{"id":8657,"date":"2020-03-09T14:53:17","date_gmt":"2020-03-09T13:53:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8657"},"modified":"2020-03-09T16:12:09","modified_gmt":"2020-03-09T15:12:09","slug":"zuviel-aufwand-kein-auskunftsanspruch-nach-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/03\/09\/zuviel-aufwand-kein-auskunftsanspruch-nach-dsgvo\/","title":{"rendered":"Zuviel Aufwand? Kein Auskunftsanspruch nach DSGVO!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8658\" style=\"width: 272px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8658\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8658\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/03\/ZoellKielkowski-440x212.jpg\" alt=\"\" width=\"262\" height=\"133\" \/><p id=\"caption-attachment-8658\" class=\"wp-caption-text\">Oliver Z\u00f6ll und Dr. Jacek Kielkowski, Partner der Kanzlei AGS Legal im Bereich Arbeitsrecht, Datenschutz und Compliance.<\/p><\/div>\n<p>In einer aktuellen und f\u00fcr Compliance-Sachverhalte und interne Ermittlungen richtungsweisenden Entscheidung des Landgerichts Heidelberg (Az. 4 O 6\/19) soll das durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingef\u00fchrte Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO dann nicht bestehen, wenn eine Auskunft vom Verantwortlichen nur mit unangemessenem Aufwand erteilt werden kann. Ein solcher Aufwand kann bei der Aufbereitung einer gro\u00dfen Menge von E-Mails bestehen, weil diese vor Herausgabe zu anonymisieren sind.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO spielt mittlerweile in vielen Compliance-Sachverhalten eine wichtige Rolle, weil der Ermittelnde als \u201eVerantwortlicher\u201c f\u00fcr die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen schon w\u00e4hrend der Ermittlungen und sp\u00e4ter in gerichtlichen Prozessen grunds\u00e4tzlich auskunftspflichtig ist. Dabei ist aus rechtlicher Sicht nicht unbedingt der Auskunftsanspruch an sich, sondern vielmehr seine genaue Reichweite, problematisch. Hier stellt sich regelm\u00e4\u00dfig die Frage, ob der Auskunftsanspruch einschlie\u00dflich des darin enthaltenen Herausgabeanspruches (Art. 15 Abs. 3 DSGVO), auch interne Dokumente, wie Interviews, Compliance-Berichte oder sogar die gesamte E-Mail-Korrespondenz des Betroffenen betrifft, die bei einer entsprechend langen Betriebszugh\u00f6rigkeit einen ganz erheblichen Umfang haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Derzeit m\u00fcssen Ermittelnde \u2013 auch aufgrund erster obergerichtlicher Entscheidungen und mangels einer h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung \u2013 bef\u00fcrchten, schlimmstenfalls auch Ermittlungsergebnisse, Informationen \u00fcber Ermittlungshandlungen und Korrespondenz im Rahmen des noch laufenden Ermittlungsverfahrens herausgeben zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Eine solche faktische Ausforschung, die aus praktischer Sicht eine interne Ermittlung deutlich verlangsamt, wenn nicht sogar gef\u00e4hrden kann, widerspricht grunds\u00e4tzlich den Prinzipien unserer Zivilprozessordnung. Nach dem sog. Beibringungsgrundsatz muss n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich derjenige, der etwas beweisen will, dies auch in den Prozess einf\u00fchren. Dieser zivilprozessuale Grundsatz k\u00f6nnte durch einen im Sinne eines US-amerikanischen \u201eDiscovery Verfahrens\u201c Auskunftsanspruch unzul\u00e4ssig unterlaufen werden. Je nachdem, wie weitgehend man den Auskunftsanspruch auslegt, kann dies aus Sicht des Ermittelnden daher zu einer Schieflage, zumindest aber zu einer nicht unbetr\u00e4chtlichen \u201eL\u00e4stigkeit\u201c, f\u00fchren.<\/p>\n<p>Es verwundert daher nicht, dass in Schadensersatz- oder K\u00fcndigungsschutzklagen mittlerweile fast standardm\u00e4\u00dfig klageweise Auskunft begehrt wird, selbst dann, wenn echtes Auskunftsinteresse nicht besteht. Und jedenfalls die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist teilweise auch gewillt, die Auskunftsanspr\u00fcche sehr weit zu fassen und auf Ermittlungsergebnisse zu erstrecken (LAG Baden-W\u00fcrttemberg vom 20.12.2018 \u2013 17 Sa 11\/18; siehe hierzu Anm. <em>Kielkowski\/Z\u00f6ll<\/em>, jurisPR-Compl 2\/2019). Dass eine solche Auslegung nicht zwingend ist, zeigen aber andere gerichtliche Entscheidungen (etwa LG K\u00f6ln vom 18.03.2019 \u2013 26 O 25\/18 und vom 19.06.2019 \u2013 26 S 13\/18).<\/p>\n<p>Neben einer m\u00f6glichen \u2013 bisher abschlie\u00dfend nicht gekl\u00e4rten \u2013 tatbestandlichen Begrenzung der Reichweite des Auskunftsanspruchs kommt als andere Verteidigungsstrategie auch die Berufung auf Ausnahmetatbest\u00e4nde (ausf\u00fchrlich: <em>Engeler\/Quiel<\/em>, NJW 2019 S. 2201) sowie der Einwand des Rechtsmissbrauchs in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hatte \u00fcber ein Auskunftsverlangen eines Vorstandsmitglieds im Rahmen eines D&amp;O Haftungsprozesses zu entscheiden. Der Kl\u00e4ger wurde als ehemaliges Vorstandsmitglied einer mittlerweile insolventen AG\u00a0 vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen. F\u00fcr diese war der Kl\u00e4ger im Jahr 2010 f\u00fcr die Dauer von mehr als einem Jahr t\u00e4tig gewesen. Widerklagend verlangte er im Rahmen des Haftungsprozesses gegen den Insolvenzverwalter global Auskunft bzgl. s\u00e4mtlicher personenbezogener Daten und konkretisierte sein Auskunftsbegehren auf alle E-Mails, die ihn w\u00e4hrend der Amtszeit als Vorstand betrafen. Das Besondere im vorliegenden Fall: Der Insolvenzverwalter hatte den gesamten Gesch\u00e4ftsbetrieb, samt der IT, auf der sich das betroffene E-Mail-Konto mit den begehrten E-Mails befanden, an einen Erwerber ver\u00e4u\u00dfert. Ein Zugriff auf die Daten war dem Insolvenzverwalter nur noch aufgrund einer Klausel im Kaufvertrag m\u00f6glich. Die IT selbst wurde wiederum vom Erwerber nicht genutzt und das E-Mail-Konto stillgelegt.<\/p>\n<p>Um das Auskunftsbegehren zu erf\u00fcllen, h\u00e4tte das E-Mail-Konto technisch reaktiviert werden m\u00fcssen, wof\u00fcr nachweislich Kosten angefallen w\u00e4ren. Daneben w\u00e4re notwendig gewesen, vor Herausgabe der E-Mails, alle personenbezogenen Daten von Dritten mittels einer aufw\u00e4ndigen Durchsicht durch einen Anwalt oder Wirtschaftspr\u00fcfer zu schw\u00e4rzen.<\/p>\n<p>Daher verweigerte der Insolvenzverwalter die Herausgabe der E-Mails. Er berief sich darauf, dass er nicht mehr f\u00fcr die Datenverarbeitung \u201everantwortlich\u201c und die Reichweite des Auskunftsrechts generell begrenzt sei, ein Auskunftsrecht wegen der Stilllegung des IT Systems nach \u00a7 34 Abs.1 Ziffer 2 BDSG nicht best\u00fcnde und die Herausgabe der E-Mails einen unangemessenen Aufwand bedeutet h\u00e4tte \u00a0sowie dar\u00fcber hinaus die Anspruchsgeltendmachung rechtsmissbr\u00e4uchlich erfolge.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht hat den Auskunftsanspruch abgewiesen. Hinsichtlich des globalen Auskunftsanspruchs sei die Klage bereits unzul\u00e4ssig, da der Antrag zu unbestimmt sei. Der Kl\u00e4ger habe es, au\u00dfer in Bezug auf die E-Mails, vers\u00e4umt, sein Auskunftsbegehren entsprechend ErwG 63 DSGVO zu konkretisieren.<\/p>\n<p>Ob der Insolvenzverwalter in der vorliegenden Konstellation noch Verantwortlicher ist, bezweifelt das Gericht. Auch h\u00e4lt es den Ausschluss des Auskunftsanspruchs f\u00fcr m\u00f6glich, wenn dieser sich nur auf Daten in einem Backup bezieht.<\/p>\n<p>Im Ergebnis stellt es jedoch darauf ab, dass in Bezug auf die E-Mails ein Auskunftsanspruch nicht gegeben sei. Denn auch wenn die genaue Anzahl der E-Mails nicht feststehe (dazu h\u00e4tte das System ja reaktiviert werden m\u00fcssen), w\u00e4re die verlangte Auskunft mit einem f\u00fcr die Beklagte unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden, weil sie unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Ressourcen bei der Beklagten binden w\u00fcrde. Dabei sei gleichzeitig zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger allenfalls ein sehr geringes Informationsinteresse habe. Das zeige sich daran, dass der Kl\u00e4ger seinen Auskunftsanspruch erst Jahre nach der Beendigung der T\u00e4tigkeit bei der Beklagten und erst anl\u00e4sslich der Klageerhebung geltend gemacht habe und hierbei E-Mails herausverlangen wolle, die neun bis zehn Jahre alt seien. Ein fehlendes Informationsinteresse sei aber auch daran sichtbar, dass der Kl\u00e4ger trotz pers\u00f6nlichen Erscheinens in der m\u00fcndlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg wird Compliance-Verantwortliche und deren Anw\u00e4lte sowie Arbeitgeberanw\u00e4lte zumindest etwas aufatmen lassen. Denn es zeigt, dass das dem Grunde nach sehr weitgehende Auskunftsrecht im Einzelfall begrenzt ist.<\/p>\n<p>Die Auseinandersetzung um den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ist damit aber nicht vorbei:<\/p>\n<p>Ohne diesen ausdr\u00fccklich zu benennen, nutzt das Gericht hier zwar richtigerweise im Ergebnis einen vom Gesetzgeber vorgesehen Ausnahmetatbestand (\u00a7 34 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG bzw. Art. 12 Abs. 5 DSGVO) und zeigt damit sehr viel Praxisn\u00e4he in Bezug auf die Aufarbeitung von E-Mails, die wegen den unterschiedlichen Adressaten und Anh\u00e4ngen nur sehr aufw\u00e4ndig zu anonymisieren sind. Allerdings wird man nicht verkennen d\u00fcrfen, dass hier ein besonderer Einzelfall vorliegt. Sind die Daten nicht wie hier stillgelegt, zeigt der Auskunftssuchende ein nachgewiesenes Informationsinteresse und grenzt er seine Auskunft ein (z.B. auf einen bestimmten Ermittlungsbericht), kann die Bewertung sicher auch anders ausfallen.<\/p>\n<p>Deswegen muss die sich immer noch im Fluss befindliche Diskussion \u00fcber die grunds\u00e4tzliche Reichweite des Auskunftsanspruchs weitergef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Hierbei muss beachtet werden, dass der Auskunftsanspruch \u2013 auch nach Ansicht von Datenschutzbeh\u00f6rden \u2013 prim\u00e4r dem Zweck dient, zu kontrollieren, ob die Daten richtig verarbeitet werden. Der Auskunftsanspruch dient also keinem Selbstzweck und auch nicht dazu, sich fehlende Daten zu verschaffen. Fehlt es insoweit an einem begr\u00fcndeten Informationsinteresse im Einzelfall, weil mit der Auskunft lediglich prozesstaktisch Druck ausge\u00fcbt wird oder der Prozessgegner (entgegen \u00a7 421 ZPO) ausgeforscht werden soll, liegt zumindest Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit vor, so dass in solchen F\u00e4llen ein Auskunftsanspruch nicht bestehen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer aktuellen und f\u00fcr Compliance-Sachverhalte und interne Ermittlungen richtungsweisenden Entscheidung des Landgerichts Heidelberg (Az. 4 O 6\/19) soll das durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingef\u00fchrte Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO dann nicht bestehen, wenn eine Auskunft vom Verantwortlichen &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/03\/09\/zuviel-aufwand-kein-auskunftsanspruch-nach-dsgvo\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,2241,59220,59219],"tags":[59221,30395,21829,19804,2144,1827,51570,59223,59222],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8657"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8657"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8657\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8662,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8657\/revisions\/8662"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8657"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8657"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8657"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}