{"id":8800,"date":"2020-10-06T10:21:35","date_gmt":"2020-10-06T08:21:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8800"},"modified":"2020-10-06T10:26:59","modified_gmt":"2020-10-06T08:26:59","slug":"schoene-neue-arbeitswelt-leistungskontrolle-versus-persoenlichkeitsrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/10\/06\/schoene-neue-arbeitswelt-leistungskontrolle-versus-persoenlichkeitsrechte\/","title":{"rendered":"Sch\u00f6ne neue Arbeitswelt: Leistungskontrolle versus Pers\u00f6nlichkeitsrechte"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8799\" style=\"width: 161px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8799\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8799\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/10\/Kurzboeck_Christoph-440x566.jpg\" alt=\"\" width=\"151\" height=\"191\" \/><p id=\"caption-attachment-8799\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Christoph Kurzb\u00f6ck, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Ein aktueller Bericht des Open Markets Institute mit dem Titel <em>\u201eEyes Everywhere: Amazon&#8217;s Surveillance Infrastructure and Revitalizing Worker Power\u201c <\/em>bietet bizarre Einblicke in die bereits vielfach kritisierten Arbeitsbedingungen bei Amazon in den USA. Danach kommen unter anderem l\u00fcckenlose Video\u00fcberwachungen und analytische technische Messungen der Arbeitsleistung der Mitarbeiter zum Einsatz, teilweise um Diebst\u00e4hle zu verhindern, aber vor allem, um die Leistung der Mitarbeiter zu kontrollieren. Die deutschen Datenschutzbeh\u00f6rden machen bei \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen in Deutschland dagegen durchaus ernst, wie das j\u00fcngst gegen den Modeh\u00e4ndler Hennes &amp; Mauritz (H&amp;M) erlassene Bu\u00dfgeld in Millionenh\u00f6he zeigt.<!--more--><\/p>\n<p>Je nach Art und Form der damit einhergehenden Intensit\u00e4t des Eingriffs in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Arbeitnehmer kann eine \u00dcberwachung am Arbeitsplatz durchaus zul\u00e4ssig sein. Im Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis richtet sich die Datenverarbeitung nach \u00a7 26 Abs. 1 BDSG, wonach diese zur Durchf\u00fchrung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses erforderlich sein muss. Die Zul\u00e4ssigkeit des mit den \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen verbundenen Eingriffs in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p><strong>L\u00fcckenlose Video\u00fcberwachung bei allen Arbeitsschritten<\/strong><\/p>\n<p>Video\u00fcberwachungen sind nach dem Datenschutz nicht per se verboten. Jedenfalls eine offene Video\u00fcberwachung kann zur Durchf\u00fchrung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses erforderlich sein. Das generelle Interesse des Arbeitgebers an der Leistungskontrolle gen\u00fcgt hierzu jedoch nicht. Bei der Interessenabw\u00e4gung ist zu beachten, dass Arbeitnehmer aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitsortes &#8211; anders als Dritte &#8211; gezwungen sind, sich an dem \u00fcberwachten Ort aufzuhalten.<\/p>\n<p>Die Grenze der Zul\u00e4ssigkeit ist erreicht, wenn eine l\u00fcckenlose \u00dcberwachung dazu f\u00fchrt, dass Mitarbeiter dauerhaftem Stress und Leistungsdruck durch die \u00dcberwachung ausgesetzt sind. Nach der Rechtsprechung liegt eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Datenerhebung dann vor, wenn die Videoaufnahmen bei den Arbeitnehmern einen solchen psychischen Anpassungs- und Leistungsdruck erzeugen, dass sie als eine der verdeckten Video\u00fcberwachung vergleichbar eingriffsintensiven Ma\u00dfnahme anzusehen w\u00e4ren, was jedenfalls dann anzunehmen w\u00e4re, wenn eine l\u00fcckenlose, dauerhafte sowie sehr detaillierte Erfassung des Verhaltens der Arbeitnehmer stattgefunden h\u00e4tte, so dass diese davon ausgehen m\u00fcssen, dass jede ihrer Bewegungen \u00fcberwacht werden. In diesem Fall best\u00fcnde f\u00fcr Besch\u00e4ftigte keine M\u00f6glichkeit einer unbewachten und ungest\u00f6rten Wahrnehmung ihres Pers\u00f6nlichkeitsrechts (BAG, Urt. v. 28.03.2019 \u2013 8 AZR 421\/17).<\/p>\n<p>Heimliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen sind dagegen in der Regel unzul\u00e4ssig. Eine anlassbezogene Video\u00fcberwachung, wie zum Beispiel bei einem erh\u00e4rteten Diebstahlverdacht, kann aber durchaus durch das Kontrollinteresse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.<\/p>\n<p>Die optische \u00dcberwachung erstreckt sich r\u00e4umlich allerdings auch nicht auf alle Bereiche des Betriebes. Au\u00dferhalb jeder \u00dcberwachungsm\u00f6glichkeit des Arbeitgebers liegt die Intimsph\u00e4re der Arbeitnehmer \u2013 Umkleide- und Sanit\u00e4rr\u00e4ume sind also stets tabu.\u00a0 Ferner d\u00fcrfen die Daten auch nicht unbegrenzt gespeichert werden. Sobald die gewonnenen Daten f\u00fcr den verfolgten \u00dcberwachungszweck nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p><strong>Verschwendete Arbeitszeit \u2013 time off task<\/strong><\/p>\n<p>Amazon setzt wohl au\u00dferdem technische \u00dcberwachungseinrichtungen zur Messung der \u201everschwendeten Arbeitszeit\u201c ein, indem die ben\u00f6tigte Zeitdauer pro Arbeitsschritt erfasst wird. Die Verbesserung der Effizienz der Arbeitsorganisation durch eine Analyse der Belastungssituation der Arbeitnehmer kann durchaus ein nachvollziehbares Anliegen des Arbeitgebers darstellen. Unter Umst\u00e4nden kann ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer Dokumentation der Arbeitsschritte bestehen, wenn diese sp\u00e4ter im Verh\u00e4ltnis zu einem Kunden erforderlich sind, beispielsweise f\u00fcr die Abrechnung.<\/p>\n<p>Eine l\u00fcckenlose und dauerhafte sowie sehr detailreiche automatisierte Erfassung des wesentlichen Arbeitsspektrums der Besch\u00e4ftigten w\u00e4hrend der gesamten Arbeitszeit f\u00fchrt aber ebenso wie eine l\u00fcckenlose optische \u00dcberwachung zu einem st\u00e4ndigen \u00dcberwachungs- und daran ankn\u00fcpfenden Anpassungs- und Leistungsdruck in allen wesentlichen Arbeitsbereichen. Von der Rechtsprechung wurde ein solches Vorgehen ebenfalls als schwerwiegender Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht beurteilt (BAG Beschl. v. 25.04.2017 \u2013 1 ABR 46\/15).<\/p>\n<p><strong>Mitarbeiterprofile \u00fcber pers\u00f6nliche Lebensumst\u00e4nde der Besch\u00e4ftigten<\/strong><\/p>\n<p>Wie der Fall von H&amp;M zeigt, ist die Erstellung umfangreicher Mitarbeiterprofile \u00fcber private Lebensumst\u00e4nde unzul\u00e4ssig. Die dauerhafte Speicherung von umfangreichen Informationen \u00fcber das Privatleben der Mitarbeiter, die Urlaubserlebnisse sowie Krankheitssymptome und Diagnosen bis hin zu famili\u00e4ren Problemen oder religi\u00f6sen Bekenntnissen umfassen, stellt eine schwere Missachtung des Besch\u00e4ftigtendatenschutzes dar. Arbeitgeber haben regelm\u00e4\u00dfig kein berechtigtes Interesse an einer umfangreichen Erfassung privater Lebensumst\u00e4nde der Arbeitnehmer.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Besonders im Zeitalter der Arbeit 4.0 k\u00f6nnen Arbeitgeber ein erh\u00f6htes Interesse am Einsatz technischer \u00dcberwachungsmittel haben, insbesondere wenn die Besch\u00e4ftigten ihre Arbeitszeit beispielsweise im Rahmen von mobiler Arbeit frei einteilen k\u00f6nnen. Eine zu intensive \u00dcberwachung kann aber zu einem dauerhaften und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Leistungs- und Anpassungsdruck f\u00fchren. Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem\u00e4\u00df \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG muss im \u00dcbrigen bei der Einf\u00fchrung technischer \u00dcberwachungseinrichtungen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein aktueller Bericht des Open Markets Institute mit dem Titel \u201eEyes Everywhere: Amazon&#8217;s Surveillance Infrastructure and Revitalizing Worker Power\u201c bietet bizarre Einblicke in die bereits vielfach kritisierten Arbeitsbedingungen bei Amazon in den USA. 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