{"id":8670,"date":"2020-03-10T14:51:58","date_gmt":"2020-03-10T13:51:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8670"},"modified":"2020-03-10T14:51:58","modified_gmt":"2020-03-10T13:51:58","slug":"betriebsversammlungen-in-zeiten-von-corona","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/03\/10\/betriebsversammlungen-in-zeiten-von-corona\/","title":{"rendered":"Betriebsversammlungen in Zeiten von Corona"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8623\" style=\"width: 182px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8623\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8623\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/02\/Niklas_Thomas_V1-440x574.jpg\" alt=\"\" width=\"172\" height=\"221\" \/><p id=\"caption-attachment-8623\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Thomas Niklas, Partner bei K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte PartGmbB<\/p><\/div>\n<p>Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass der Betriebsrat viertelj\u00e4hrlich Betriebsversammlungen einzuberufen hat (\u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BetrVG). Wie sich der Presse entnehmen l\u00e4sst, haben die ersten Betriebsr\u00e4te gro\u00dfer Unternehmen nunmehr ihre unmittelbar bevorstehenden Betriebsversammlungen abgesagt, um die Gesundheit der Mitarbeiter nicht zu gef\u00e4hrden und die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus zu reduzieren. Nachdem nun auch der Bundesgesundheitsminister empfohlen hat, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern abzusagen, stellen sich diverse Fragen, wie in Zeiten von Corona mit Betriebsversammlungen umzugehen ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Das Thema<\/strong><\/p>\n<p>Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen regelm\u00e4\u00dfigen und sonstigen Betriebsversammlungen (\u00a7 43 BetrVG). Als \u201eordentliche Betriebsversammlungen\u201c werden dabei die Versammlungen bezeichnet, die nach dem Gesetz viertelj\u00e4hrlich einzuberufen sind und in denen der Betriebsrat einen T\u00e4tigkeitsbericht zu erstatten hat. Demgegen\u00fcber werden die Betriebsversammlungen, die jeweils nach besonderem Bedarf oder auf Wunsch des Arbeitgebers zusammenzurufen sind, in der Regel als \u201eau\u00dferordentliche Betriebsversammlungen\u201c bezeichnet. Losgel\u00f6st davon, ob es sich um ordentliche oder au\u00dferordentliche Betriebsversammlungen handelt, kommen in gr\u00f6\u00dferen Unternehmen bei solchen Veranstaltungen nicht selten mehrere hundert oder gar tausend Mitarbeiter zusammen. Das Bauunternehmen Leonhard Weiss und der Automobilzulieferer ZF Friedrichshafen haben nun ihre ersten ordentlichen Betriebsversammlungen in diesem Jahr abgesagt bzw. verschoben. Grund ist das Coronavirus. So sei die Ansteckungsgefahr und das damit einhergehende Gesundheitsrisiko f\u00fcr die erwarteten 2.500 bzw. 4.500 Mitarbeiter zu gro\u00df. Und auch bei anderen Unternehmen stehen die geplanten Betriebsversammlungen auf der Kippe. Doch was k\u00f6nnen Unternehmen tun, um ihre Mitarbeiter zu sch\u00fctzen und den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes gleichwohl gerecht zu werden?<\/p>\n<p><strong>Wer ist verantwortlich f\u00fcr die Einberufung?<\/strong><\/p>\n<p>Verantwortlich f\u00fcr die Einberufung und Durchf\u00fchrung von Betriebsversammlungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Betriebsrat. Der Arbeitgeber und ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer k\u00f6nnen zwar die Einberufung einer au\u00dferordentlichen Betriebsversammlung verlangen; auch in diesen F\u00e4llen verbleibt die Verantwortlichkeit f\u00fcr die Einberufung und Durchf\u00fchrung der Betriebsversammlung aber beim Betriebsrat. Er beschlie\u00dft, ob und wann eine Betriebsversammlung stattfindet und ob sie als Vollversammlung, Teilversammlung oder Abteilungsversammlung abgehalten wird. Der Arbeitgeber hat \u201elediglich\u201c einen geeigneten Raum und die f\u00fcr die Abhaltung der Betriebsversammlung notwendigen Einrichtungen zur Verf\u00fcgung zu stellen und die Kosten zu tragen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber keine Rechtsposition hat, die Einberufung selbst vorzunehmen, den Termin f\u00fcr eine geplante Betriebsversammlung eigenm\u00e4chtig aufzuheben oder zumindest zu verschieben. Vielmehr obliegt dies stets der Entscheidung des Betriebsrats.<\/p>\n<p><strong>Ber\u00fccksichtigung betrieblicher Belange<\/strong><\/p>\n<p>Zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts der Betriebsversammlung ist aber anerkannt, dass der Betriebsrat nicht v\u00f6llig frei ist. Vielmehr hat er bei der Terminierung die betrieblichen Belange zu ber\u00fccksichtigen. Nichts anderes kann gelten, wenn die Einberufung der Betriebsversammlung \u2013 wie aktuell aufgrund des grassierenden Coronavirus \u2013 ein erh\u00f6htes Gesundheitsrisiko f\u00fcr die Belegschaft zur Folge hat. Vielmehr ist der Betriebsrat schon aufgrund des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 BetrVG) verpflichtet, bei seinem Handeln das Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zu ber\u00fccksichtigen. Dar\u00fcber hinaus kommt dem Betriebsrat bei arbeitsschutzrechtlichen Fragen eine besondere Stellung zu. Denn er ist nicht nur gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a080 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 und 9 BetrVG verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu \u00fcberwachen und Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes zu f\u00f6rdern. Vielmehr hat er bei Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a087 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 BetrVG sogar ein echtes Mitbestimmungsrecht. Der Einberufung einer Betriebsversammlung trotz erh\u00f6hter Ansteckungsgefahr der Belegschaft mit dem Coronavirus kann insoweit nicht nur das Verbot der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung entgegenstehen (vgl. hierzu BAG vom 12.03.2019 \u2013 1 ABR 42\/17), sondern \u2013 je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls \u2013 einen groben Versto\u00df gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit darstellen, der den Arbeitgeber zu Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 23 BetrVG berechtigt. F\u00fchrt die Durchf\u00fchrung einer Betriebsversammlung trotz Kenntnis von einer erh\u00f6hten Ansteckungsgefahr tats\u00e4chlich zu einer Ansteckung von Mitarbeitern oder zumindest zu entsprechenden \u201eVerdachtsf\u00e4llen\u201c und haben diese die Schlie\u00dfung des Betriebs zur Folge, sind schlie\u00dflich auch Haftungsanspr\u00fcche gegen den Betriebsrat denkbar.<\/p>\n<p><strong>Virtuelle Betriebsversammlung als L\u00f6sung?<\/strong><\/p>\n<p>Die L\u00f6sung des Problems, einerseits den gesetzlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes Rechnung zu tragen und andererseits die Belegschaft keiner erh\u00f6hten Ansteckungsgefahr auszusetzen, k\u00f6nnte in der Durchf\u00fchrung virtueller Betriebsversammlungen liegen. Nach \u00a7 42 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BetrVG ist die Betriebsversammlung nicht \u00f6ffentlich. Hieraus schlie\u00dfen zahlreiche Stimmen in der juristischen Literatur, dass virtuelle Betriebsversammlungen, bei denen einzelne oder sogar die gesamte Belegschaft per Videotechnik zu(sammen)geschaltet sind, generell unzul\u00e4ssig sind. Dies vor allem deshalb, weil sich Dritte mittels technischer Hilfsmittel unbemerkt in die virtuelle Betriebsversammlung einschalten oder der Videoschaltung eines Mitarbeiters unbemerkt beiwohnen k\u00f6nnten. Wenngleich beide Argumente durchaus stichhaltig sind, f\u00fchren sie meines Erachtens nicht zur generellen Unzul\u00e4ssigkeit virtueller Betriebsversammlungen. Denn auch bei \u201eanalogen\u201c Versammlungen bieten die heutzutage allseits pr\u00e4senten technischen Ger\u00e4te, insbesondere Smartphones mit Kameras, die M\u00f6glichkeit, nicht\u00f6ffentliche Betriebsversammlungen in Echtzeit zu \u00fcbertragen und somit Dritten zug\u00e4nglich zu machen. Sofern die Videozuschaltung ein eigenst\u00e4ndiges Einw\u00e4hlen eines jeden Teilnehmers erfordert und auch keine Aufzeichnungen erfolgen, scheiden auch Verletzungen des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts regelm\u00e4\u00dfig aus. Schlussendlich scheitert die Durchf\u00fchrung virtueller Betriebsversammlungen aber zumeist an den technischen Voraussetzungen. Schlie\u00dflich ist erforderlich, dass jeder (!) Mitarbeiter sich zuschalten kann.<\/p>\n<p><strong>Verbot von Gro\u00dfveranstaltungen tr\u00e4fe auch Betriebsversammlungen<\/strong><\/p>\n<p>Bereits Ende Februar 2020 wurden in der Schweiz bis auf Weiteres alle Gro\u00dfveranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen verboten. Auch in Deutschland wird dies nun vom Bundesgesundheitsminister empfohlen. Die gesetzliche Handhabe hierf\u00fcr h\u00e4tten die Beh\u00f6rden. Denn nach \u00a7\u00a028 Infektionsschutzgesetz (IFSG) kann die jeweils zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Menschen beschr\u00e4nken oder verbieten; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt worden sind. Sofern ein pauschales Verbot der Gesundheits\u00e4mter \u2013 wie in der Schweiz \u2013 Gro\u00dfveranstaltungen jedweder Art verb\u00f6te, w\u00e4ren hiervon dementsprechend auch betriebsinterne Veranstaltungen wie Betriebsversammlungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder sonstige Mitarbeiterversammlungen betroffen.<\/p>\n<p><strong>Empfehlung<\/strong><\/p>\n<p>Die Einberufung der ordentlichen viertelj\u00e4hrlichen Betriebsversammlungen sollte aktuell in jedem Einzelfall kritisch hinterfragt werden. Wenngleich f\u00fcr die Einberufung der Betriebsrat verantwortlich ist, sollten Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam die Risiken abw\u00e4gen und entsprechende Ma\u00dfnahmen ergreifen. Hierbei k\u00f6nnen sich die Betriebsparteien an den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts f\u00fcr Gro\u00dfveranstaltungen orientieren, die auf der Website des Instituts abgerufen werden k\u00f6nnen (<a href=\"https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/nCoV.html\">https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/nCoV.html<\/a>, abgerufen am 07.03.2020). Kommen die Betriebsparteien zu dem Ergebnis, dass eine Durchf\u00fchrung trotz Vorsichtsma\u00dfnahmen zu riskant ist, ist zumindest ein Aufschieben unumg\u00e4nglich. Sofern gleichwohl arbeitgeberseitig oder seitens des Betriebsrats eine \u201eVersammlung\u201c zur Information der Belegschaft durchgef\u00fchrt werden soll, kann schlie\u00dflich auf \u201eallgemeine\u201c Mitarbeiterversammlungen au\u00dferhalb der Betriebsverfassung zur\u00fcckgegriffen werden, die sodann per Videoschaltung durchgef\u00fchrt werden. Denn in diesem Fall gelten nicht die strengen Vorgaben des Betriebsverfassungsrechts. Das Problem der technischen Umsetzbarkeit verbleibt jedoch, sofern die gesamte Belegschaft erreicht werden soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass der Betriebsrat viertelj\u00e4hrlich Betriebsversammlungen einzuberufen hat (\u00a7\u00a043 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BetrVG). 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