{"id":8624,"date":"2020-02-11T09:48:50","date_gmt":"2020-02-11T08:48:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8624"},"modified":"2020-02-11T09:48:50","modified_gmt":"2020-02-11T08:48:50","slug":"anpassungsbedarf-bei-inbezugnahme-tariflicher-regelung-in-der-arbeitnehmerueberlassung-weniger-ist-mehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/02\/11\/anpassungsbedarf-bei-inbezugnahme-tariflicher-regelung-in-der-arbeitnehmerueberlassung-weniger-ist-mehr\/","title":{"rendered":"Anpassungsbedarf bei Inbezugnahme tariflicher Regelung in der Arbeitnehmer\u00fcberlassung \u2013 weniger ist mehr!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8623\" style=\"width: 195px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8623\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8623\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/02\/Niklas_Thomas_V1-440x574.jpg\" alt=\"\" width=\"185\" height=\"238\" \/><p id=\"caption-attachment-8623\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Thomas Niklas, Partner bei K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte PartGmbB<\/p><\/div>\n<p>Ein zentraler Grundsatz der Arbeitnehmer\u00fcberlassung nach dem Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/72fa6923-56e4-3d2f-b2f6-c4167e395722?searchId=115633980\">A\u00dcG<\/a>) ist der Gleichstellungsgrundsatz. Danach sind Leiharbeitnehmer mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers w\u00e4hrend des Entleihzeitraums gleichzustellen. Insbesondere kann der Leiharbeitnehmer vom Verleiher, d.h. seinem Arbeitgeber, insoweit die Gew\u00e4hrung der im Betrieb des Entleihers f\u00fcr einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschlie\u00dflich des Arbeitsentgelts verlangen. Dieser Grundsatz gilt ab dem ersten Einsatztag des Leiharbeitnehmers beim Entleiher.<!--more--><\/p>\n<p>Wenngleich der Gesetzgeber die H\u00fcrden f\u00fcr die Arbeitnehmer\u00fcberlassung mit der A\u00dcG-Reform im Jahr 2017 zum Teil deutlich erh\u00f6ht hat, besteht nach wie vor die M\u00f6glichkeit, von dem Gleichstellungsgrundsatz \u2013 im Hinblick auf das Arbeitsentgelt zumindest zeitweise \u2013 durch Tarifvertrag abzuweichen. Es k\u00f6nnen mithin durch Tarifvertrag f\u00fcr Leiharbeitnehmer andere Arbeitsbedingungen sowie \u2013 jedenfalls zeitweise \u2013 ein anderes Arbeitsentgelt vereinbart werden. Im Geltungsbereich solcher Tarifvertr\u00e4ge k\u00f6nnen nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren, was in der Praxis den Regelfall darstellt. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 16.10.2019 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/509f56a5-d901-4aed-b5e2-3ae2b2042271?searchId=115632619\">4 AZR 66\/18<\/a>) festgestellt hat, setzt eine zul\u00e4ssige Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag jedoch voraus, dass das einschl\u00e4gige Tarifwerk f\u00fcr die Arbeitnehmer\u00fcberlassung f\u00fcr den Entleihzeitraum vollst\u00e4ndig zur Anwendung gebracht wird.<\/p>\n<p><strong>Vergleichbare Arbeitnehmer beim Entleiher verdienten deutlich mehr<\/strong><\/p>\n<p>In dem der Entscheidung des BAG zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kl\u00e4ger bei einem Zeitarbeitsunternehmen als Kraftfahrer eingestellt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr die Zeitarbeit. Daneben fanden sich im Arbeitsvertrag Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abwichen. Von April 2014 bis August 2015 war der Kl\u00e4ger als Coil-Carrier-Fahrer bei einem Kunden der Beklagten (Entleiher) eingesetzt. F\u00fcr diesen Einsatz hatten die Parteien eine Stundenverg\u00fctung von 11,25 Euro brutto vereinbart. Die beim Entleiher als Coil-Carrier-Fahrer t\u00e4tigen Stammarbeitnehmer erhielten nach den Tarifvertr\u00e4gen der Metall- und Elektroindustrie ein deutlich h\u00f6heres Entgelt. Mit der Klage verlangte der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Entleihzeitraum die Differenz zwischen der gezahlten Verg\u00fctung und dem Entgelt, das Coil-Carrier-Fahrer beim Entleiher erhielten. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven und das Landesarbeitsgericht Bremen wiesen die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, dass das Zeitarbeitsunternehmen in zul\u00e4ssiger Weise vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen sei.<\/p>\n<p><strong>BAG fordert vollst\u00e4ndige Bezugnahme \u2013 ohne Einschr\u00e4nkungen<\/strong><\/p>\n<p>Die hiergegen von dem Kl\u00e4ger eingelegte Revision beim BAG hatte jedoch Erfolg. Danach hat er f\u00fcr den Zeitraum der \u00dcberlassung einen Anspruch auf \u201eEqual-Pay\u201c nach dem Gleichstellungsgrundsatz. Denn nach Auffassung des Vierten Senats haben die Arbeitsvertragsparteien keine zur Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz berechtigende Vereinbarung getroffen. Diese setze \u2013 so das BAG \u2013 insbesondere nach Systematik und Zweck der Bestimmungen des A\u00dcG eine vollst\u00e4ndige Anwendung eines f\u00fcr die Arbeitnehmer\u00fcberlassung einschl\u00e4gigen Tarifwerks voraus. Eine lediglich punktuelle Vereinbarung tariflicher Bestimmungen gen\u00fcge f\u00fcr eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz ebensowenig wie die blo\u00dfe Inbezugnahme sachlich und inhaltlich zusammenh\u00e4ngender Regelungsbereiche oder -komplexe aus Tarifwerken f\u00fcr die Arbeitnehmer\u00fcberlassung. Unsch\u00e4dlich seien lediglich vertragliche Regelungen \u00fcber Gegenst\u00e4nde, die tariflich nicht geregelt seien sowie Vertragsbestimmungen, die zugunsten von den tariflichen Bestimmungen abwichen und daher auch im Fall einer beiderseitigen Tarifgebundenheit zul\u00e4ssig w\u00e4ren. Diesen Anforderungen gen\u00fcge der streitgegenst\u00e4ndliche Arbeitsvertrag jedoch nicht, da er Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen enthalte, die nicht ausschlie\u00dflich zugunsten des Arbeitnehmers wirkten.<\/p>\n<p><strong>Dringender Handlungsbedarf in der Praxis<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fchrt man sich diese hohen Anforderungen vor Augen, besteht in der Praxis dringender Handlungsbedarf. Denn wenngleich die wohl \u00fcberwiegende Zahl der \u00fcblichen Leiharbeitsvertr\u00e4ge Tarifvertr\u00e4ge nach dem Wortlaut vollst\u00e4ndig in Bezug nehmen, enthalten Sie regelm\u00e4\u00dfig weitergehende Regelungen \u00fcber Gegenst\u00e4nde, die in den Tarifvertr\u00e4gen geregelt sind und\/oder nicht ausschlie\u00dflich zugunsten der Leiharbeitnehmer wirken. Beispielhaft sei auf \u2013 vermeintlich nur konkretisierende \u2013 Regelungen zur Inanspruchnahme von Urlaub oder von Ausschlussfristen verwiesen. Selbst die Regelung eines f\u00fcnf Tage sp\u00e4teren F\u00e4lligkeitszeitpunkts f\u00fcr die Verg\u00fctung hat das BAG in der genannten Entscheidung insoweit als sch\u00e4dlich erachtet.<\/p>\n<p>Die m\u00f6glichen Konsequenzen einer nicht wirksamen Bezugnahme auf einschl\u00e4gige Tarifvertr\u00e4ge k\u00f6nnen wirtschaftlich verheerend sein und reichen von h\u00f6heren Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen der Leiharbeitnehmer f\u00fcr die Vergangenheit und Zukunft \u00fcber nachzuzahlende Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge bis hin zum m\u00f6glichen Verlust der \u00dcberlassungserlaubnis. Daneben stellt ein Versto\u00df gegen den Gleichstellungsgrundsatz nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben.<\/p>\n<p><strong>Vorsicht bei Kollisionsregelungen<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis wird zwar vielfach versucht, die vorgenannte Problematik mithilfe von Kollisionsregelungen \u201eabzufedern\u201c (Bsp.: \u201eSoweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifvertr\u00e4gen derzeit oder zuk\u00fcnftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils ma\u00dfgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifvertr\u00e4ge eine Abweichung ausdr\u00fccklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine f\u00fcr den Arbeitnehmer g\u00fcnstigere Regelung ergibt.\u201c). Solche Kollisionsregeln m\u00fcssen jedoch dem Transparenzgebot gen\u00fcgen, woran die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen stellt. So m\u00fcssen sich aus der Kollisionsregel insbesondere alle denkbaren Konstellationen des Leiharbeitnehmereinsatzes ergeben (Geltung vor dem ersten Einsatz und zwischen \u00dcberlassungen, \u00dcberlassung an Kundenbetriebe, f\u00fcr die keine satzungsgem\u00e4\u00dfe Zust\u00e4ndigkeit der beteiligten Gewerkschaften besteht etc.).<\/p>\n<p><strong>Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>Enth\u00e4lt das einschl\u00e4gige Tarifwerk, auf welches Bezug genommen wird, bereits Regelungen zu den Rechten und Pflichten im Arbeitsverh\u00e4ltnis, ist dementsprechend regelm\u00e4\u00dfig zu empfehlen, den Leiharbeitsvertrag auf die blo\u00dfe Inbezugnahme zu beschr\u00e4nken und weitere Regelungen nur aufzunehmen, wo dies zwingend erforderlich ist. Hier ist \u2013 wie bei \u201egew\u00f6hnlichen\u201c Arbeitsvertr\u00e4gen \u2013 weniger mehr! Insoweit ist aber stets ein genauer Abgleich der arbeitsvertraglichen Regelungen mit den inbezuggenommenen tariflichen Bestimmungen notwendig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein zentraler Grundsatz der Arbeitnehmer\u00fcberlassung nach dem Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) ist der Gleichstellungsgrundsatz. Danach sind Leiharbeitnehmer mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers w\u00e4hrend des Entleihzeitraums gleichzustellen. 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