{"id":8736,"date":"2020-06-09T13:37:54","date_gmt":"2020-06-09T11:37:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8736"},"modified":"2020-06-09T13:37:54","modified_gmt":"2020-06-09T11:37:54","slug":"gekuendigte-air-berlin-beschaeftigte-sind-vorrangige-masseglaeubiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/06\/09\/gekuendigte-air-berlin-beschaeftigte-sind-vorrangige-masseglaeubiger\/","title":{"rendered":"Gek\u00fcndigte Air Berlin-Besch\u00e4ftigte sind vorrangige Massegl\u00e4ubiger"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7079\" style=\"width: 205px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7079\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7079\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/05\/L\u00f6wisch_Manfred-440x575.jpg\" alt=\"\" width=\"195\" height=\"252\" \/><p id=\"caption-attachment-7079\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred L\u00f6wisch, Leiter der Forschungsstelle f\u00fcr Hochschularbeitsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr<\/p><\/div>\n<p>Air Berlin hat Piloten und Kabinenpersonal alsbald nach Insolvenzer\u00f6ffnung betriebsbedingt gek\u00fcndigt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese K\u00fcndigungen in mehreren Entscheidungen f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt, weil die nach \u00a7 17 KSchG notwendigen Massenentlassungsanzeigen bei der falschen Agentur f\u00fcr Arbeit erstattet worden sind (zuletzt BAG vom 14.05.2020 \u2013 6 AZR 235\/19, PM Nr. 15\/20).<!--more--><\/p>\n<p>Damit bestehen die Arbeitsverh\u00e4ltnisse der gek\u00fcndigten Piloten und Flugbegleiter bis zu einer erneuten wirksamen K\u00fcndigung fort. Diese haben nach \u00a7 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts samt aller Nebenleistungen. Sie m\u00fcssen sich nach \u00a7 615 Satz 2 BGB nur anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens ihrer Arbeitsleistung erspart und was sie anderweitig verdient haben. Soweit sie Arbeitslosengeld bezogen haben, sind ihre Entgeltanspr\u00fcche in H\u00f6he des Arbeitslosegeldes auf die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit \u00fcbergegangen (\u00a7 115 SGB X).<\/p>\n<p>Da die Entgeltanspr\u00fcche die Zeit nach Insolvenzer\u00f6ffnung betreffen, sind sie nach \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeiten. Nach \u00a7 53 InsO sind sie deshalb aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen. Dies gilt nach \u00a7 401 Abs. 2 BGB auch f\u00fcr Entgeltanspr\u00fcche, die auf die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit \u00fcbergegangen sind.<\/p>\n<p>Wie einer Meldung der dpa vom 31.05.2020 zu entnehmen ist, lehnt der Insolvenzverwalter die Erf\u00fcllung der Entgeltanspr\u00fcche gleichwohl ab. Er hat beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als dem zust\u00e4ndigen Insolvenzgericht angezeigt, dass die Insolvenzmasse f\u00fcr die Bedienung dieser Entgeltanspr\u00fcche nicht ausreiche. Dese Ablehnung h\u00e4lt einer Nachpr\u00fcfung nicht stand:<\/p>\n<p>Die Rangfolge der Masseverbindlichkeiten ist in \u00a7 209 Abs. 1 InsO geregelt. An erster Stelle stehen die Kosten des Insolvenzverfahrens. Danach folgen an zweiter Stelle die Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzul\u00e4nglichkeit begr\u00fcndet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu geh\u00f6ren (sog. Neumasseverbindlichkeiten). An dritter Stelle stehen sodann die \u00fcbrigen Masseverbindlichkeiten. Daraus folgt aber nur auf den ersten Blick, dass die Entgeltanspr\u00fcche hinter Neumasseverbindlichkeiten zur\u00fcckstehen m\u00fcssten, die der Insolvenzverwalter vertraglich, etwa durch die Aufnahme von Krediten, begr\u00fcndet hat. Denn \u00a7 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO enth\u00e4lt eine hier einschl\u00e4gige Sondervorschrift. Nach ihr gelten Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach Anzeige der Masseunzul\u00e4nglichkeit k\u00fcndigen konnte, als Neumasseverbindlichkeiten im Sinne des Abs. 1 Nr. 2, haben also den gleichen Rang wie vom Insolvenzverwalter vertraglich begr\u00fcndete Masseverbindlichkeiten. Die Entgeltanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit nach den Terminen, zu denen die unwirksamen K\u00fcndigungen ausgesprochen worden sind, sind solche Verbindlichkeiten. Die Masseunzul\u00e4nglichkeit hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens mitgeteilt. Danach hat er zwar umgehend K\u00fcndigungen der Arbeitsverh\u00e4ltnisse ausgesprochen. Aber diese K\u00fcndigungen waren, wie das Bundesarbeitsgericht aaO ausgesprochen hat wegen der fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG in Verbindung mit \u00a7 134 BGB unwirksam.<\/p>\n<p>Dass der blo\u00dfe Ausspruch einer sich dann als unwirksam erweisenden K\u00fcndigung nicht ausreicht, um der Anwendung der Sondervorschrift des \u00a7 209 Absatz 2 Nr. 2 InsO zu entgehen, hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 22.02.2018 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/363cc377-6181-4928-94bb-4e25ed00e89a\">6 AZR 868\/16<\/a>) klargestellt. Es hei\u00dft dort: \u201eZur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten gen\u00fcgt es darum nicht, dass eine K\u00fcndigung zum erstm\u00f6glichen Termin nach der Anzeige der Masseunzul\u00e4nglichkeit erkl\u00e4rt wird. Die K\u00fcndigung muss auch wirksam sein. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis muss sp\u00e4testens zu dem von \u00a7 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO festgelegten Termin tats\u00e4chlich beendet sein.\u201c<\/p>\n<p>Genie\u00dfen die Entgeltanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit nach dem erst m\u00f6glichen K\u00fcndigungstermin den gleichen Rang wie die anderen Neumasseverbindlichkeiten, m\u00fcssen sie ebenso wie diese aus der Insolvenzmasse <strong>vorrangig<\/strong> befriedigt werden. Reicht die Insolvenzmasse f\u00fcr die volle Befriedigung nicht aus, muss nach \u00a7 209 Absatz 1 Satz 1 InsO die Befriedigung im Verh\u00e4ltnis ihrer Betr\u00e4ge zu den Betr\u00e4gen der \u00fcbrigen Neumasseverbindlichkeiten erfolgen. Praktisch wird der Insolvenzverwalter jetzt noch der Masse zuflie\u00dfende Mittel bis zur Erreichung der quotenm\u00e4\u00dfigen Befriedigung f\u00fcr die Entgeltanspr\u00fcche zu verwenden haben.<\/p>\n<p>Ist die quotenm\u00e4\u00dfige Befriedigung wegen der schon erfolgten Befriedigung anderer Neumasseverbindlichkeiten nicht mehr m\u00f6glich, kommt eine Haftung des Insolvenzverwalters nach \u00a7 60 Absatz 1 InsO in Betracht. Die Beachtung des aus \u00a7 209 InsO folgenden Gebots anteilsm\u00e4\u00dfiger Befriedigung gleichrangiger Massegl\u00e4ubiger geh\u00f6rt zu den Pflichten des Insolvenzverwalters. Ob ihm auch ein Verschulden zur Last f\u00e4llt, m\u00fcsste gepr\u00fcft werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Air Berlin hat Piloten und Kabinenpersonal alsbald nach Insolvenzer\u00f6ffnung betriebsbedingt gek\u00fcndigt. 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