{"id":8727,"date":"2020-05-15T14:20:51","date_gmt":"2020-05-15T12:20:51","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8727"},"modified":"2020-05-15T14:22:34","modified_gmt":"2020-05-15T12:22:34","slug":"unternehmen-im-fokus-der-behoerden-die-einfuehrung-des-verbandssanktionengesetzes-rueckt-naeher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/05\/15\/unternehmen-im-fokus-der-behoerden-die-einfuehrung-des-verbandssanktionengesetzes-rueckt-naeher\/","title":{"rendered":"Unternehmen im Fokus der Beh\u00f6rden \u2013 die Einf\u00fchrung des Verbandssanktionengesetzes r\u00fcckt n\u00e4her"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8728\" style=\"width: 286px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/05\/2020_04_29_PK_CO_1354x672-440x218.jpg\" alt=\"\" width=\"276\" height=\"142\" \/><p id=\"caption-attachment-8728\" class=\"wp-caption-text\">RA Philipp K\u00fclz, FA StR, Zertifizierter Berater f\u00fcr Steuerstrafrecht (DAA) \/ RAin Christina Odenthal, LL.M., Zertifizierte Beraterin f\u00fcr Steuerstrafrecht (DAA), Ebner Stolz, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Nachdem das BMJV zun\u00e4chst im August 2019 den viel beachteten Referentenentwurf eines \u201eGesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Unternehmenskriminalit\u00e4t\u201c vorgelegt hatte, r\u00fcckt die seit langer Zeit gr\u00f6\u00dfte Reform des deutschen Wirtschaftsstrafrechts einen weiteren Schritt n\u00e4her: Am 22.04.2020 wurde nunmehr unter neuem Titel der finale RefE eines \u201eGesetzes zur St\u00e4rkung der Integrit\u00e4t in der Wirtschaft\u201c vorgestellt. Das wesentliche Element der anstehenden Neuerungen wird weiterhin den Namen \u201eGesetz zur Sanktionierung verbandsbezogener Straftaten (Verbandssanktionengesetz \u2013 VerSanG)\u201c tragen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung des VerSanG stehen keinesfalls allein den Dax-Konzernen weitreichende \u00c4nderungen bevor, vielmehr wird dies auch f\u00fcr mittelst\u00e4ndische Unternehmen gravierende Konsequenzen haben. W\u00e4hrend einige (der wenigen) Anpassungen gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Entwurf durchaus begr\u00fc\u00dfenswert sind, erscheinen andere Passagen des Gesetzes (weiterhin) praxisfern.<\/p>\n<p><strong>Zentrale Aspekte des Referentenentwurfs<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zuk\u00fcnftig durch die Normierung eines Verfolgungszwangs und die Verh\u00e4ngung von Sanktionen f\u00fcr Verb\u00e4nde (juristische Personen und Personenvereinigungen) bei Strafrechtsverst\u00f6\u00dfen nicht mehr nur Personen, sondern vermehrt auch Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden k\u00f6nnen. Der Entwurf verfolgt ausdr\u00fccklich das Ziel, die Sanktionierung von Verb\u00e4nden \u2013 deren Zweck ausweislich der j\u00fcngsten Fassung auf einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gerichtet sein muss \u00ad\u2013 auf eine eigenst\u00e4ndige gesetzliche Grundlage zu stellen. Zugleich ist vorgesehen, Compliance-Ma\u00dfnahmen zu f\u00f6rdern sowie Anreize f\u00fcr unternehmensinterne Untersuchungen zu bieten.<\/p>\n<p>Der RefE sieht im Kern die Einf\u00fchrung eines VerSanG vor, welches das verbandsbezogene Sanktionsrecht vollst\u00e4ndig neu ordnen soll.<a name=\"_Toc311189301\"><\/a><a name=\"_Toc311198562\"><\/a> Nach dem bis\u00adlang gel\u00adten\u00adden Recht k\u00f6n\u00adnen Straf\u00adta\u00adten gegen\u00ad\u00fcber dem Ver\u00adband ledig\u00adlich mit einer Geld\u00adbu\u00dfe nach dem Gesetz \u00fcber Ord\u00adnungs\u00adwid\u00adrig\u00adkei\u00adten (OWiG) geahn\u00addet wer\u00adden.<\/p>\n<p>Nach aktuellem Stand soll \u00a7 3 VerSanG die bisherige Funktion des \u00a7 30 OWiG bei einer nun als \u201eVerbandstat\u201c bezeichneten Straftat \u00fcbernehmen. Eine solche Verbandstat ist eine Straftat, durch die Plichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte. \u00a0\u00a7 3 VerSanG ordnet die Verh\u00e4ngung von Verbandssanktionen an, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>eine Leitungsperson des Verbandes eine Verbandstat begangen hat (Abs. 1 Nr. 1) oder<\/li>\n<li>jemand sonst in Wahrnehmung der Angelegenheit des Verbandes eine Verbandstat begangen hat und Leitungspersonen diese Straftat durch angemessene Vorkehrungen wie insbesondere die Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht h\u00e4tten verhindern oder wesentlich erschweren k\u00f6nnen (Abs. 1 Nr. 2).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dabei soll bereits eine objektive Pflichtwidrigkeit des Unterlassens etwaiger Vorkehrungen bei objektiv erkennbar geschaffener Gefahr gen\u00fcgen, sofern die \u201eNicht-Leitungsperson\u201c volldeliktisch eine Verbandstat begangen hat. Auf ein vors\u00e4tzliches oder zumindest fahrl\u00e4ssiges Unterlassen von Aufsichtsma\u00dfnahmen kommt es \u2013 anders als bei einer Bu\u00dfgeldverh\u00e4ngung nach dem OWiG \u2013 hier gerade nicht mehr an.<\/p>\n<p>Zugleich sind die Vorschriften der Strafprozessordnung \u00fcber den Beschuldigten entsprechend anwendbar (vgl. \u00a7 27 VerSanG). Damit wird der Verband ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens prozessual dem Beschuldigten gleichgestellt. Mit Eintritt des Verbandes in diese Stellung als Beschuldigter werden ihm auch die Beschlagnahmeverbote des \u00a7 97 Abs. 1 StPO zu Gute kommen. Erg\u00e4nzend ist eine Neufassung des \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgesehen, wodurch die Reichweite der Beschlagnahmeverbote k\u00fcnftig in allen F\u00e4llen des \u00a7 97 StPO ausdr\u00fccklich vom Vorliegen eines Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen Beschuldigtem und Zeugnisverweigerungsberechtigtem abh\u00e4ngig gemacht wird.<\/p>\n<p>Eine erhebliche Versch\u00e4rfung gegen\u00fcber bisherigem Recht erf\u00e4hrt der Sanktionsrahmen. Daneben ist eine Erweiterung des Sanktionsspektrums geplant. So k\u00f6nnen nach \u00a7 9 Abs. 1 VerSanG zun\u00e4chst Geldbu\u00dfen bis zu 10 Mio. Euro verh\u00e4ngt werden; f\u00fcr Unternehmen mit einem Konzernumsatz von mehr als 100 Mio. Euro weist der Referentenentwurf sogar eine Obergrenze von 10 % des Jahresumsatzes aus. Gesondert erfolgt die Gewinnabsch\u00f6pfung nach den \u00a7\u00a7 73 ff. StGB.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend richtigerweise die zun\u00e4chst f\u00fcr besonders schwere F\u00e4lle noch vorgesehene Aufl\u00f6sung des Verbands als \u201eUltima-Ratio\u201c in der nun vorliegenden Fassung des Referentenentwurfs wieder gestrichen wurde, kann als Nebenfolge bei einer Sch\u00e4digung einer gro\u00dfen Anzahl von Personen \u2013 nun explizit zum Zwecke der Information der durch die Verbandstat Gesch\u00e4digten \u2013 auch die \u00f6ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet werden. Zus\u00e4tzlich ist die M\u00f6glichkeit einer Eintragung von rechtskr\u00e4ftigen Entscheidungen nach dem VerSanG sowie von Bu\u00dfgeldern auf Grundlage von \u00a7\u00a030 OWiG in ein sogenanntes Verbandssanktionenregister geplant.<\/p>\n<p><strong>Sanktionsbemessung und die zentrale Rolle unternehmensinterner Untersuchungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Sanktionsbemessung sieht \u00a7 15 VerSanG eine Vielzahl von verbandsspezifischen Zumessungskriterien vor. Der auf politischer Ebene ge\u00e4u\u00dferte Wille, Anreize f\u00fcr rechtstreues Verhalten der Unternehmen zu bieten, tritt dabei durch \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 bzw. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 6 VerSanG erkennbar hervor \u2013 so setzen u.a. die Schwere und das Ausma\u00df des Unterlassens angemessener Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Aufdeckung von Verbandstaten entscheidende Ma\u00dfst\u00e4be.<\/p>\n<p>Eine offenbar zentrale Rolle bei der Bestimmung einer etwaigen Sanktionsh\u00f6he spielt gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 7 VerSanG \u201edas Bem\u00fchen des Verbandes, die Verbandstat aufzudecken\u201c; insbesondere die internen Untersuchungen erhalten in den \u00a7\u00a7 16, 17 VerSanG eine weitere Konkretisierung.<\/p>\n<p>Eine der Neuerungen in der aktuell vorgesehenen Fassung des \u00a7 17 VerSanG besteht darin, dass k\u00fcnftig die entsprechende Kooperation von Unternehmen strafmildernd ber\u00fccksichtigt werden \u201esoll\u201c \u2013 im bisherigen Entwurf war lediglich eine \u201eKann\u201c-Regelung vorgesehen. Erf\u00fcllt die Durchf\u00fchrung verbandsinterner Untersuchungen kumulativ die dort aufgestellten sowie zu dokumentierenden Bedingungen, ist sie zwangsl\u00e4ufig mit einer Sanktionsmilderung verbunden und damit zugleich die Anordnung der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung nach \u00a7 14 VerSanG ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>Fazit <\/strong><\/p>\n<p>Der vorliegende Referentenentwurf eines \u201eGesetzes zur St\u00e4rkung der Integrit\u00e4t in der Wirtschaft\u201c ist mit drastischen Folgen f\u00fcr Unternehmen verbunden. So h\u00e4tte (die mittlerweile fast inflation\u00e4r) erfolgende Einleitung solcher Verfahren gegen Unternehmensverantwortliche reflexartig auch ein f\u00f6rmliches Ermittlungsverfahren gegen das jeweilige Unternehmen zur Konsequenz.<\/p>\n<p>G\u00e4nzlich verfehlt erscheint die \u2013 trotz massiver Kritik \u2013 weiterhin vorgesehene Trennung zwischen der Unternehmensvertretung im Strafverfahren und der internen Sachverhaltsaufkl\u00e4rung, sofern das betroffene Unternehmen in den Genuss der mit der internen Aufkl\u00e4rung verbundenen Strafmilderungen kommen m\u00f6chte. Eine solche Aufteilung wirkt vollkommen praxisfern, da eine zentrale Aufgabe des strafrechtlichen Unternehmensvertreters bislang gerade in der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung lag. Mag eine strikte Trennung in umfangreichen Verfahren noch denkbar sein, erscheint dieses Vorgehen gerade bei einer Vertretung im Mittelstand schon fast lebensfremd.<\/p>\n<p>Bei aller Kritik aber als durchaus positiv ist der Umstand zu bewerten, dass den Verb\u00e4nden nunmehr ausdr\u00fccklich die Beschuldigtenrechte gew\u00e4hrt werden. Insbesondere k\u00f6nnen \u2013 entgegen einem mitunter verbreiteten Verst\u00e4ndnis \u2013 Aufzeichnungen aus internen Untersuchungen durchaus vor einer Beschlagnahme gesch\u00fctzt sein. Voraussetzung ist allerdings ein Vertrauensverh\u00e4ltnis zu einem Berufsgeheimnistr\u00e4ger im konkreten Verfahren. In konsequenter Umsetzung der BVerfG-Entscheidung zu der Durchsuchung der Anwaltskanzlei \u201eJones Day\u201c im Zuge des Dieselskandals erfolgt dementsprechend die Normierung eines Vertrauensverh\u00e4ltnisses in der Neufassung des \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO.<\/p>\n<p>Daneben gewinnen zugleich Compliance-Ma\u00dfnahmen weiter an Bedeutung. Verb\u00e4nde d\u00fcrfen auf eine Strafmilderung hoffen, wenn sie Compliance-Vorkehrungen implementiert haben. Dementsprechend wird es f\u00fcr Unternehmen \u2013 unabh\u00e4ngig von ihrer Gr\u00f6\u00dfe \u2013 noch wichtiger sein, sich mit angemessenen Compliance-Systemen aufzustellen. Hierzu wird in der Gesetzesbegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich klargestellt, dass bei kleinen und mittleren Unternehmen mit geringem Risiko von Rechtsverletzungen schon wenige, einfache Ma\u00dfnahmen ausreichend sein k\u00f6nnen und der \u201eZukauf\u201c eines Compliance-Programms oder von Zertifizierungen insoweit regelm\u00e4\u00dfig nicht erforderlich sei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem das BMJV zun\u00e4chst im August 2019 den viel beachteten Referentenentwurf eines \u201eGesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Unternehmenskriminalit\u00e4t\u201c vorgelegt hatte, r\u00fcckt die seit langer Zeit gr\u00f6\u00dfte Reform des deutschen Wirtschaftsstrafrechts einen weiteren Schritt n\u00e4her: Am 22.04.2020 wurde nunmehr unter neuem Titel &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/05\/15\/unternehmen-im-fokus-der-behoerden-die-einfuehrung-des-verbandssanktionengesetzes-rueckt-naeher\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[59257,59255,59256],"tags":[58903],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8727"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8727"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8727\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8729,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8727\/revisions\/8729"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8727"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8727"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8727"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}