrat \u2013 zu raten, ein allgemeines Schutzkonzept zu erarbeiten. Darin k\u00f6nnen s\u00e4mtliche der genannten Hinweispflichten, Schutzma\u00dfnahmen und Verhaltensweisen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr vorgesehen werden. Auch kann abstrakt geregelt werden, wann im Ausland besch\u00e4ftigte Mitarbeiter die jeweilige Region verlassen m\u00fcssen. Ebenso sollte ein Kommunikationskonzept erarbeitet werden, welches im Notfall direkt eingreifen kann. Dabei sollte aus Sicht der Arbeitgeber im Blick gehalten werden, dass derartige Epidemien sich recht pl\u00f6tzlich ausbreiten und die betrieblichen Abl\u00e4ufe \u2013 gerade bei internationalen Verflechtungen \u2013 erheblich st\u00f6ren k\u00f6nnen. Die Erstellung eines abstrakten Notfallplans ist daher zu empfehlen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das \u201eCoronavirus\u201c breitet sich immer st\u00e4rker aus und nun sind die ersten F\u00e4lle in Deutschland registriert. 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