{"id":8763,"date":"2020-07-20T10:09:13","date_gmt":"2020-07-20T08:09:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8763"},"modified":"2020-07-20T10:09:13","modified_gmt":"2020-07-20T08:09:13","slug":"banken-und-die-corona-krise-wie-boni-im-rahmen-der-ivv-angepasst-werden-koennen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/07\/20\/banken-und-die-corona-krise-wie-boni-im-rahmen-der-ivv-angepasst-werden-koennen\/","title":{"rendered":"Banken und die Corona-Krise: Wie Boni im Rahmen der IVV angepasst werden k\u00f6nnen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8762\" style=\"width: 176px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8762\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8762\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/07\/von-Mellenthin_Hendrik_V1-440x660.jpg\" alt=\"\" width=\"166\" height=\"245\" \/><p id=\"caption-attachment-8762\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Hendrik von Mellenthin, LL.M., Arqis, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Die Unternehmen der Finanzindustrie, die durch das IVV reguliert werden, sind nicht gleicherma\u00dfen von der Corona-Krise betroffen. Wer trotz Krise Boni aussch\u00fctten kann und will, dem gibt die BaFin den \u201eModifier\u201c zur Hand.<\/p>\n<p>Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Wirtschaft und Arbeitswelt sind erheblich. Die Weltbank geht davon aus, dass die Weltwirtschaft um 5,2 Prozent schrumpfen werde, die Europ\u00e4ische Zentralbank rechnet mit einem R\u00fcckgang des Bruttoinlandsprodukts im gemeinsamen W\u00e4hrungsraum um 8,7 Prozent. Die Anzahl der Kurzarbeiterantr\u00e4ge ist in astronomische H\u00f6hen geschnellt, Betriebe m\u00fcssen geschlossen werden und zum jetzigen Zeitpunkt d\u00fcrfte v\u00f6llig unklar sein, wie viele Arbeitspl\u00e4tze tats\u00e4chlich durch das Instrument der Kurzarbeit gerettet werden k\u00f6nnten.<!--more--><\/p>\n<p>Auch viele Unternehmern der Finanzindustrie, deren Verg\u00fctung durch die Institutsverg\u00fctungsverordnung (IVV) reguliert werden, m\u00fcssen den G\u00fcrtel deutlich enger schnallen. Allerdings gilt dies l\u00e4ngst nicht f\u00fcr alle Institute. Der Institutsbegriff der IVV ist weit, umfasst neben klassischen Kreditinstituten eine Vielzahl unterschiedlicher Finanzdienstleistungsunternehmen und verbirgt zahlreiche unterschiedliche Gesch\u00e4ftsmodellen hinter sich, die nicht aller gleicherma\u00dfen unter der Krise leiden.<\/p>\n<p>So stellt sich f\u00fcr manche Institute die Frage, ob sie ihren Mitarbeitern trotz Corona-bedingter, nicht erreichter Ziele (etwa bezogen auf die Eigenkapitalrendite oder des EBITDA) dennoch \u00fcberobligatorische Boni zahlen m\u00f6chten. Der Mitarbeiterbindung und dem Employer Branding d\u00fcrfte dies jedenfalls erheblich zu Gute kommen.<\/p>\n<p><strong>Auslegungshilfe erm\u00f6glicht Flexibilit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Auf den ersten Blick scheint ein solcher Weg nicht m\u00f6glich. Denn regulatorischen Regelungen zielen grunds\u00e4tzlich darauf ab, variable Verg\u00fctung vorhersehbar und berechenbar zu machen und die diskretion\u00e4re Komponente bei der Festsetzung und Verteilung variabler Verg\u00fctungsbestandteile so weit wie m\u00f6glich auszuschlie\u00dfen. Allerdings hatten die Aufsichtsbeh\u00f6rden in ihrer Pr\u00fcfungspraxis bereits vor einiger Zeit festgestellt, dass ein gewisses Ma\u00df an Flexibilit\u00e4t in besonderen Situationen durchaus berechtigt und regulatorisch vertretbar sein kann.\u00a0 Vor diesem Hintergrund hat die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstmals in ihrer Auslegungshilfe zur Institutsverg\u00fctungsverordnung vom 4. August 2017 (nachfolgend: Auslegungshilfe) als Gestaltungsmittel den sog. Modifier f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet.<\/p>\n<p>Aber worum handelt es sich bei einem Modifier eigentlich? Und wie ist dieser auszugestalten, damit einerseits die intendierten, korrigierenden Effekte bei der Festsetzung und Verteilung variabler Verg\u00fctungsbestandteile erzielt werden k\u00f6nnen, andererseits jedoch der regulatorische Ansatz der Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit variabler Verg\u00fctungsanteile nicht konterkariert wird.<\/p>\n<p>Wie so h\u00e4ufig hilft die Auslegungshilfe weiter, die zwar keinen rechtsverbindlichen Charakter hat, aber in der Praxis f\u00fcr jeden der mit der Ausgestaltung IVV-konformer Verg\u00fctungssysteme befasst ist, Pflichtlekt\u00fcre und Handlungsrahmen zugleich ist. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen beziehen sich auf \u00a7 19 Abs. 2 IVV, also die risikoadjustierte Ermittlung der variablen Verg\u00fctung von Risikotr\u00e4gern. Gleicherma\u00dfen zul\u00e4ssig und praxisrelevant ist es, einen Modifier bei der risikoadjustierten Festlegung des Bonusbudgets f\u00fcr alle Mitarbeiter (\u00a7 7 IVV) festzulegen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Auslegungshilfe kann einem Institut hinsichtlich der Messung der Zielerreichung auf Grundlage quantitativer Verg\u00fctungsparameter f\u00fcr den Ausnahmefall ein eng begrenztes gebundenes Ermessen einger\u00e4umt werden, den Wert der Zielerreichung auf Institutsebene um bis zu 20 Prozentpunkte nach oben oder nach unten zu korrigieren. Ein Modifier kann demzufolge in Ausnahmef\u00e4llen unter den folgenden Voraussetzungen zur Anwendung kommen:<\/p>\n<ul>\n<li>Vorliegen einer unvorhersehbaren und nicht beeinfluss- oder beherrschbaren Ver\u00e4nderung des wirtschaftlichen Umfelds, in dem das Institut einschlie\u00dflich seiner Mitarbeiter t\u00e4tig ist,<\/li>\n<li>vereinbarte Ziele wurde aufgrund dieser Ver\u00e4nderung g\u00e4nzlich, ohne eigenes Zutun der Mitarbeiter erreicht oder vollst\u00e4ndig ohne eigenes Verschulden verfehlt und<\/li>\n<li>die Ziel(\u00fcber)erreichung oder vollst\u00e4ndige Zielverfehlung muss ausschlie\u00dflich vollst\u00e4ndig auf diese Ver\u00e4nderung zur\u00fcckzuf\u00fchren sein.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Anforderungen hoch<\/strong><\/p>\n<p>Die Anforderungen sind also hoch, insbesondere bzgl. des darzulegenden Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Zielerreichung bzw. Verfehlung sowie bzgl. des Nachweises, dass die Zielerreichung oder Verfehlung vollst\u00e4ndig au\u00dferhalb der Einflusssph\u00e4re der Mitarbeiter des Instituts lag.<\/p>\n<p>Als Beispiele f\u00fcr die unerwartete Ziel(\u00fcber)erreichung f\u00fchrt die BaFin Windfall Profits (Zufallsgewinne) auf, die etwa bei der Hebung stiller Reserven oder im Rahmen von Unternehmenstransaktionen anfallen k\u00f6nnen. Allerdings wird man auch in diesen F\u00e4llen die oben genannten Nachweise konkret f\u00fchren m\u00fcssen, um sich regulatorisch unangreifbar zu machen. F\u00fcr den gegenteiligen Fall, der unverschuldeten vollst\u00e4ndigen Zielverfehlung nennt die BaFin die Beispiele eines Ergebnisr\u00fcckgangs wegen Reputationsverlusts der gesamten Branche durch Skandal bei einem Mitbewerber oder extreme Naturkatastrophen. Die Corona-Pandemie, die von dem deutschlandweit bekanntesten Virologen, Professor Christian Drosten, als \u201eNaturkatastrophe, die in Zeitlupe abl\u00e4uft\u201c, bezeichnet wurde, d\u00fcrfte einen solchen Ausnahmentatbestand vergleichsweise einfach begr\u00fcnden lassen. So wird sich in vielen F\u00e4llen zweifelsfrei nachweisen lassen, das bereits geplante Investments nicht oder nicht in geplantem Umfang get\u00e4tigt werden konnten und dieses Hindernis und die damit einhergehende Zielverfehlung ausschlie\u00dflich auf die Corona-Pandemie zur\u00fcckzuf\u00fchren war.<\/p>\n<p><strong>Transparente und detaillierte Ausgestaltung wichtig <\/strong><\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung \u00fcberobligatorischer variabler Verg\u00fctung f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2020 sind daher grunds\u00e4tzlich gut, sofern ein Modifier im Verg\u00fctungssystem und den Organisationsrichtlinien bereits angelegt war und die Voraussetzungen hinreichend transparent und konkret beschrieben wurden. Dabei sind laut BaFin m\u00f6glichst viele Beispiele anzuf\u00fchren, anhand derer ein anderes unvorhergesehenes Ereignis sp\u00e4ter gemessen und kategorisiert werden kann. Des Weiteren darf der Modifier nicht f\u00fcr verschiedene Mitarbeitergruppen unterschiedlich wirken, sondern muss einheitlich zur Anwendung gebracht werden.<\/p>\n<p>Durch die Corona-Pandemie ist das Thema Modifier in den Blickpunkt geraten. Institute, die von diesem Instrument bisher keinen Gebrauch gemacht haben, werden sich \u00fcberlegen, ob sie dieses Flexibilisierungsinstrument in Zukunft nutzen wollen. Bei der Implementierung eines Modifiers sind neben den genannten regulatorischen Anforderungen auch die arbeitsrechtlichen Anforderungen an Transparenz und Angemessenheit verg\u00fctungsrelevanter Regelungen zu beachten. D.h. auch die Bonussysteme und\/oder individuellen Zielvereinbarungen sollten die Voraussetzungen f\u00fcr das Eingreifen eines Modifiers und den Umfang der sich daraus potenziell ergebenden Adjustierung des individuellen Bonusanspruchs hinreichend konkret beschreiben, um sie gegen\u00fcber den Mitarbeitern im Falle einer Anpassung nach unten durchsetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Unternehmen der Finanzindustrie, die durch das IVV reguliert werden, sind nicht gleicherma\u00dfen von der Corona-Krise betroffen. Wer trotz Krise Boni aussch\u00fctten kann und will, dem gibt die BaFin den \u201eModifier\u201c zur Hand. 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