{"id":8718,"date":"2020-04-30T13:23:40","date_gmt":"2020-04-30T11:23:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8718"},"modified":"2020-06-24T11:25:58","modified_gmt":"2020-06-24T09:25:58","slug":"kurzarbeit-null-jetzt-auch-noch-urlaubskuerzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/04\/30\/kurzarbeit-null-jetzt-auch-noch-urlaubskuerzung\/","title":{"rendered":"\u201eKurzarbeit Null \u2013 jetzt auch noch Urlaubsk\u00fcrzung?\u201c"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8717\" style=\"width: 243px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8717\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8717\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/04\/Peter_Katrin_V1.jpg\" alt=\"\" width=\"233\" height=\"268\" \/><p id=\"caption-attachment-8717\" class=\"wp-caption-text\">RAin Katrin Peter, K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Die Ausbreitung der Corona-Pandemie stellt s\u00e4mtliche Bereiche des Wirtschaftslebens vor ungeahnte Herausforderungen und f\u00fchrt dazu, dass bei zahlreichen Unternehmen Auftr\u00e4ge wegbrechen oder sie von beh\u00f6rdlichen Anordnungen zur Schlie\u00dfung der Betriebe betroffen sind. Um tempor\u00e4ren Unterauslastungen im Betrieb zu begegnen, f\u00fchren derzeit viele Betriebe Kurzarbeit, d.h. eine vor\u00fcbergehende Verringerung der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit im Betrieb, ein. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit reduziert oder \u00fcberhaupt nicht (sog. Kurzarbeit Null).<!--more--><\/p>\n<p>M\u00f6chte der Arbeitnehmer Verdienstausf\u00e4lle oder Verdiensteinschr\u00e4nkungen infolge der Kurzarbeit vermeiden, ist es denkbar, Urlaub zu beantragen, damit jedenfalls w\u00e4hrend der Urlaubszeit das ungek\u00fcrzte Urlaubsentgelt gezahlt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Arbeitnehmer \u00fcberhaupt (noch) ein Anspruch auf Urlaub zusteht. Insoweit stellt sich die Frage, ob infolge der Einf\u00fchrung von Kurzarbeit der Urlaubsanspruch der K\u00fcrzung unterliegt, sodass bei Einf\u00fchrung von Kurzarbeit Null sogar \u00fcberhaupt kein Urlaubsanspruch best\u00fcnde.<\/p>\n<p><strong>K\u00fcrzung des Urlaubsanspruchs w\u00e4hrend Kurzarbeit grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass im deutschen Recht Urlaubsanspr\u00fcche \u2013 sowohl der gesetzliche Mindesturlaub als auch der vertragliche Mehrurlaub \u2013 von Arbeitnehmern in Kurzarbeit anzupassen sind, wenn sich die Anzahl der Arbeitstage verringert. Diese Anpassung kann sogar so weit gehen, dass in Zeiten von Kurzarbeit Null gar kein Urlaubsanspruch besteht, sodass letztlich der Urlaubsanspruch entfallen kann.<\/p>\n<p>Diese Auffassung entspricht nicht nur der herrschenden Meinung im arbeitsrechtlichen Schrifttum, sondern steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs. So hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof mit Blick auf die europ\u00e4ische Rechtslage bereits entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub w\u00e4hrend der Kurzarbeit anteilig gek\u00fcrzt werden kann, ohne dass dies gegen Unionsrecht verst\u00f6\u00dft (f\u00fcr Kurzarbeit Null zuletzt EuGH, Urt. v. 13.\u00a0Dezember 2018 \u2013 C-385\/17; f\u00fcr eine Gew\u00e4hrung pro rata temporis EuGH, Urt. v. 8.\u00a0November 2012 \u2013 C-229\/11, C-230\/11). Hierf\u00fcr spreche, dass der Arbeitnehmer, der sich in Kurzarbeit befinde, die nunmehr gewonnene Zeit nutzen k\u00f6nne, um sich \u2013 anders als ein erkrankter Arbeitnehmer \u2013 auszuruhen oder Freizeitt\u00e4tigkeiten nachzugehen. Der Arbeitnehmer in Kurzarbeit sei letztlich mit vor\u00fcbergehend teilzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmern gleichzusetzen. Hinsichtlich der Teilzeitbesch\u00e4ftigten ist anerkannt, dass die Verringerung der Anzahl der Wochenarbeitstage zu einer anteiligen Reduzierung des Urlaubsanspruchs f\u00fchren kann. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen in einer F\u00fcnf-Tage-Woche, arbeitet er aber nicht an f\u00fcnf, sondern an zwei Arbeitstagen, verk\u00fcrzt sich der Urlaubsanspruch entsprechend auf 8 Arbeitstage (2\/5 von 20).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Kurzarbeit sind die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers f\u00fcr die Zeiten der angeordneten Arbeitszeitverk\u00fcrzung suspendiert, d.\u00a0h. der Arbeitnehmer kann ebenso wie bei der Teilzeit \u00fcber seine Zeit frei verf\u00fcgen. Es ist folglich sachgerecht, auch hier den Urlaubsanspruch zu k\u00fcrzen\/umzurechnen, wenn sich die Anzahl der Arbeitstage reduziert. Dies sogar so weit, dass Zeiten der Kurzarbeit Null zu einem \u201eUrlaubsanspruch Null\u201c f\u00fchren.<\/p>\n<blockquote><p>Beispiel:<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen bei einer F\u00fcnf- Tage-Woche. Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni wird Kurzarbeit eingef\u00fchrt, die Arbeitnehmer arbeiten statt regul\u00e4r an f\u00fcnf Tagen nur noch an drei Tagen. In dieser Konstellation f\u00fchrt die Einf\u00fchrung der Kurzarbeit und die hiermit verbunden Reduzierung der Wochenarbeitstage f\u00fcr einen Zeitraum vom drei Monaten dazu, dass der Arbeitnehmer insgesamt nur noch einen Urlaubsanspruch von 22 Tagen hat (9 Monate ohne Kurzarbeit: 24 x 9\/12 = 18 Tage; 3 Monate Kurzarbeit: 24 x 3\/12 x 3\/5 = 3,6 Tage).<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Auswirkungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Je l\u00e4nger die Corona-Pandemie und hiermit einhergehend Phasen der Kurzarbeit andauern, desto st\u00e4rker wird sich im Zweifelsfalle auch die Anzahl der Urlaubstage erm\u00e4\u00dfigen. Die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs betrifft zwar \u201enur\u201c die europ\u00e4ische Rechtslage. Ob das deutsche Recht \u00fcber den Mindestschutz des europ\u00e4ischen Rechts hinausgeht und insbesondere einen Wegfall des Urlaubsanspruchs bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Null zul\u00e4sst, ist insoweit nicht unumstritten und bedarf letztlich noch der Kl\u00e4rung durch das Bundesarbeitsgericht. Unabh\u00e4ngig hiervon folgt aus der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs auch nicht, dass eine K\u00fcrzung des Urlaubsanspruchs bis hin zu einem Urlaubsanspruch Null automatisch eintritt. Bis die Rechtslage f\u00fcr das deutsche Recht gekl\u00e4rt ist, sind Arbeitgeber aber gut beraten, in entsprechenden Vereinbarungen \u00fcber die Einf\u00fchrung der Kurzarbeit (d.h. in Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertraglich) vorsorglich ausdr\u00fccklich die anteilige K\u00fcrzung bzw. den Wegfall von Urlaubsanspr\u00fcchen f\u00fcr Zeiten der Kurzarbeit zu vereinbaren. Hierbei sollte auch geregelt werden, ob die K\u00fcrzung der Urlaubstage nur den gesetzlichen Mindesturlaub oder auch den vertraglichen Mehrurlaub betrifft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ausbreitung der Corona-Pandemie stellt s\u00e4mtliche Bereiche des Wirtschaftslebens vor ungeahnte Herausforderungen und f\u00fchrt dazu, dass bei zahlreichen Unternehmen Auftr\u00e4ge wegbrechen oder sie von beh\u00f6rdlichen Anordnungen zur Schlie\u00dfung der Betriebe betroffen sind. 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