{"id":8649,"date":"2020-03-06T13:22:06","date_gmt":"2020-03-06T12:22:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8649"},"modified":"2020-03-06T13:26:50","modified_gmt":"2020-03-06T12:26:50","slug":"frauenquote-im-vorstand-der-entwurf-des-zweiten-fuehrungspositionen-gesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/03\/06\/frauenquote-im-vorstand-der-entwurf-des-zweiten-fuehrungspositionen-gesetzes\/","title":{"rendered":"Frauenquote im Vorstand \u2013 Der Entwurf des zweiten F\u00fchrungspositionen-Gesetzes"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8655\" style=\"width: 201px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8655\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8655\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/03\/L\u00f6w_HaPe-440x440.jpg\" alt=\"\" width=\"191\" height=\"191\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/03\/L\u00f6w_HaPe-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/03\/L\u00f6w_HaPe-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/03\/L\u00f6w_HaPe.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/03\/L\u00f6w_HaPe-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 191px) 100vw, 191px\" \/><p id=\"caption-attachment-8655\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Hans-Peter L\u00f6w, Partner, Allen &amp; Overy LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Familienministerin <em>Franziska Giffey<\/em> hat den Entwurf eines zweiten F\u00fchrungspositionen-Gesetzes vorgelegt. Es bringt \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen zu einem Gesetz aus dem Jahre 2015, mit dem zum einen eine fixe Geschlechterquote in den Aufsichtsr\u00e4ten mitbestimmter b\u00f6rsennotierter Unternehmen und zum anderen eine flexible Quote mit Zielgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr sonstige Aufsichtsr\u00e4te und F\u00fchrungsebenen eingef\u00fchrt wurde. Der Gesetzentwurf sieht f\u00fcr die Privatwirtschaft im wesentlichen drei Neuerungen vor, n\u00e4mlich die Einf\u00fchrung einer Begr\u00fcndungspflicht f\u00fcr die Festlegung und Ver\u00f6ffentlichung der Zielgr\u00f6\u00dfe Null, die Erweiterung des Anwendungsbereichs der fixen Aufsichtsratsquote auf alle parit\u00e4tischen mitbestimmten Unternehmen und die Einf\u00fchrung einer Vorstandsquote im Sinne eines Mindestbeteiligungsgebots.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung einer Begr\u00fcndungspflicht f\u00fcr die Festlegung und Ver\u00f6ffentlichung der Zielgr\u00f6\u00dfe Null<\/strong><\/p>\n<p>Bislang galt f\u00fcr die Leitungs- und Vorstandsebene keine fixe Quote, sondern die Verpflichtung zur Festlegung von Zielvorgaben. Die flexible Quote muss von b\u00f6rsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen beachtet werden. Der Vorstand muss f\u00fcr den Frauenanteil in den ersten beiden Ebenen unterhalb des Vorstands Zielquoten festlegen und Fristen f\u00fcr deren Erreichung. Die Erfahrung hat gezeigt, dass fast 70% aller Unternehmen die Zielquote Null gew\u00e4hlt haben. Es stellt sich schon die Frage, ob ein Gesetz, das die Erh\u00f6hung des Frauenanteils in F\u00fchrungspositionen beabsichtigt, sinnvollerweise eine Quote Null als zul\u00e4ssig halten kann. Und der empirische Befund best\u00e4tigt die Zweifel. Die Reaktion des Gesetzgebers hierauf ist wiederrum bemerkenswert. Unternehmen, die f\u00fcr den Frauenanteil die Zielgr\u00f6\u00dfe Null festlegen, sollen verpflichtet werden, diesen Beschluss klar und allgemein verst\u00e4ndlich zu begr\u00fcnden. Die Begr\u00fcndung muss ausf\u00fchrlich die Erw\u00e4gungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Dieser Vorschlag ist ein Meisterwerk b\u00fcrokratischer Gesetzeskunst, aber sicherlich kein Beitrag zur Erh\u00f6hung der Frauenquote.<\/p>\n<p><strong>Erweiterung des Anwendungsbereichs der fixen Aufsichtsratsquote<\/strong><\/p>\n<p>Die Geschlechterquote von 30% f\u00fcr Aufsichtsr\u00e4te galt bisher nur f\u00fcr rund 100 mitbestimmte b\u00f6rsennotierte Unternehmen. Auf das Merkmal der B\u00f6rsennotierung wird zuk\u00fcnftig als Voraussetzung verzichtet, wodurch sich der Anwendungsbereich auf etwa 600 Unternehmen erweitert. Die Gesetzesbegr\u00fcndung stellt darauf ab, dass diese Unternehmen in ihrem Bereich oftmals weltmarktf\u00fchrend seien und daher im Ausland eine Vorbildrolle f\u00fcr die deutsche Unternehmenskultur einn\u00e4hmen. Geht man davon aus, dass in jedem dieser zus\u00e4tzlichen 500 Unternehmen nur ein weibliches Aufsichtsratsmitglied auf Anteilseignerseite fehlt, so ist die Herausforderung f\u00fcr die Headhunter bis zu den n\u00e4chsten turnusm\u00e4\u00dfigen Aufsichtsratswahlen klar definiert.<\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung einer Vorstandsquote im Sinne eines Mindestbeteiligungsgebots<\/strong><\/p>\n<p>Besonders hei\u00df diskutiert wird die Vorstandsquote im Sinne eines Mindestbeteiligungsgebots. Der Vorstand eines b\u00f6rsennotierten und zugleich parit\u00e4tischen mitbestimmten Unternehmens muss danach k\u00fcnftig mit mindestens einer Frau besetzt sein, wenn er mehr als drei Mitglieder hat. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat unter Versto\u00df dieses Beteiligungsgebots soll nichtig sein.<\/p>\n<p>Die Diskussion hier\u00fcber wird vor allem ideologisch gef\u00fchrt. Von den Gegnern wird geltend gemacht, dass durch eine fixe Frauenquote im Vorstand die Gefahr besteht, dass Personalentscheidungen k\u00fcnftig nicht ausschlie\u00dflich nach Kompetenz getroffen werden. Das mag so sein, ist aber ehrlicherweise kein neues Ph\u00e4nomen. Die praktische Relevanz ist derzeit eher gering. Von den 160 in DAX, MDax und SDax gelisteten Unternehmen unterfallen 82 der parit\u00e4tischen Mitbestimmung, davon haben 71 mehr als 3 Vorstandsmitglieder. Hiervon m\u00fcssten lediglich 24 Unternehmen das Beteiligungsgebot ber\u00fccksichtigen, wenn sie nach Ablauf der geplanten \u00dcbergangsfrist ab dem 1. \u00a0Januar 2021 ein neues Vorstandsmitglied bestellen wollen.<\/p>\n<p>Hierin sind auch Europ\u00e4ische Aktiengesellschaften ber\u00fccksichtigt, f\u00fcr die \u00fcber eine Erg\u00e4nzung von \u00a716 SE-AG die Regelung ebenfalls gelten soll. Allerdings sieht Art. 39 Abs. 4 SE-VO lediglich das Recht der Mitgliedsstaaten vor, eine Mindest- oder H\u00f6chstzahl von Mitgliedern des Leitungsorgans vorzusehen. Es erscheint nicht ganz zweifelsfrei, ob diese Regelung europarechtlich zul\u00e4ssig ist. In jedem Fall ausgenommen von der Vorstandsquote ist die Monistische SE.<\/p>\n<p>Das politische Schicksal des Gesetzentwurfs ist ungewiss. Der Koalitionsvertrag sieht ausschlie\u00dflich Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit den Zielvorgaben, also der flexiblen Quote vor. Es bleibt abzuwarten, ob die Regierung angesichts der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Lage sein wird, einen so mutigen Schritt zu gehen, wie er in dem Entwurf angelegt ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Familienministerin Franziska Giffey hat den Entwurf eines zweiten F\u00fchrungspositionen-Gesetzes vorgelegt. 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