{"id":8817,"date":"2020-10-22T13:26:02","date_gmt":"2020-10-22T11:26:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8817"},"modified":"2020-10-22T13:26:02","modified_gmt":"2020-10-22T11:26:02","slug":"transfergesellschaften-ein-mittel-zur-sozialvertraeglichen-personalanpassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/10\/22\/transfergesellschaften-ein-mittel-zur-sozialvertraeglichen-personalanpassung\/","title":{"rendered":"Transfergesellschaften \u2013 ein Mittel zur sozialvertr\u00e4glichen Personalanpassung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8290\" style=\"width: 232px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8290\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8290\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/10\/Diepold_Markus_V1-440x293.jpeg\" alt=\"\" width=\"222\" height=\"150\" \/><p id=\"caption-attachment-8290\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Markus Diepold, Partner bei Dentons Europe LLP<\/p><\/div>\n<p>Transfergesellschaften sind nicht nur arbeitsmarktpolitisch ein sinnvolles Instrument. Sie sind auch f\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein \u00e4u\u00dfert sinnvolles Mittel, um eine Personalanpassung sozialvertr\u00e4glich und in der Regel schnell und rechtssicher umzusetzen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Aufgabe einer Transfergesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Es gibt viele Dienstleister, die als Transfergesellschaften agieren. Aufgabe einer Transfergesellschaft ist es, von der Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer f\u00fcr den Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Bei der Auswahl einer Transfergesellschaft sollte daher darauf geachtet werden, dass diese die regionalen Verh\u00e4ltnisse am Sitz des Betriebs kennt, eine gute Infrastruktur besitzt und \u00fcber gute Kontakte zu der zust\u00e4ndigen Agentur f\u00fcr Arbeit verf\u00fcgt. Nur mit Unterst\u00fctzung der Agentur f\u00fcr Arbeit bzw. den staatlichen Leistungen gelingt eine aus Sicht des Arbeitgebers oftmals notwendige, kostenneutrale Finanzierung der Transfergesellschaft.<\/p>\n<p><strong>Wechsel der Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Transfergesellschaft beauftragt, scheiden die Arbeitnehmer auf Grundlage eines Aufhebungsvertrages aus dem Unternehmen aus und schlie\u00dfen gleichzeitig mit der Transfergesellschaft einen neuen befristeten Arbeitsvertrag ab. In diesem befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht keine Arbeits-, sondern nur eine Qualifizierungspflicht. Ein wesentlicher Vorteil f\u00fcr Arbeitgeber ist damit sichtbar: Das Unternehmen muss keine betriebsbedingte K\u00fcndigung aussprechen und unterliegt damit nicht den Risiken eines K\u00fcndigungsschutzklageverfahrens. Einseitig kann der Arbeitgeber zwar den Wechsel eines Arbeitnehmers in die Transfergesellschaft nicht durchsetzen. Er kann jedoch durch eine sinnvolle Ausgestaltung der durch die Transfergesellschaft zu gew\u00e4hrenden Leistungen Anreize setzen, damit m\u00f6glichst viele Arbeitnehmer deren Vorteile erkennen und in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit ihr wechseln.<\/p>\n<p><strong>Verg\u00fctung des Arbeitnehmers in der Transfergesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Seine Verg\u00fctung erh\u00e4lt der Arbeitnehmer von der Transfergesellschaft, da er mit dieser ein Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet. Wird die Transfergesellschaft von der Agentur f\u00fcr Arbeit gef\u00f6rdert, setzt sich die Verg\u00fctung des Arbeitnehmers aus dem Transferkurzarbeitergeld und in der Regel einem Zuschuss des fr\u00fcheren Arbeitgebers zum Transferkurzarbeitergeld (sog. &#8222;Aufstockungsbetrag&#8220;) zusammen. Das Transferkurzarbeitergeld selbst betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 60 % und erh\u00f6ht sich f\u00fcr Arbeitnehmer mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind auf 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Diese berechnet sich nach dem regelm\u00e4\u00dfigen Nettoentgelt bei dem fr\u00fcheren Arbeitgeber und der Verg\u00fctung durch die Transfergesellschaft.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu dem Transferkurzarbeitergeld wird \u2013 dies ist jedoch keine Pflicht \u2013 regelm\u00e4\u00dfig ein Aufstockungsbetrag gezahlt. \u00dcblicherweise erh\u00e4lt der Arbeitnehmer dann bei der Transfergesellschaft, je nach H\u00f6he des Aufstockungsbetrags, eine Verg\u00fctung von ca. 75-85 % seines ehemaligen regelm\u00e4\u00dfigen Nettoentgelts. Der Aufstockungsbetrag beeinflusst die Kosten, erh\u00f6ht aber auch die Attraktivit\u00e4t f\u00fcr den Wechsel. Transfergesellschaften sind in der Lage, die entstehenden Kosten in Abh\u00e4ngigkeit von der H\u00f6he des Aufstockungsbetrags im Vorfeld zu kalkulieren. Dies ist ein wichtiger Baustein f\u00fcr die Planungssicherheit des bisherigen Arbeitgebers.<\/p>\n<p><strong>Finanzierung der Transfergesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzierung der Transfergesellschaft erfolgt anteilig durch die Agentur f\u00fcr Arbeit (Transferkurzarbeitergeld) und das Unternehmen (Aufstockungsbetrag und sonstige Kosten). Das von der Agentur f\u00fcr Arbeit gezahlte Transferkurzarbeitergeld wird f\u00fcr maximal 12 Monate gew\u00e4hrt. Aus diesem Grund wird auch der befristete Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft i.d.R. nur f\u00fcr die Dauer von maximal 12 Monaten abgeschlossen. Das Vorliegen der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Transferkurzarbeitergelds k\u00f6nnen im Vorfeld u.a. mit der Agentur f\u00fcr Arbeit gekl\u00e4rt werden, dies ist i.d.R. kein \u201eHexenwerk\u201c.<\/p>\n<p>Die Finanzierung der von dem Unternehmen zu tragenden Kosten erfolgt in der Regel durch den sofortigen Wechsel eines Arbeitnehmers in die Transfergesellschaft ohne Einhaltung einer (fiktiven) K\u00fcndigungsfrist. In diesem Fall spart der Arbeitgeber das ansonsten w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist zu zahlende Gehalt und kann es f\u00fcr die Kosten der Transfergesellschaft verwenden. Als grobe Richtschnur gilt die Faustformel, dass mit einem &#8222;frei werdenden&#8220; Bruttomonatsgehalt ca. zwei Monate Verweildauer in der Transfergesellschaft finanziert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis h\u00e4ngt die H\u00f6he der von dem Unternehmen zu tragenden Kosten ma\u00dfgeblich davon ab, welche Leistungen in dem zwischen dem Unternehmen und der Transfergesellschaft abzuschlie\u00dfenden Vertrag vereinbart werden sollen und wie schnell die Arbeitnehmer von der Transfergesellschaft in ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis weitervermittelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Beteiligung des Betriebsrats<\/strong><\/p>\n<p>Auch der Betriebsrat ist im Rahmen von Betriebs\u00e4nderungen an der Gestaltung der Transfergesellschaft zu beteiligen. Er muss mit dem Arbeitgeber einen Transfersozialplan abschlie\u00dfen, in dem Regelungen f\u00fcr den Wechsel in die Transfergesellschaft enthalten sind. Ein Beratungsgespr\u00e4ch von Arbeitgeber, Betriebsrat und der Agentur f\u00fcr Arbeit vor Abschluss des Transfersozialplans ist Voraussetzung f\u00fcr den Bezug von Transferkurzarbeitergeld. Die mit dem Betriebsrat zu verhandelnden Regelungen k\u00f6nnen einen erheblichen Einfluss auf die Kosten der Transfergesellschaft haben. Unabh\u00e4ngig davon werden in der Regel aber auch Abfindungen verhandelt. Letzteres zeigt, warum eine kostenneutrale Ausgestaltung der Transfergesellschaft notwendig ist, wenn sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und neben Abfindungen auch den Wechsel in eine Transfergesellschaft anbieten m\u00f6chte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Transfergesellschaften sind nicht nur arbeitsmarktpolitisch ein sinnvolles Instrument. 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