{"id":8794,"date":"2020-09-17T12:31:05","date_gmt":"2020-09-17T10:31:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8794"},"modified":"2020-09-17T12:35:03","modified_gmt":"2020-09-17T10:35:03","slug":"karwendelbahn-und-die-verspaetete-hv-tagesordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/09\/17\/karwendelbahn-und-die-verspaetete-hv-tagesordnung\/","title":{"rendered":"Karwendelbahn und die versp\u00e4tete HV-Tagesordnung"},"content":{"rendered":"<p>Im Streit unter Aktion\u00e4ren spielt oft eine Rolle, wer wann eine Hauptversammlung einberufen kann und mit welchen Gegenst\u00e4nden der Tagesordnung. Das hochformalisierte Verfahren ist t\u00fcckisch f\u00fcr beide Seiten. Ein illustrer Sachverhalt liegt einem neuen BGH-Urteil zugrunde (v<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=II%20ZR%20255\/18&amp;nr=109973\">. 14.7.2020, II ZR 255\/18<\/a>). Es handelt sich um die Karwendelbahn AG, Deutschlands zweith\u00f6chste Bergbahn in Mittenwald. Der gr\u00f6\u00dfte Aktion\u00e4r mit fast der H\u00e4lfte der St\u00fcckaktien ist die Konsortium AG, der zweitgr\u00f6\u00dfte Aktion\u00e4r mit knapp einem Drittel ist die bayerische Gemeinde Markt Mittenwald. Beide liefern sich seit Jahren erbitterte Auseinandersetzungen, deren Hintergrund f\u00fcr Au\u00dfenstehende schwer zu erfassen ist (<a href=\"https:\/\/www.welt.de\/wirtschaft\/article205894301\/Karwendelbahn-Streit-ueber-den-Fortbestand.html\">s. hier<\/a>). Im Juni 2016 hat die Gro\u00dfaktion\u00e4rin Konsortium AG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangt, der Vorstand kam diesem Verlangen nach und berief die HV auf Ende Juli ein. Die Gemeinde Mittenwald beantragte noch im Juni die Erg\u00e4nzung der Tagesordnung um die Beschlussfassung \u00fcber Sonderpr\u00fcfungen. Dieses Verlangen behandelte der Vorstand nicht, weshalb die Gemeinde eine gerichtliche Erm\u00e4chtigung erwirkte, den Gegenstand bekanntzumachen (\u00a7 122 Abs. 3 S. 1 AktG). Dies geschah am 25.7.2016 im Bundesanzeiger. Allerdings musste am selben Tag (!) auch die Anmeldung zur HV bei der AG eingegangen sein.<!--more--><\/p>\n<p>Der II. Zivilsenat h\u00e4lt das f\u00fcr zu knapp: \u201eDie aufgrund einer gerichtlichen Erm\u00e4chtigung der Minderheitsaktion\u00e4re auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenst\u00e4nde m\u00fcssen bei einer nicht b\u00f6rsennotierten Aktiengesellschaft so rechtzeitig bekanntgemacht werden, dass die Aktion\u00e4re ausreichend Zeit haben, sich mit der erg\u00e4nzten Tagesordnung zu befassen, dar\u00fcber zu befinden, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, und die Teilnahmevoraussetzungen zu erf\u00fcllen.\u201c (Leitsatz der f\u00fcr die amtliche Sammlung bestimmten Entscheidung). \u201eDie nach der Bekanntmachung im Verlauf des letzten Tages, an dem eine Anmeldung m\u00f6glich war, verbleibende Zeitspanne war zu kurz, um den Aktion\u00e4ren die Befassung mit der erg\u00e4nzten Tagesordnung und die Entscheidung \u00fcber eine Teilnahme zu erm\u00f6glichen, noch eine Stimmkarte zu beantragen sowie den Hinterlegungsanforderungen nachzukommen.\u201c<\/p>\n<p>Diesen Ausf\u00fchrungen zu \u00a7 122 AktG kann man gerne zustimmen \u2013 doch darum soll es hier nicht gehen, sondern um die Folgen und um ein Unbehagen. Die Folge der zu knappen Bekanntmachung war die Nichtigerkl\u00e4rung der Beschl\u00fcsse \u00fcber die Sonderpr\u00fcfung (damals gefasst wohl wegen des Ausschlusses der Gro\u00dfaktion\u00e4rin vom Stimmrecht). Die Anfechtungsklage wurde von der Gro\u00dfaktion\u00e4rin erhoben, deren Verflechtung mit dem Vorstand der AG untersucht werden sollte. Hier f\u00e4llt auf, dass es eben dieser Vorstand war, der das Erg\u00e4nzungsverlangen zur TO ignorierte und die Minderheitsaktion\u00e4rin zum zeitraubenden Weg \u00fcber das Amtsgericht zwang, was die Versp\u00e4tung hervorrief (s. dazu auch Rn. 40 des Urteils).<\/p>\n<p>Der BGH erkl\u00e4rt, dass die Minderheit dann bei der n\u00e4chsten Hauptversammlung von dieser gerichtlichen Erm\u00e4chtigung noch Gebrauch machen k\u00f6nne (Rn. 21), damit eine bislang im Schrifttum umstrittene Frage kl\u00e4rend.<\/p>\n<p>Spannender als dieser taktische Hinweis ist die Grundfrage, wieso \u00fcberhaupt die Gro\u00dfaktion\u00e4rin klagen kann, wenn es doch um die Verletzung der Informationsinteressen der \u00fcbrigen Aktion\u00e4re geht. Die Gro\u00dfaktion\u00e4rin beklagt mithin gar keine eigene Rechtsverletzung, sie wusste Bescheid. <em>Flechtheim<\/em> h\u00e4tte seine Freude gehabt: Der Anfechtungskl\u00e4ger sei \u201eder geborene Anwalt der beleidigten Interessen aller und jedes einzelnen Aktion\u00e4rs\u201c (FS Zitelmann, 1913, S. 1, 5). Dass die von dem Informationsmangel betroffenen Aktion\u00e4re selbst h\u00e4tten anfechten k\u00f6nnen (s. \u00a7 245 Nr. 2 Alt. 3 AktG), spielt da keine Rolle mehr. Der BGH referiert die eigene Rechtsprechung ausf\u00fchrlich (Rn. 33), die sich auf die in den sechziger Jahren in der Literatur (<em>W. Z\u00f6llner<\/em>, Stimmrechtsschranken, 1963) entwickelte Relevanzlehre bezieht: Gen\u00fcgend sei die \u2013 hier erkannte &#8211; Relevanz des Verfahrensversto\u00dfes f\u00fcr das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht eines objektiv urteilenden Aktion\u00e4rs.<\/p>\n<p>So kommt es, dass die Gro\u00dfaktion\u00e4rin einen ihr l\u00e4stigen Beschluss zu Fall bringen kann, wobei \u201eihr\u201c Vorstand am Fehlergrund nicht unbeteiligt war &#8211; dies gest\u00fctzt auf die Rechtsbeeintr\u00e4chtigung potentiell anfechtungsbefugter Drittaktion\u00e4re. Und daher versp\u00fcrt man Unbehagen an diesem nach herk\u00f6mmlicher Lehre durchaus korrekt gel\u00f6sten Fall. &#8211; Zur Anfechtungsbefugnis nur bei eigener Rechtsverletzung s. <em>Noack\/Zetzsche<\/em> im K\u00f6lner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2017, vor \u00a7 241 Rn. 83, zur Relevanzlehre <em>dies<\/em>. \u00a7 243 Rn. 64 ff. sowie <em>Drescher<\/em> in einer im November 2020 zu \u00fcberreichenden Festschrift.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Streit unter Aktion\u00e4ren spielt oft eine Rolle, wer wann eine Hauptversammlung einberufen kann und mit welchen Gegenst\u00e4nden der Tagesordnung. 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