{"id":8626,"date":"2020-02-12T09:00:46","date_gmt":"2020-02-12T08:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8626"},"modified":"2020-02-11T11:29:12","modified_gmt":"2020-02-11T10:29:12","slug":"freiwillige-leistungen-in-betriebsvereinbarungen-richtig-beenden-auch-nach-betriebsuebergang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/02\/12\/freiwillige-leistungen-in-betriebsvereinbarungen-richtig-beenden-auch-nach-betriebsuebergang\/","title":{"rendered":"Freiwillige Leistungen in Betriebsvereinbarungen richtig beenden \u2013 auch nach Betriebs\u00fcbergang!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8201\" style=\"width: 239px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8201\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8201\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"229\" height=\"229\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/07\/Thomas_Frank_V1-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 229px) 100vw, 229px\" \/><p id=\"caption-attachment-8201\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thomas Frank, Mitglied der Praxisgruppe Pensions im M\u00fcnchner B\u00fcro der internationalen Kanzlei Hogan Lovells<\/p><\/div>\n<p>Will sich ein Unternehmen von freiwilligen Leistungen aus einer Betriebsvereinbarung l\u00f6sen, ist dies durch K\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Selbst nach einem Betriebs\u00fcbergang kann der Erwerber eine solche Betriebsvereinbarung k\u00fcndigen, auch wenn diese infolge des Betriebs\u00fcbergangs zum Inhalt des Arbeitsverh\u00e4ltnisses geworden ist, also nicht mehr kollektiv-rechtlich als Betriebsvereinbarung gilt. Doch muss die Leistung vollst\u00e4ndig eingestellt werden. Andernfalls kann eine gek\u00fcndigte Betriebsvereinbarung nachwirken, was ein zus\u00e4tzliches Haftungsrisiko birgt, insbesondere wenn eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung gek\u00fcndigt wird.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Freiwillige Leistungen in teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>Sozialleistungen oder andere freiwillige Leistungen beruhen auf einer freiwilligen Entscheidung des Unternehmens, diese Leistungen erbringen zu wollen. Die Entscheidungsfreiheit dar\u00fcber, diese Verpflichtung einzugehen, hat auch Einfluss darauf, wie das Unternehmen aus dieser Verpflichtung wieder herauskommt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierf\u00fcr ein paar Regeln aufgestellt, die zu beachten sind.<\/p>\n<p>Freiwillige Leistungen k\u00f6nnen nicht vom Unternehmen allein an die Belegschaft verteilt werden. Vielmehr darf der Betriebsrat mitbestimmen, allerdings nur hinsichtlich der Ausgestaltung (\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Den Dotierungsrahmen darf das Unternehmen hingegen mitbestimmungsfrei vorgeben. Dieses entscheidet also \u00fcber das &#8222;Ob&#8220;, w\u00e4hren der Betriebsrat \u00fcber das &#8222;Wie&#8220; mitbestimmen darf. Solche Betriebsvereinbarungen sind teilmitbestimmt. Wichtigstes Beispiel teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen sind solche zur betrieblichen Altersversorgung. Dort bestimmt der Arbeitgeber die H\u00f6he der zur Verf\u00fcgung gestellten Mittel. Der Betriebsrat muss jedoch dem Verteilungs- und Leistungsplan zustimmen.<\/p>\n<p><strong>Nachwirkung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>K\u00fcndigt ein Unternehmen eine teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung, muss es durch seine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung sicherstellen, dass die Anwendung der Regelungen tats\u00e4chlich endet. Eine Nachwirkung muss ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Betriebsvereinbarungen, die mitbestimmungspflichtige Regelungen enthalten, wirken nach, wenn sie gek\u00fcndigt werden. Das bedeutet, sie gelten weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (\u00a7 77 Abs. 6 BetrVG). F\u00fcr teilmitbestimmte Betriebsvereinbarungen, die aus einem mitbestimmungspflichtigen und einem freiwilligen Teil bestehen, ist zu differenzieren (vgl. BAG vom 05.10.2010 \u2013 <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/67cb4e11-49bb-4c38-99e7-a8cab74befc2?searchId=115716196\">1 ABR 20\/09<\/a>). Wird durch die K\u00fcndigung die Leistung aus der Betriebsvereinbarung vollst\u00e4ndig und ersatzlos eingestellt, tritt keine Nachwirkung ein. Ein Unternehmen, das freiwillig \u00fcber die Einf\u00fchrung einer Leistung entscheiden kann, soll diese auch wieder beseitigen k\u00f6nnen. Wird dagegen mit der K\u00fcndigung nur das Verteilungsvolumen verringert und der Verteilungsplan ge\u00e4ndert, verbleibt ein Finanzvolumen, \u00fcber das der Betriebsrat mitzubestimmen hat, so dass die gek\u00fcndigte Betriebsvereinbarung bis zu einer Neuregelung nachwirkt.<\/p>\n<p>Der gek\u00fcndigte Verg\u00fctungsbestandteil muss allerdings alleiniger Gegenstand der gek\u00fcndigten Betriebsvereinbarung sein. Werden in einer Betriebsvereinbarung auch andere Verg\u00fctungsbestandteile geregelt, f\u00fcr die eine vertragliche oder gesetzliche Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers besteht, sind s\u00e4mtliche Verg\u00fctungskomponenten Teil der Gesamtverg\u00fctung, bei deren Ausgestaltung der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Eine solche Betriebsvereinbarung gilt daher weiter, da andernfalls das Verhandlungsergebnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch die K\u00fcndigung nur der freiwilligen Leistung zu Lasten der Arbeitnehmer verschoben w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Erkl\u00e4rung der Leistungseinstellung<\/strong><\/p>\n<p>Der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung muss sich demnach entnehmen lassen, dass keine Neuverteilung erfolgen soll, sondern die Leistung eingestellt wird. Dies bedeutet, dass das Unternehmen eindeutig erkl\u00e4ren muss, ob und ggf. in welcher H\u00f6he es nach dem Ablauf der K\u00fcndigungsfrist f\u00fcr den bisherigen Leistungszweck Mittel zur Verf\u00fcgung stellen wird. Des Weiteren muss es sich \u00fcber seine Vorstellung zum weiteren Schicksal der bisherigen Leistung erkl\u00e4ren, wenn es den Eintritt der Nachwirkung vermeiden will.<\/p>\n<p><strong>K\u00fcndigung einer Betriebsvereinbarung auch nach Betriebs\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze gelten auch nach einem Betriebs\u00fcbergang, wenn der Betriebserwerber als neuer Arbeitgeber eine finanzielle Leistung vollst\u00e4ndig und ersatzlos einstellen will. Dies hat das BAG j\u00fcngst in einem Urteil best\u00e4tigt (BAG vom 19.11.2019 \u2013 <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/786e3ed6-6ffa-4d9c-be97-1d61d7ff9c8b?searchId=115713532\">1 AZR 386\/18<\/a>).<\/p>\n<p><em>Wahrung der Betriebsidentit\u00e4t<\/em><\/p>\n<p>Wenn ein Betrieb als Ganzes den Inhaber wechselt und die Betriebsidentit\u00e4t gewahrt bleibt, gelten Betriebsvereinbarungen (auch Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen) als kollektiv-rechtliche Normen in diesem Betrieb weiter. Die K\u00fcndigung der Betriebsvereinbarung ist dann nach dem Betriebs\u00fcbergang unver\u00e4ndert m\u00f6glich. M\u00f6glicherweise wird eine lokale Betriebsvereinbarung des Ver\u00e4u\u00dferers durch eine (h\u00f6herrangige) Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung des Erwerbers abgel\u00f6st werden. Die geltende Betriebsvereinbarung ist dann nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen k\u00fcndbar. Doch ist auch in diesen F\u00e4llen in der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung klarzustellen, dass die Leistung eingestellt wird, wenn eine teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung gek\u00fcndigt wird.<\/p>\n<p><em>Verlust der Betriebsidentit\u00e4t<\/em><\/p>\n<p>Klargestellt hat das BAG nunmehr, dass nach einem Betriebs\u00fcbergang die K\u00fcndigung auch dann m\u00f6glich ist, wenn die Betriebsvereinbarung nicht mehr kollektiv-rechtlich gilt. Vollzieht sich ein Betriebs\u00fcbergang unter Verlust der Betriebsidentit\u00e4t, werden die Rechte und Pflichten aus einer (Gesamt-\/Konzern-)Betriebsvereinbarung zum Inhalt des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (\u00a7 613a Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Regelungen werden in das Arbeitsverh\u00e4ltnis transformiert. Auch diese transformierten Regelungen k\u00f6nnen weiterhin durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Betriebsrat gek\u00fcndigt werden. Denn der kollektiv-rechtliche Charakter der Normen bleibt trotz der Transformation gewahrt. Sie stehen also weiterhin unter dem Vorbehalt einer kollektiv-rechtlichen \u00c4nderung und k\u00f6nnen daher wie Betriebsvereinbarungen durch eine neue Betriebsvereinbarung ge\u00e4ndert oder abgel\u00f6st werden. Ebenso k\u00f6nnen sie gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung ist gegen\u00fcber dem Betriebsrat im Erwerberbetrieb zu erkl\u00e4ren. Dieser Betriebsrat w\u00e4re nach dem Betriebs\u00fcbergang auch f\u00fcr \u00c4nderungen oder Abl\u00f6sungen von Betriebsvereinbarungen zust\u00e4ndig (vgl. \u00a7 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). Er ist daher ebenso der Adressat f\u00fcr die Erkl\u00e4rung der K\u00fcndigung transformierter Normen. Wichtig ist auch hier, dass im Fall der K\u00fcndigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung die vollst\u00e4ndige Einstellung der Leistung erkl\u00e4rt wird, damit keine Nachwirkung eintritt. Nicht erforderlich ist es dagegen, die K\u00fcndigung (auch) gegen\u00fcber den Arbeitnehmern zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Praxisfolgen f\u00fcr die Beendigung freiwilliger Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen k\u00f6nnen nunmehr auch nach einem Betriebs\u00fcbergang rechtssicher K\u00fcndigungen von transformierten Betriebsvereinbarungen gegen\u00fcber dem Betriebsrat aussprechen. Eine K\u00fcndigung gegen\u00fcber den einzelnen Arbeitnehmern ist nicht erforderlich. Dies gilt f\u00fcr alle transformierten Betriebsvereinbarungen, nicht nur f\u00fcr teilmitbestimmte.<\/p>\n<p>Im Fall der K\u00fcndigung von teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen sind aber die Vorgaben des BAG einzuhalten, um eine Nachwirkung auszuschlie\u00dfen: eine eindeutige Erkl\u00e4rung (1.) \u00fcber den zuk\u00fcnftigen Dotierungsrahmen und (2.) \u00fcber das Schicksal der Leistung nach der K\u00fcndigung. In der K\u00fcndigung sollte daher (sinngem\u00e4\u00df) formuliert werden, dass in Zukunft keine Mittel mehr f\u00fcr die Leistung aufgewendet werden und das Unternehmen den Arbeitnehmern keine Leistungen mehr erbringen wird.<\/p>\n<p>In der Praxis wird dies nicht selten vernachl\u00e4ssigt. Aus dem einen oder anderen Grund m\u00f6chte der Arbeitgeber beim Betriebsrat nicht f\u00fcr Ver\u00e4rgerung sorgen und stellt daher in Aussicht, dass man sich zusammensetzen werde, um \u00fcber Alternativen zu sprechen. Dies k\u00f6nnte bedeuten, dass die Leistung gar nicht eingestellt wird, sondern eine Diskussion \u00fcber die Ausgestaltung der Leistung erfolgen soll, so dass nach Ablauf der K\u00fcndigungsfrist die Nachwirkung beginnt. Der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung sollte sich daher immer die vollst\u00e4ndige und ersatzlose Einstellung entnehmen lassen.<\/p>\n<p>Insbesondere in der betrieblichen Altersversorgung sollte bei einer K\u00fcndigung nicht zugleich eine neue Versorgung in Aussicht gestellt werden. Dies k\u00f6nnte als Fortf\u00fchrung der betrieblichen Altersversorgung unter blo\u00dfer Neu- oder Umverteilung der zur Verf\u00fcgung gestellten Mittel gewertet werden. In diesem Fall bliebe eine ausgestaltungsf\u00e4hige Verteilungsmasse erhalten, \u00fcber die der Betriebsrat mitzubestimmen h\u00e4tte. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung wirkt dann die alte Betriebsvereinbarung nach, so dass auch neu eintretende Mitarbeiter noch in den Anwendungsbereich der vermeintlich geschlossenen Versorgungsordnung fallen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Will sich ein Unternehmen von freiwilligen Leistungen aus einer Betriebsvereinbarung l\u00f6sen, ist dies durch K\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. 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