{"id":8730,"date":"2020-05-18T08:52:16","date_gmt":"2020-05-18T06:52:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8730"},"modified":"2020-05-18T08:52:16","modified_gmt":"2020-05-18T06:52:16","slug":"gesetzentwurf-zur-modernisierung-des-personengesellschaftsrechts-eine-tour-dhorizon","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/05\/18\/gesetzentwurf-zur-modernisierung-des-personengesellschaftsrechts-eine-tour-dhorizon\/","title":{"rendered":"Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts \u2013 eine Tour d&#8217;Horizon"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8731\" style=\"width: 198px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8731\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8731\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/05\/Hueck-Tobias-0818-2-440x545.jpg\" alt=\"\" width=\"188\" height=\"232\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/05\/Hueck-Tobias-0818-2-440x545.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/05\/Hueck-Tobias-0818-2-768x952.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/05\/Hueck-Tobias-0818-2-755x935.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/05\/Hueck-Tobias-0818-2-242x300.jpg 242w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/05\/Hueck-Tobias-0818-2.jpg 1276w\" sizes=\"(max-width: 188px) 100vw, 188px\" \/><p id=\"caption-attachment-8731\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Tobias Hueck, Associated Partner bei Noerr LLP<\/p><\/div>\n<p>Eine vom BMJV eingesetzte Expertenkommission hat am 20.04.2020 ihren Entwurf f\u00fcr ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vorgelegt. Der nach dem Ort der abschlie\u00dfenden Klausurtagung der Kommission benannte \u201eMauracher Entwurf\u201c beruht auf dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Rz. 6162-6165) und zielt darauf ab, das Recht der Personengesellschaften an die Bed\u00fcrfnisse des modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR).<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Anlass des Reformvorhabens<\/strong><\/p>\n<p>Das grundlegende Reformvorhaben ist ebenso begr\u00fc\u00dfenswert wie \u00fcberf\u00e4llig. Das Recht der Personengesellschaften stammt teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert. Der Gesetzeswortlaut wird dem von der Rechtsprechung weiterentwickelten Personengesellschaftsrecht schon seit geraumer Zeit immer weniger gerecht. So folgten auf die Anerkennung der Rechts- und Grundbuchf\u00e4higkeit der GbR durch die Rechtsprechung des BGH lediglich punktuelle gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen. Der kautelarjuristische Aufwand zur Gestaltung eines verl\u00e4sslichen und modernen vertraglichen Ordnungsrahmens f\u00fcr Personengesellschaften ist infolgedessen h\u00e4ufig betr\u00e4chtlich. Der vorgelegte \u2013 immerhin 210 Seiten umfassende und eine \u00c4nderung von 39 Gesetzen vorsehende \u2013 Mauracher Entwurf liefert nun eine Vielzahl konkreter Anpassungsvorschl\u00e4ge. Hervorzuheben sind die folgenden rechtspolitischen Grundsatzentscheidungen:<\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung eines \u00f6ffentlichen Registers f\u00fcr Gesellschaften b\u00fcrgerlichen Rechts<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr GbRs soll ein Register \u00e4hnlich dem Handelsregister eingef\u00fchrt werden, in das sie sich eintragen lassen und sodann den Namenszusatz \u201eeGbR\u201c tragen k\u00f6nnen. Das Register sieht Angaben zum Gesellschafterbestand und zu den Vertretungsverh\u00e4ltnissen vor. Damit wird eine langj\u00e4hrige Forderung aus Wissenschaft und Praxis aufgegriffen, der rechtsf\u00e4higen GbR im Interesse des Rechtsverkehrs Publizit\u00e4t zu verschaffen. Die Eintragung soll freiwillig sein. Die Gesellschafter sollen selbst entscheiden, ob sie die Vorteile der Registerpublizit\u00e4t insbesondere in Bezug auf den Nachweis der Existenz, Identit\u00e4t und ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertretung der Gesellschaft nutzen m\u00f6chten. Ist diese Transparenz einmal hergestellt, k\u00f6nnen sie das Register allerdings nicht auf eigenen Antrag hin wieder verlassen. Zudem soll f\u00fcr bestimmte Vorg\u00e4nge k\u00fcnftig die Eintragung im Gesellschaftsregister Voraussetzung sein. Dieses w\u00fcrde etwa f\u00fcr den Erwerb von Grundst\u00fccksrechten oder die Eintragung in einer Gesellschafterliste gelten. Auf diese Weise soll ein Anreiz f\u00fcr eine Registrierung und damit f\u00fcr eine Transparenz der Gesellschaftsverh\u00e4ltnisse gesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>Statuswechsel und Umwandlungsf\u00e4higkeit der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Gesellschaftsregister wird das neue Rechtsinstitut des Statuswechsels eingef\u00fchrt. Ein Statuswechsel ist der Wechsel einer Personengesellschaft von einem Register in ein anderes. Dieser wird etwa dann erforderlich, wenn es aufgrund der Ausweitung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit einer im <em>Gesellschaftsregister<\/em> eingetragenen Gesellschaft nachtr\u00e4glich einen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb bedarf. In diesem Fall soll unver\u00e4ndert eine Anmeldepflicht zur Eintragung in das <em>Handelsregister<\/em> bestehen, so dass ein Wechsel des Registers notwendig wird. Neben dem \u2013 au\u00dferhalb des Umwandlungsgesetzes stattfindenden \u2013 Statuswechsel wird eine erweiterte Umwandlungsf\u00e4higkeit der GbR vorgeschlagen. Hiernach sollen eingetragene GbRs in demselben Ma\u00dfe wie Personenhandelsgesellschaften an Umwandlungsvorg\u00e4ngen, also auch an Verschmelzungen und Spaltungen, beteiligt sein k\u00f6nnen. Ausgenommen sind grenz\u00fcberschreitende Umwandlungen.<\/p>\n<p><strong>Kodifizierung des Beschlussm\u00e4ngelrechts nach einem Anfechtungsmodell<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Personengesellschaften soll ein gesetzlich geregeltes Beschlussm\u00e4ngelrecht eingef\u00fchrt werden, das dem aus dem Aktienrecht bekannten Anfechtungsmodell folgt. K\u00fcnftig soll zwischen nichtigen und befristet anfechtbaren Beschl\u00fcssen unterschieden werden. Nichtig sollen Beschl\u00fcsse sein, die gegen Rechtsvorschriften versto\u00dfen, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Anfechtbare Beschl\u00fcsse sind innerhalb einer Frist von drei Monaten anfechtbar. Die Gesellschafter k\u00f6nnen die Anfechtungsfrist auf bis zu einen Monat verk\u00fcrzen. Die gegen die Gesellschaft zu richtende Klage ist beim Landgericht zu erheben. Damit w\u00e4ren fehlerhafte Beschl\u00fcsse nicht mehr regelm\u00e4\u00dfig nichtig und die Nichtigkeit w\u00e4re nicht mehr stets mit einer allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen. Da die Feststellungsklage keiner Befristung unterliegt und somit bislang h\u00e4ufig zu Schwebezust\u00e4nden f\u00fchrt, sollen Unternehmen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschl\u00fcssen k\u00fcnftig schneller kl\u00e4ren k\u00f6nnen. Dieses gewinnt auch deswegen zunehmend an Bedeutung, da aufgrund der im Entwurf ebenfalls vorgesehenen uneingeschr\u00e4nkten Zul\u00e4ssigkeit von Mehrheitsklauseln in Zukunft vermehrt mit Beschlussm\u00e4ngelstreitigkeiten zu rechnen ist. Diese Neuerung best\u00e4tigt \u00fcbrigens indirekt die Aufgabe des sog. Bestimmtheitsgrundsatzes durch die Rechtsprechung.<\/p>\n<p><strong>\u00d6ffnung der GmbH &amp; Co. KG f\u00fcr Freiberufler<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sieht der Gesetzentwurf vor, dass Gesellschafter sich auch zur gemeinsamen Aus\u00fcbung Freier Berufe in einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschlie\u00dfen k\u00f6nnen und damit insbesondere die GmbH &amp; Co. KG auch Anw\u00e4lten, Architekten oder Zahn\u00e4rzten zug\u00e4nglich ist. Die \u00d6ffnung soll allerdings unter einem berufsrechtlichen Vorbehalt stehen. Bund und L\u00e4nder k\u00f6nnten somit im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen den Zugang von Freiberuflern zu Personenhandelsgesellschaften von bestimmten Voraussetzungen abh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p><strong>Fazit und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Der Mauracher Entwurf schl\u00e4gt f\u00fcr Teile des Personengesellschaftsrechts grundlegende \u00c4nderungen vor. Dabei zieht die Expertenkommission das Florett dem S\u00e4bel vor. Entwicklungen der Rechtsprechung und der Rechtspraxis werden konsequent, aber mit Augenma\u00df im Gesetz abgebildet. An einigen Themen d\u00fcrfte sich gleichwohl ein intensiver Diskurs entfalten. Etwa l\u00e4sst sich durchaus kritisch hinterfragen, dass trotz gut gemeinter Freiwilligkeit der Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister in bestimmten F\u00e4llen ein faktischer Eintragungszwang besteht oder aber, ob nicht eine weiter gehende Neuregelung des Abfindungsrechts angezeigt ist. Der vorgelegte Entwurf stellt f\u00fcr den weiteren Gesetzgebungsprozess jedenfalls eine ausgezeichnete Diskussionsgrundlage dar. Die Reform soll noch in der laufenden 19. Legislaturperiode umgesetzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine vom BMJV eingesetzte Expertenkommission hat am 20.04.2020 ihren Entwurf f\u00fcr ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vorgelegt. 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