{"id":8692,"date":"2020-04-07T17:39:15","date_gmt":"2020-04-07T15:39:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8692"},"modified":"2020-04-17T12:45:59","modified_gmt":"2020-04-17T10:45:59","slug":"die-taegliche-arbeitszeit-ist-zu-erfassen-und-zwar-schon-jetzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/04\/07\/die-taegliche-arbeitszeit-ist-zu-erfassen-und-zwar-schon-jetzt\/","title":{"rendered":"Die t\u00e4gliche Arbeitszeit ist zu erfassen \u2013 und zwar schon jetzt!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8623\" style=\"width: 242px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8623\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8623\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/02\/Niklas_Thomas_V1-440x574.jpg\" alt=\"\" width=\"232\" height=\"301\" \/><p id=\"caption-attachment-8623\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Thomas Niklas, Partner bei K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte PartGmbB<\/p><\/div>\n<p>Am 14.05.2019 hat der EuGH eine seiner wohl popul\u00e4rsten Entscheidungen der letzten Jahre getroffen. Danach m\u00fcssen die EU-Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verl\u00e4ssliches und zug\u00e4ngliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete t\u00e4gliche Arbeitszeit gemessen werden kann.<\/p>\n<p>Die weitaus \u00fcberwiegende Mehrheit in der juristischen Literatur vertritt seither die Auffassung, dass es sich hierbei allein um eine Handlungsverpflichtung f\u00fcr die EU-Mitgliedstaaten handele. Und die k\u00f6nne mit einer \u201cUmsetzungsfrist\u201d nun einmal dauern, sodass vielerorts auf ein T\u00e4tigwerden des deutschen Gesetzgebers gewartet wird.<!--more--><\/p>\n<p>Doch jetzt droht den Unternehmen Ungemach: Erste Arbeitsgerichte urteilen, dass die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten den Arbeitgeber aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 EUGrundrechte-Charta (im Folgenden: GrCh) treffe, auch ohne, dass es hierzu einer richtlinienkonformen Auslegung des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/arbzg\/__16.html\">\u00a7 16 Abs. 2 ArbZG<\/a> oder einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p><strong>(Erste) Arbeitsgerichte warten nicht auf Gesetzgeber<\/strong><\/p>\n<p>Einige Stimmen wiesen andererseits schon fr\u00fchzeitig darauf hin, dass der Arbeitszeitrichtlinie eine unmittelbare Wirkung zukommen k\u00f6nnte, u.a. da der EuGH seine Entscheidung auch auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/31.html\">Art.\u00a031\u00a0Abs. 2\u00a0GrCh<\/a> st\u00fctzt. Zumindest hat der EuGH bereits in der Vergangenheit angedeutet, dass unionsrechtliche Grunds\u00e4tze, wie sie durch die Grundrechtecharta festgeschrieben sind, gegebenenfalls auch zwischen Privaten wirken.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Emden hat nun in einer der ersten bekannten (Folge-)Entscheidung zu dem Urteil des EuGH festgestellt, dass schon jetzt eine Verpflichtung f\u00fcr Arbeitgeber bestehe, ein objektives, verl\u00e4ssliches und zug\u00e4ngliches System einzurichten (ArbG Emden vom 20.02.2020 \u2013 2 Ca 94\/19).<\/p>\n<p>Die hieraus vom Arbeitsgericht Emden hergeleiteten Rechtsfolgen haben f\u00fcr Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Folgen.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden<\/strong><\/p>\n<p>In dem der Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden zugrundeliegenden Fall ging es unter anderem um die Geltendmachung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen. Der Kl\u00e4ger war im Jahr 2018 f\u00fcr mehrere Wochen bei dem Beklagten aufgrund eines m\u00fcndlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages als Bauhelfer besch\u00e4ftigt gewesen. Nachdem das Arbeitsverh\u00e4ltnis von dem Beklagten gek\u00fcndigt worden war, machte der Kl\u00e4ger neben einem Aufwendungsersatz Zahlungsanspr\u00fcche f\u00fcr vermeintlich von ihm erbrachte Arbeitsleistungen geltend. So habe er w\u00e4hrend der Dauer seiner Besch\u00e4ftigung f\u00fcr den Beklagten auf zwei unterschiedlichen Baustellen 195,05 Stunden gearbeitet, der Beklagte habe jedoch lediglich 183 Stunden angesetzt und verg\u00fctet. Zum Nachweis verwies er auf eine von ihm erstellte \u00dcbersicht und \u201eStundenrapporte\u201c.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestritt den zeitlichen Umfang der vom Kl\u00e4ger behaupteten Arbeitsleistungen und verwies zum Nachweis auf das Bautagebuch, mit dessen Hilfe die Stundenerfassung bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende erfolgt sei. Hieraus ergebe sich eine tats\u00e4chliche zu entlohnende Stundenanzahl von 183 Stunden. Fahrtzeiten von und nach Hause w\u00fcrden nicht bezahlt.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Emden hat der Klage im Hinblick auf den vorangehend beschriebenen und von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Verg\u00fctungsanspruch stattgegeben. Nach \u00dcberzeugung des Gerichts hat der Kl\u00e4ger danach im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum insgesamt 195,05 Stunden abgeleistet. Zur Begr\u00fcndung verweist es auf die im Verg\u00fctungsprozess bestehende abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer m\u00fcsse demnach zun\u00e4chst vortragen und darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten habe. Danach obliege es dem Arbeitgeber, sich seinerseits substantiiert zum Vortrag des Arbeitnehmers zu erkl\u00e4ren und darzulegen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen habe und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen \u2013 ggf. nicht \u2013 nachgekommen sei. Lasse sich der Arbeitgeber hierauf nicht substantiiert ein, so gelte der Sachvortrag des Arbeitnehmers gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.<\/p>\n<p><strong>Versto\u00df gegen Verpflichtung zur Einrichtung eines objektiven, verl\u00e4sslichen und zug\u00e4nglichen Systems zur Erfassung der t\u00e4glichen Arbeitszeit festgestellt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sei der ihn treffenden Darlegungslast auf erster Stufe in ausreichendem Ma\u00dfe nachgekommen. So habe er unter Vorlage von Eigenaufzeichnungen die seinerseits geleisteten Arbeitszeiten im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum im Einzelnen vorgetragen. Der Vortrag des Beklagten sei demgegen\u00fcber diesbez\u00fcglich nicht hinreichend, sodass die seitens des Kl\u00e4gers vorgetragenen Arbeitszeiten als zugestanden g\u00e4lten.<\/p>\n<p>Denn der Beklagte habe gegen die ihn gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/31.html\">Art. 31 Abs. 2 GrCh<\/a> bestehende Verpflichtung zur Einrichtung eines objektiven, verl\u00e4sslichen und zug\u00e4nglichen Systems zur Erfassung der t\u00e4glichen Arbeitszeit des Kl\u00e4gers versto\u00dfen. Daher habe er auch keine objektiven und verl\u00e4sslichen Daten vorlegen k\u00f6nnen, anhand derer sich die Arbeitszeiten des Kl\u00e4gers nachvollziehen lassen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Bautagebuch sei ungeeignet, zu belegen, welche Arbeiten der Beklagte dem Kl\u00e4ger zugewiesen habe und an welchen Tagen dieser diesen Weisungen nachgekommen sei oder nicht. Etwaige notwendige Anfahrts- und R\u00fcstzeiten, die auch arbeitsvertragliche Arbeitszeiten seien, seien etwa im Bautagebuch nicht aufgezeichnet.<\/p>\n<p><strong>EuGH-Entscheidung begr\u00fcndet unmittelbare Handlungspflicht f\u00fcr Arbeitgeber<\/strong><\/p>\n<p>Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts Emden aus einer unmittelbaren Anwendung von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/31.html\">Art. 31 Abs. 2 GrCh<\/a>, in dessen Licht die Art. 3, 5 und 6 der Arbeitszeitrichtlinie 2003\/88\/EG auszulegen seien. Die von der Arbeitszeitrichtlinie aufgestellten Bestimmungen stellten insoweit Konkretisierungen des Grundrechts aus Art. 31 Abs. 2 GrCh dar.<\/p>\n<p>Die genannte Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten treffe den Arbeitgeber aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 GrCH, ohne dass es hierzu einer richtlinienkonformen Auslegung des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/arbzg\/__16.html\">\u00a7 16 Abs. 2 ArbZG<\/a> oder einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Die aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/31.html\">Art. 31 Abs. 2 GrCh<\/a> folgende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verl\u00e4sslichen und zug\u00e4nglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung sei als vertragliche Nebenpflicht im Sinne des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__241.html\">\u00a7 241 Abs. 2 BGB<\/a> zu klassifizieren, nach dem die Arbeitsvertragsparteien zur R\u00fccksichtnahme auf die Rechte, Rechtsg\u00fcter und Interessen des jeweils anderen Vertragsteils verpflichtet seien.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden \u00fcberzeugt<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Arbeitsgerichts und deren Begr\u00fcndung \u00fcberzeugen. Denn bereits einige Monate vor dem Urteil vom 14. Mai 2019 zur Arbeitszeiterfassung hat der EuGH in zwei Entscheidungen festgestellt, dass sich aus dem ebenfalls in Art. 31 Abs. 2 GrCh verbrieften Recht auf bezahlten Jahresurlaub ein unmittelbarer Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ergibt, ohne dass es einer Umsetzungsentscheidung des nationalen Gesetzgebers bed\u00fcrfte (vgl. EuGH v. 6. November 2018, C-569\/16 und C-570\/16).<\/p>\n<p>Wie das Arbeitsgericht Emden zutreffend ausf\u00fchrt, kann sich im Hinblick auf die Begrenzung der H\u00f6chstarbeitszeit und der t\u00e4glichen und w\u00f6chentlichen Ruhezeiten sowie der hieraus resultierenden Verpflichtung zur Einrichtung eines objektiven, verl\u00e4sslichen und zug\u00e4nglichen Arbeitszeiterfassungssystem nichts anderes ergeben. Die Frage der unionsrechtskonformen Auslegbarkeit von <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/arbzg\/__16.html\">\u00a7 16 Abs. 2 ArbZG<\/a> kann insoweit dahinstehen.<\/p>\n<p><strong>Erhebliche wirtschaftliche Risiken rollen auf die Praxis zu<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis birgt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden aber erhebliche wirtschaftliche Risiken. F\u00fchrt man sich vor Augen, dass das Gericht die Vorlage von Eigenaufzeichnungen als hinreichenden Nachweis f\u00fcr vermeintlich erbrachte Arbeitsleistungen angesehen hat, w\u00e4hrend die Vorlage eines Bautagebuchs, welches sogar unter Mitwirkung des Arbeitnehmers erstellt wurde, als v\u00f6llig irrelevant erachtet wurde, zeigt sich, welche niedrigen H\u00fcrden k\u00fcnftig f\u00fcr entsprechende Verg\u00fctungsklagen zu bef\u00fcrchten sind. Daneben werden auch die Arbeitsschutzbeh\u00f6rden die Entscheidung aufmerksam lesen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden ist dabei zwar sicherlich nicht die letzte Entscheidung zu dieser Thematik, sondern erst der Anfang. Das Urteil macht aber deutlich, dass die Empfehlung, zun\u00e4chst einmal die vermeintlich notwendige Umsetzung des deutschen Gesetzgebers abzuwarten, \u00fcberdacht werden muss.<\/p>\n<p>Mehr noch: F\u00fcr Arbeitgeber besteht im Hinblick auf die Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung dringender Handlungsbedarf \u2013 und zwar schon jetzt!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 14.05.2019 hat der EuGH eine seiner wohl popul\u00e4rsten Entscheidungen der letzten Jahre getroffen. 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