{"id":8811,"date":"2020-10-22T11:41:54","date_gmt":"2020-10-22T09:41:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8811"},"modified":"2020-10-22T11:47:12","modified_gmt":"2020-10-22T09:47:12","slug":"kurzarbeitergeld-auswirkungen-von-einmalzahlungen-und-urlaub","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/10\/22\/kurzarbeitergeld-auswirkungen-von-einmalzahlungen-und-urlaub\/","title":{"rendered":"Kurzarbeitergeld: Auswirkungen von Einmalzahlungen und Urlaub"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8620\" style=\"width: 193px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8620\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8620\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/02\/Koellmann_Thomas_V1-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"183\" height=\"125\" \/><p id=\"caption-attachment-8620\" class=\"wp-caption-text\">RA Thomas K\u00f6llmann, K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>In der herannahenden Weihnachtszeit stellt sich mehr als sonst die Frage nach den Auswirkungen von Einmalzahlungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld) sowie der Gew\u00e4hrung von Erholungsurlaub auf den Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG). Aus Sicht des Arbeitgebers geht es dabei nicht nur um den individuellen Anspruch des jeweiligen Besch\u00e4ftigten, sondern vor allem um die Erf\u00fcllung der generellen (Bezugs-)Voraussetzungen. W\u00e4hrend einmalige Sonderzahlungen grunds\u00e4tzlich unber\u00fccksichtigt bleiben, k\u00f6nnen l\u00e4ngere Urlaubszeitr\u00e4ume mitunter Risiken bez\u00fcglich der Anspruchsvoraussetzungen bergen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>I. Einmalzahlungen und die individuelle Berechnung des KUG<\/strong><\/p>\n<p>Das KUG berechnet sich anhand einer von der Agentur f\u00fcr Arbeit zur Verf\u00fcgung gestellten Tabelle aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt in dem jeweiligen Monat (pauschalierter Entgeltausfall):<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Soll-Entgelt<\/strong> ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Besch\u00e4ftigte ohne den Arbeitsausfall bei Vollarbeit im Monat erzielt h\u00e4tte. In der Regel ist dies also das vereinbarte Gehalt bzw. der Stundenlohn f\u00fcr die Monatsarbeitszeit. Zu ber\u00fccksichtigen ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung, die f\u00fcr das Jahr 2020 bei EUR\u00a06.900 (West) liegt. Hierbei bleibt Entgelt f\u00fcr Mehrarbeit unber\u00fccksichtigt (\u00a7 106 Abs. 1 S.\u00a02 SGB III). Gleiches gilt f\u00fcr Einmalzahlungen (\u00a7 106 Abs. 1 S. 4 SGB III, z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld). Dies beruht darauf, dass Bezugspunkt des KUG immer der jeweilige Monat ist und durch die Einbeziehung einmaliger Zahlungen zuf\u00e4llige Ergebnisse erzielt w\u00fcrden.<\/li>\n<li><strong>Ist-Entgelt <\/strong>ist das im jeweiligen Monat tats\u00e4chlich erzielte gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Liegt auch w\u00e4hrend der Kurzarbeit das erzielte Ist-Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wird kein KUG gezahlt. Beim Ist-Entgelt wird auch das Entgelt f\u00fcr Mehrarbeit ber\u00fccksichtigt. Einmalzahlungen bleiben indes au\u00dfen vor.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong> Arbeitgeber A hat einen Betrieb mit 50 Besch\u00e4ftigten und einen Arbeitsausfall von 50 % im gesamten Betrieb. Der Besch\u00e4ftigte B, ein Kind, Steuerklasse III, verdient ohne Kurzarbeit EUR 5.000,00 brutto, wegen der Kurzarbeit hat er einen Arbeitsausfall von 50 % und erh\u00e4lt ein Ist-Entgelt von EUR\u00a02.500,00 brutto. Im Dezember wird ein Weihnachtsgeld von EUR 5.000,00 brutto bezahlt.<\/p>\n<p>Das Weihnachtsgeld bleibt bei der Berechnung des KUG unbeachtlich und ist in der Abrechnungsliste (\u201eKUG 108\u201c) weder beim Soll, noch beim Ist-Entgelt einzutragen. W\u00fcrde es ber\u00fccksichtigt, h\u00e4tte B keinen Anspruch auf KUG, da die Beitragsbemessungsgrenze \u00fcberschritten w\u00e4re (EUR 5.000,00 + EUR 2.500,00 = EUR 7.500,00).<\/p>\n<p>Zahlreiche Einzelf\u00e4lle zur Berechnung sind in den \u201e<a href=\"https:\/\/www.arbeitsagentur.de\/datei\/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf\">Hinweisen zum Antragsverfahren<\/a>\u201c der Agentur f\u00fcr Arbeit beschrieben.<\/p>\n<p><strong>II. Die Auswirkungen von Einmalzahlung und Urlaub auf die generellen (Bezugs-) Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Bewilligung des KUG ist davon abh\u00e4ngig, dass eine Mindestanzahl von Besch\u00e4ftigten im Betrieb oder der Betriebsabteilung (\u00a7 97 Abs. 2 SGB III) infolge der verringerten Arbeitszeit von einem Entgeltausfall betroffen sind. Diese Ausfallquote ist auf den Kalendermonat bezogen und besteht aus zwei Elementen: Es m\u00fcssen (1) mindestens 10 % der zu ber\u00fccksichtigenden Besch\u00e4ftigten im Betrieb oder der Betriebsabteilung (\u00a7 1 Nr. 1 Kurzarbeitergeldverordnung) von einem (2) Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein.<\/p>\n<p>Soweit 10 % der Besch\u00e4ftigten einen Entgeltausfall in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung erleiden, kann auch den anderen Besch\u00e4ftigten, deren Entgeltausfall diese Gr\u00f6\u00dfe nicht erreicht, KUG gezahlt werden. Diese Quoren m\u00fcssen monatlich erf\u00fcllt sein und sind der Agentur f\u00fcr Arbeit mittels Leistungsantrag (\u201eKUG\u00a0 107\u201c) sowie den entsprechenden Abrechnungslisten (\u201eKUG\u00a0 108\u201c) jeweils mitzuteilen.<\/p>\n<p><strong>1.) Ermittlung der Zahl der Besch\u00e4ftigten <\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Erf\u00fcllung der Quoren ist stets die Einheit ma\u00dfgeblich, f\u00fcr die der Arbeitsausfall angezeigt wurde (Betrieb oder Betriebsabteilung). Ein Wechsel vom Betrieb zu der Betriebsabteilung ist ohne Unterbrechung des KUG-Bezuges grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Es sind alle Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie beitragspflichtig sind oder ein Anspruch auf KUG besteht (z.B. geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte, Besch\u00e4ftigte in Mutterschutz, Besch\u00e4ftigte im Urlaub, Leiharbeitnehmer und erkrankt Besch\u00e4ftigte). Nicht mitzuz\u00e4hlen sind indes Auszubildende (\u00a7 96 Abs. 1 S. 2 SGB III).<\/p>\n<p><strong>2.) Ermittlung des Entgeltausfalls <\/strong><\/p>\n<p>Der Entgeltausfall von mehr als 10\u00a0% des Bruttoentgelts muss mindestens bei 10 % der Besch\u00e4ftigten jeweils <em>individuell<\/em> vorliegen. Das Bruttoentgelt meint das gesamte Arbeitsentgelt des jeweiligen Besch\u00e4ftigten und nicht etwa nur das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze.<\/p>\n<p><strong>a) Einmalzahlungen bleiben unbeachtlich <\/strong><\/p>\n<p>Ausgangspunkt der Berechnung des Entgelts ist der jeweilige Anspruchszeitraum, also der gesamte Kalendermonat (\u00a7\u00a0<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=SGB_III&amp;p=96\">96<\/a> Abs.\u00a0<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=SGB_III&amp;p=96&amp;x=1\">1<\/a> Nr.\u00a0<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=SGB_III&amp;n=4&amp;p=96&amp;x=1\">4<\/a> SGB III). Zur Berechnung des Entgeltausfalls gelten die oben dargestellten Grunds\u00e4tze zur Ermittlung des individuellen Entgeltausfalls. Die Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt muss also bei den jeweiligen Besch\u00e4ftigten gr\u00f6\u00dfer als 10\u00a0% sein. Auch insofern bleiben einmaliges Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahrespr\u00e4mie etc.) folglich unber\u00fccksichtigt, da hier die individuelle KUG-Berechnung anzuwenden ist (\u00a7 106 Abs. 1 S. 4 SGB III).<\/p>\n<p><strong>b) Zusammentreffen von Kurzarbeit und Urlaubstagen<\/strong><\/p>\n<p>Problematisch kann indes die Behandlung von Urlaubstagen sein. Zwar sieht die Agentur f\u00fcr Arbeit bis zum 31. Dezember 2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern (entgegen \u00a7 96 Abs. 4 S. 2. Nr. 2 SGB III). Das Zusammentreffen von Kurzarbeit und Urlaub bereitet aber dennoch Probleme. Aus Sicht des Sozialrechts kann f\u00fcr Tage, die mit Urlaub abgedeckt sind, kein KUG gew\u00e4hrt werden, weil f\u00fcr diese Tage der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Gr\u00fcnden oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (\u00a7 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III) und erst recht nicht unvermeidbar ist (vgl. \u00a7 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III). Dieses Verst\u00e4ndnis hat das Bundesarbeitsgericht f\u00fcr Tage mit \u201eKurzarbeit Null\u201c aus arbeitsrechtlicher Sicht ausdr\u00fccklich bekr\u00e4ftigt (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 \u2013 9 AZR 164\/08). Zugleich besteht nach \u00fcberwiegendem Verst\u00e4ndnis f\u00fcr Urlaubstage wegen der Regelung des \u00a7 11 Abs.\u00a01 S. 3 BUrlG ein Anspruch auf 100% der \u00fcblichen Verg\u00fctung als Urlaubsentgelt.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen sei auf folgende Konstellationen hingewiesen:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Besch\u00e4ftigte arbeitet aufgrund der Kurzarbeit nur an drei Tagen pro Woche; Donnerstags und Freitags entf\u00e4llt die Arbeitspflicht aufgrund der verbindlich festgelegten Kurzarbeit: F\u00fcr diese Tage kann kein Urlaub genommen werden, da der mit dem Urlaub bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Besch\u00e4ftigten von der Arbeitspflicht f\u00fcr die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten kann (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 \u2013 9 AZR 164\/08). Die Arbeitspflicht war an diesen Tagen bereits durch die Kurzarbeit aufgehoben. Der Besch\u00e4ftigte beh\u00e4lt in diesen F\u00e4llen seinen Urlaubsanspruch bzw. hat Anspruch auf Ersatzurlaub. Anders ist dies m\u00f6glicherweise zu bewerten, wenn die Tage der Kurzarbeit nicht \u2013 etwa durch eine Betriebs- oder Individualvereinbarung \u2013 verbindlich festgelegt sind. Dann wird der Urlaub aber <em>statt<\/em> des Kurzarbeitertages bewilligt, es gibt kein Nebeneinander von Urlaub und Kurzarbeit und es besteht kein Anspruch auf KUG.<\/li>\n<li>Der Besch\u00e4ftigte arbeitet an f\u00fcnf Tagen in der Woche wegen der Kurzarbeit nur zu 80 %. Er nimmt f\u00fcr den Monat Dezember drei Wochen Urlaub: Es besteht dann f\u00fcr diesen Zeitraum von drei Wochen nach \u00fcberwiegendem Verst\u00e4ndnis ein Anspruch auf Urlaubsentgelt in voller H\u00f6he der \u00fcblichen Verg\u00fctung. Der Besch\u00e4ftigte hat f\u00fcr den Zeitraum des Urlaubs keinen Anspruch auf KUG und es liegt dann auch kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume des Urlaubs sodann die volle Verg\u00fctung als Urlaubsentgelt gezahlt wird, ist es denkbar, dass nicht bei 10 % der Besch\u00e4ftigten ein Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % vorliegt. Es liegt dann nahe, dass die Agentur f\u00fcr Arbeit diese Besch\u00e4ftigten auch nicht mit in das Quorum des \u00a7\u00a096 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III einbezieht. Dies h\u00e4tte wiederum zur Folge, dass f\u00fcr den jeweiligen Monat unter Umst\u00e4nden kein Anspruch auf KUG besteht, und zwar auch nicht f\u00fcr Besch\u00e4ftigten, die nicht im Urlaub waren.<\/p>\n<p><strong>III. Fazit und Folgen f\u00fcr die Praxis <\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend Einmalzahlungen keine Auswirkungen auf das KUG haben, kann dies beim Urlaub anders zu bewerten sein. Gerade in der Weihnachtszeit, wenn m\u00f6glicherweise mehrere Besch\u00e4ftigte Urlaub nehmen und\/oder Betriebsferien anstehen, sollte darauf geachtet werden, dass stets der jeweilige Entgeltausfall von mehr als 10 % im Anspruchszeitraum bei mindestens 10 % der Besch\u00e4ftigten vorliegt. Andernfalls besteht das Risiko, dass f\u00fcr den gesamten Betrieb und die Betriebsabteilung kein Anspruch auf KUG besteht. Ist die Unterschreitung des Quorums nicht zu verhindern, kann eine Unterbrechung der Kurzarbeit f\u00fcr einen Monat in Betracht kommen, die zu einer Verl\u00e4ngerung der maximalen Bezugsdauer des KUG f\u00fchrt (\u00a7 104 Abs. 2 SGB III). In diesem Fall w\u00e4ren auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu kl\u00e4ren, die insbesondere von der konkreten Individual- oder Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit abh\u00e4ngen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der herannahenden Weihnachtszeit stellt sich mehr als sonst die Frage nach den Auswirkungen von Einmalzahlungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld) sowie der Gew\u00e4hrung von Erholungsurlaub auf den Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG). 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