{"id":8779,"date":"2020-08-26T11:01:27","date_gmt":"2020-08-26T09:01:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8779"},"modified":"2020-08-26T11:01:27","modified_gmt":"2020-08-26T09:01:27","slug":"arbeitsschutz-in-der-corona-krise-die-neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/08\/26\/arbeitsschutz-in-der-corona-krise-die-neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel\/","title":{"rendered":"Arbeitsschutz in der Corona-Krise \u2013 die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8620\" style=\"width: 244px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8620\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8620\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/02\/Koellmann_Thomas_V1-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"234\" height=\"161\" \/><p id=\"caption-attachment-8620\" class=\"wp-caption-text\">RA Thomas K\u00f6llmann, K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Im April stellte das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales (BMAS) den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard mit allgemeinen Regelungen f\u00fcr den Infektionsschutz vor. Nun haben die Arbeitsschutzaussch\u00fcsse beim BMAS in Koordination mit der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine \u00fcberarbeitete SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel im gemeinsamen Ministerialblatt ver\u00f6ffentlicht (GMBl 2020 S. 484-495 vom 20. August 2020). Die Arbeitsschutzregel richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens und sollen nach Angaben des BMAS \u201eBesch\u00e4ftigten, Unternehmen und Aufsicht\u201c mehr Sicherheit bieten. Wieso Arbeitgeber gut beraten sind, die Regeln bedarfsgerecht umzusetzen und welche Aspekte dabei zu beachten sind, wird nachfolgend er\u00f6rtert.<!--more--><\/p>\n<p><strong> Rechtsqualit\u00e4t der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel<\/strong><\/p>\n<p>Das Arbeitsschutzrecht wird \u2013 neben den Vorgaben der Berufsgenossenschaften (sog. \u201eDGUV Vorschriften\u201c) \u2013 im Wesentlichen durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelt (z.B. Arbeitsst\u00e4ttenverordnung, Biostoffverordnung). Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung und gilt daher nicht unmittelbar und zwingend. Es besteht auch keine Umsetzungspflicht aller Ma\u00dfnahmen, was angesichts der branchen\u00fcbergreifenden Regelungen weder zielf\u00fchrend noch rechtlich ohne weiteres zul\u00e4ssig w\u00e4re (z.B. beim Homeoffice).<\/p>\n<p>Allerdings muss der Arbeitgeber anhand einer so genannten Gef\u00e4hrdungsbeurteilung (unter III.) ermitteln, welche Risiken bei der Aus\u00fcbung der jeweiligen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Besch\u00e4ftigen bestehen. Hinsichtlich des Coronavirus ist konkret zu pr\u00fcfen, bei welchen Arbeitsabl\u00e4ufen erh\u00f6hte Infektionsrisiken existieren. Die auf Grundlage dieser Gef\u00e4hrdungsbeurteilung zu treffenden Ma\u00dfnahmen haben den Stand der Technik und der Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 4 Nr. 3 ArbSchG). Die beim BMAS eingerichteten Arbeitsschutzaussch\u00fcsse (\u00a7 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG) erlassen sogenannte technische Regeln zum Arbeitsschutz, die die Anforderungen in diesen Bereichen konkretisieren. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wurden von diesen Aussch\u00fcssen des BMAS erarbeitet und sind damit bei der Umsetzung konkreter betrieblicher Ma\u00dfnahmen zu beachten.<\/p>\n<p>Die Arbeitsst\u00e4ttenverordnung trifft zudem eine f\u00fcr die Praxis wichtige Vermutungsregelung: Arbeitgeber, die entsprechende Empfehlungen der Aussch\u00fcsse f\u00fcr Arbeitsschutz umsetzen, k\u00f6nnen davon ausgehen, dass sie die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der einschl\u00e4gigen Verordnungen einhalten (vgl. \u00a7 3a Abs. 1. S. 3 ArbSt\u00e4ttV). Weicht der Arbeitgeber von solchen Empfehlungen ab, muss er im Streitfall beweisen, dass er andere gleichwertige Ma\u00dfnahmen umgesetzt hat (vgl. \u00a7 3a Abs. 1 S. 4 ArbSt\u00e4ttV). Damit besteht zwar keine rechtliche Verpflichtung alle der aufgelisteten Ma\u00dfnahmen einzuf\u00fchren, mit Blick auf eine rechtssichere Gestaltung ist aber eine bedarfsgerechte Umsetzung zu empfehlen.<\/p>\n<p><strong> \u00dcberblick zu den wesentlichen Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Ausgangspunkt f\u00fcr alle in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel beschriebenen Ma\u00dfnahmen bildet die Erkenntnis, dass das Coronavirus durch Aerosole \u00fcbertragen wird. Daher geht es zuvorderst um eine Begrenzung der Kontakte zwischen Besch\u00e4ftigten und die Reduzierung von Viren in der Arbeitsumgebung. Davon ausgehend werden zahlreiche potentielle Ma\u00dfnahmen benannt und ausf\u00fchrlich beschrieben. Ein \u00dcberblick:<\/p>\n<ul>\n<li>Gestaltung der Arbeitsumgebung: Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern; Installation transparenter Abtrennungen zwischen Arbeitspl\u00e4tzen; Sicherstellung ausreichender Schutzabst\u00e4nde im gesamten Betrieb; spezielle Reinigungs- und Abstandsvorgaben f\u00fcr Sanit\u00e4rr\u00e4ume, Kantinen und Pausenr\u00e4ume (Hinweis auf die zwingenden Regelungen in der Arbeitsst\u00e4ttenverordnung)<\/li>\n<li>L\u00fcftung: Konkrete Vorgaben zur Bel\u00fcftung von R\u00e4umen (Hinweis auf die zwingenden Vorgaben der Arbeitsst\u00e4ttenverordnung); Hinweis auf den Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen mit \u201egeeigneten Filtern\u201c (umfassende Hinweise dazu enthalten die DGUV Regel 109-002 \u201eArbeitsplatzl\u00fcftung-Lufttechnische Ma\u00dfnahmen\u201c)<\/li>\n<li>Einf\u00fchrung von Homeoffice unter Beachtung des Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetzes<\/li>\n<li>Spezielle Regeln zu Dienstreisen und Besprechungen<\/li>\n<li>Reinigungs- und Verwendungshinweise f\u00fcr Arbeitsmittel und Werkzeuge<\/li>\n<li>Anpassung der Arbeitszeit- und Pausengestaltung zur Vermeidung eines engen Zusammentreffens mehrerer Besch\u00e4ftigter<\/li>\n<li>Hinweis auf die angemessene Ber\u00fccksichtigung m\u00f6glicher psychischer Belastungen etwa durch lang andauernde hohe Arbeitsintensit\u00e4t in systemrelevanten Branchen sowie spiegelbildlich Kontaktbeschr\u00e4nkungen und soziale Isolation im Homeoffice<\/li>\n<li>Konkrete Anweisungen zur Mund-Nasen-Bedeckung und pers\u00f6nlicher Schutzkleidung<\/li>\n<li>Umfassende Hinweise zu der arbeitsmedizinischen Pr\u00e4vention, gerade bei besonders schutzw\u00fcrdigen Besch\u00e4ftigten<\/li>\n<li>Regelungen zur R\u00fcckkehr zur Arbeit nach einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Ausgangspunkt f\u00fcr die Umsetzung von Ma\u00dfnahmen: die Gef\u00e4hrdungsbeurteilung <\/strong><\/p>\n<p>Dass nicht alle der genannten Ma\u00dfnahmen auf jedem Arbeitsplatz umgesetzt werden k\u00f6nnen, liegt auf der Hand. Zur Bewertung, welche Schutzma\u00dfnahmen im Betrieb sinnvoll implementiert werden k\u00f6nnen, ist zwingend eine Gef\u00e4hrdungsbeurteilung (\u00a7 5 ArbSchG, \u00a7 4 BioStoffV, \u00a7\u00a03 ArbSt\u00e4ttV) durchzuf\u00fchren. In der Praxis kann dazu \u2013 vereinfacht zusammengefasst \u2013 wie folgt vorgegangen werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Feststellung der jeweiligen Arbeitspl\u00e4tze als Bezugspunkt f\u00fcr die Beurteilung\n<ul>\n<li>Gleichartige Arbeitspl\u00e4tze\/T\u00e4tigkeiten k\u00f6nnen zusammengefasst werden<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Ermitteln und Beurteilung der Gef\u00e4hrdungen\n<ul>\n<li>Besteht bei der konkreten T\u00e4tigkeit eine erh\u00f6hte Infektionsgefahr und woraus ergibt sich diese erh\u00f6hte Gefahr?<\/li>\n<li>Welche Personen sind besonders gef\u00e4hrdet (Anlehnung an die Hinweise des Robert Koch Institutes)?<\/li>\n<li>Wie hoch ist das potentielle Infektionsrisiko in Abh\u00e4ngigkeit von den Gegebenheiten des Arbeitsumfeldes (R\u00e4umlichkeit, Luftzirkulation, Anzahl Besch\u00e4ftigte usw.)?<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Festlegen konkreter Arbeitsschutzma\u00dfnahmen\n<ul>\n<li>Durch welche Ma\u00dfnahmen kann das Risiko reduziert werden?<\/li>\n<li>Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel bietet insofern wichtige Anhaltspunkte, gleiches gilt f\u00fcr die DGUV-Vorschriften<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Durchf\u00fchren der Ma\u00dfnahmen\n<ul>\n<li>Wie l\u00e4sst sich die Ma\u00dfnahme durchf\u00fchren?<\/li>\n<li>Welche Einschr\u00e4nkungen gehen damit einher?<\/li>\n<li>Wie lange soll und muss die Ma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt werden?<\/li>\n<li>Wer kontrolliert und dokumentiert die Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme?<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>\u00dcberpr\u00fcfen der Wirksamkeit der Ma\u00dfnahmen\n<ul>\n<li>Wirkt die Ma\u00dfnahme und kann das Ziel erreicht werden?<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Dokumentation\n<ul>\n<li>Die Gef\u00e4hrdungsbeurteilung und die jeweiligen Ma\u00dfnahmen sind zu dokumentieren (\u00a7 6 ArbSchG)<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong> Mitbestimmung des Betriebsrates<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a087 Abs.\u00a01 Nr.\u00a07 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen \u00fcber den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Die Mitbestimmung besteht \u201eim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften\u201c, also nur dort, wo eine Rahmenregelung den Betriebsparteien Auslegungsspielr\u00e4ume bel\u00e4sst. Der Betriebsrat ist folglich auch bei der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung zu beteiligen, da das Arbeitsschutzgesetz das Verfahren der Beurteilung nicht im Detail regelt (vgl. BAG, Beschluss vom 8.\u00a0Juni 2004, 1 ABR 4\/03). Gegenstand der Mitbestimmung ist die Organisation und Durchf\u00fchrung der Gef\u00e4hrdungsbeurteilung (z.B. mittels Checkliste, Software). Die Ermittlung und Bewertung der Gef\u00e4hrdungen hingegen obliegt allein dem Arbeitgeber (vgl. BAG, Beschluss vom 28. M\u00e4rz 2017, 1 ABR 25\/15). Der Betriebsrat ist erst wieder bei der Festlegung konkreter Arbeitsschutzma\u00dfnahmen einzubinden. Da die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel keine verbindliche Rechtsverordnung darstellt und zudem in zahlreichen Bereichen einen Spielraum er\u00f6ffnet, ist der Betriebsrat bei der Auswahl konkreter Ma\u00dfnahmen zu beteiligen. Dies gilt beispielhaft f\u00fcr die konkrete Gestaltung der Arbeitspl\u00e4tze (Ziffer 4.2.1), die \u00a0Umsetzung des Tragens von Gesichtsmasken (Ziffer 4.2.13) oder des Bel\u00fcftens von R\u00e4umen (Ziffer 4.2.3) ebenso wie f\u00fcr die Einf\u00fchrung von Homeoffice.<\/p>\n<p><strong> Folgen f\u00fcr die Praxis \u2013 bedarfsgerechter Schutz der Besch\u00e4ftigten <\/strong><\/p>\n<p>Gerade in Zeiten steigender Infektionszahlen ist der Stellenwert des Arbeitsschutzes enorm. Zugleich entfalten die \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften eine Doppelwirkung, weshalb der Arbeitgeber auch zivilrechtlich gegen\u00fcber den Besch\u00e4ftigten zur Einhaltung verpflichtet ist (\u00a7\u00a7 618, 241 Abs. 2 BGB). Neben den branchenspezifischen und sehr detaillierten Vorgaben der Berufsgenossenschaften, werden mit der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel weitere konkrete Ma\u00dfnahmen zum Arbeitsschutz aufgezeigt. Arbeitgeber sind gut beraten, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Kenntnis zu nehmen und \u2013 in Abstimmung mit dem Betriebsrat \u2013 bedarfsgerecht umzusetzen. Setzt der Arbeitgeber alternative Ma\u00dfnahmen um, muss er im Zweifel beweisen, dass ein gleichwertiges Schutzniveau gew\u00e4hrleistet ist. Gerade nach den zuletzt bekannt gewordenen Vorf\u00e4llen in der Fleischwirtschaft besteht insgesamt ein st\u00e4rkeres Bewusstsein, dass sich auch in zunehmenden Kontrollen der Arbeitsschutzbeh\u00f6rden niederschlagen kann. Hinzu kommen nicht unerhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken, sollten Besch\u00e4ftigte am Arbeitsplatz mangels ausreichendem Schutzkonzept an COVID-19 erkranken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im April stellte das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales (BMAS) den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard mit allgemeinen Regelungen f\u00fcr den Infektionsschutz vor. 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