{"id":8804,"date":"2020-10-15T15:43:27","date_gmt":"2020-10-15T13:43:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8804"},"modified":"2020-10-22T11:48:39","modified_gmt":"2020-10-22T09:48:39","slug":"auch-im-jahr-2021-virtuelle-hauptversammlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/10\/15\/auch-im-jahr-2021-virtuelle-hauptversammlungen\/","title":{"rendered":"Auch im Jahr 2021: virtuelle Hauptversammlungen"},"content":{"rendered":"<p>Es wird auch im Jahr 2021 virtuelle Hauptversammlungen (VHV) geben. Gestern wurde im Kabinett eine Rechtsverordnung beschlossen, welche die Anwendung des entsprechenden COVID19-Ma\u00dfnahmengesetzes bis zum 31.12.2021 verl\u00e4ngert. Damit haben Aktiengesellschaften, die ihre Hauptversammlung\u00a0 in den ersten Monaten des kommenden Jahres\u00a0 haben, gen\u00fcgend Planungssicherheit. Es w\u00e4re auch nicht vorstellbar, in ein paar Monaten mehrere tausend Aktion\u00e4re in einer Halle zu versammeln. So kommt es 2021 wieder zu einer HV &#8222;ohne physische Pr\u00e4senz der Aktion\u00e4re&#8220; (\u00a7 1 Abs. 2 S. 1 COVID19-Ma\u00dfnahmenG). Indessen ist auch deren virtuelle Pr\u00e4senz nicht gew\u00e4hrleistet &#8211; au\u00dfer beim Stimmrecht via sog. Briefwahl. Antrags- und Auskunftsrechte sind beschnitten. Das ist in der vergangenen HV-Saison auf zum Teil harsche Kritik gesto\u00dfen, da Aktion\u00e4rsvereinigungen und manche Investoren kein Forum mehr fanden, um sich Geh\u00f6r zu verschaffen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Wenn es im neuen Jahr wieder virtuell l\u00e4uft, sollte bei der Interaktion mit den Aktion\u00e4ren nachgebessert werden. Eine solche wird gesetzlich zwar nicht verlangt &#8211; man kann ein rudiment\u00e4res Regime durchsetzen, das nur Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzende telemedial pr\u00e4sentiert, die nach &#8222;freiem Ermessen&#8220;\u00a0 auf\u00a0 &#8222;Fragem\u00f6glichkeiten&#8220; (\u00a7 1 Abs. 2 S. 2 COVID19-Ma\u00dfnahmenG) reagieren. Dann darf man sich aber nicht wundern, wenn die Kritik \u00fcberhand und die Rechtspolitik von einer virtuellen HV k\u00fcnftig Abstand nimmt. Besser w\u00e4re, beim zweiten, gr\u00fcndlich vorzubereitenden Versuch die Aktion\u00e4rsteilhabe so gut es geht zu erm\u00f6glichen. Denn das COVID19-Ma\u00dfnahmengesetz erlaubt unter Hinweis auf \u00a7 118 Abs. 1 S. 2 AktG, dass Aktion\u00e4re auch ohne Satzungsklausel ihre Rechte &#8222;im Wege elektronischer Kommunikation aus\u00fcben k\u00f6nnen&#8220;. Insbesondere w\u00e4re es m\u00f6glich, eine digitale Frage-Antwort-Funktion einzurichten. Wer Bedenken wegen einer \u00dcberfrachtung des Geschehens tr\u00e4gt, sollte auch bedenken: erstens kann dies begrenzt werden (&#8222;teilweise&#8220; hei\u00dft es im AktG), zweitens sind Probleme bei der Fragem\u00f6glichkeit im Wege elektronischer Kommunikation praktisch anfechtungsfrei gestellt, da insoweit nur Vorsatz schadet. Ein K\u00f6nigsweg, der sich hier er\u00f6ffnet!<\/p>\n<p>Einige Ans\u00e4tze in der beschriebenen Richtung hat es in der diesj\u00e4hrigen HV-Saison gegeben (Forum bei der Deutschen Bank AG, eingespielte Stellungnahmen von Aktion\u00e4rsvereinigungen bei der Vonovia AG). Gewiss werden die VHV des Jahres 2021 ein bunter inszeniertes Event als in diesem Jahr, das ja alle \u00fcberrascht hat. Bei der professionellen Medienr\u00fcstung darf nicht vergessen werden, dass es sich um eine &#8222;Versammlung&#8220; der Aktion\u00e4re handelt, nicht um eine der Verwaltung.<\/p>\n<p>Zur virtuellen Hauptversammlungssaison 2020 s. <em>Teichmann\/Krapp,<\/em> <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/e9f62015-f23b-3861-953c-ba49291d15ea\">DB 2020 S. 2169<\/a>\u00a0 (mit einer detaillierten \u00dcbersicht zu den DAX\/MDAX-Gesellschaften).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es wird auch im Jahr 2021 virtuelle Hauptversammlungen (VHV) geben. Gestern wurde im Kabinett eine Rechtsverordnung beschlossen, welche die Anwendung des entsprechenden COVID19-Ma\u00dfnahmengesetzes bis zum 31.12.2021 verl\u00e4ngert. 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