{"id":8821,"date":"2020-11-26T08:58:23","date_gmt":"2020-11-26T07:58:23","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8821"},"modified":"2020-11-26T09:22:08","modified_gmt":"2020-11-26T08:22:08","slug":"8821","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/11\/26\/8821\/","title":{"rendered":"Reform des Rechts der Personengesellschaften: Referentenentwurf vorgelegt"},"content":{"rendered":"<p>Vorige Woche wurde der <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/News\/PM\/042020_Entwurf_Mopeg.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)<\/a> ver\u00f6ffentlicht. Damit kommt Bewegung in das Vorhaben, welches im Mai 2020 mit dem sog. \u201eMauracher Entwurf\u201c die Fr\u00fchetappe bew\u00e4ltigte. Dieser Gesetzesvorschlag einer vom BMJV eingesetzten Expertenkommission ist im Ministerium aufgegriffen und jetzt zu einem f\u00f6rmlichen Entwurf fortgeschrieben worden. Die Anh\u00f6rung der Verb\u00e4nde und Interessengruppen l\u00e4uft bis Mitte Dezember. Im ersten Quartal des neuen Jahres ist dann mit einem Regierungsentwurf zu rechnen und die Reform kann im Wahljahr 2021 noch parlamentarisch abgeschlossen werden.<\/p>\n<p>In der Sache bewegt sich der Referentenentwurf erwartungsgem\u00e4\u00df in den von der offiziellen Expertenkommission vorgezeichneten Bahnen.\u00a0Eine Abweichung f\u00e4llt jedoch auf.<!--more--><\/p>\n<p>Das von \u201eMaurach\u201c f\u00fcr alle Personengesellschaften vorgesehene Beschlussm\u00e4ngelrecht, das zwischen Anfechtung und Nichtigkeit unterscheidet sowie danach Klagearten bestimmt, sieht der MoPeG-RefE nur noch f\u00fcr die OHG und die KG vor. Bei der BGB-Gesellschaft soll das vom Aktienrecht her bekannte Modell hingegen nicht gelten. Daher wird die Materie im HGB geregelt (\u00a7\u00a7 110 ff HGB-E) und nicht wie von den Experten vorgeschlagen bereits im BGB. Bei den Personenhandelsgesellschaften ist k\u00fcnftig die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft zu erheben mit einer Frist von drei Monaten seit der Bekanntgabe des Beschlusses an den anfechtungsbefugten Gesellschafter. Von Anfang an nichtig (und daher keiner Anfechtung bed\u00fcrftig) ist ein Beschluss, wenn er \u201edurch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten k\u00f6nnen\u201c (\u00a7 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB-E). Diese Formulierung gef\u00e4llt, sie trifft den Kern der Sache \u2013 und sie w\u00e4re ein Vorbild f\u00fcr das Aktiengesetz, dessen Beschlussm\u00e4ngelreform noch aussteht (man vergleiche den m\u00fchsamen \u00a7 241 AktG).<\/p>\n<p>Gut ist, dass der RefE das Regime eines Klagezwangs gegen die Gesellschaft nicht auch auf die BGB-Gesellschaft ausweitet. <a href=\"https:\/\/notizen.duslaw.de\/kuenftig-klagezwang-gegen-beschluesse-bei-der-bgb-gesellschaft\/\">Das w\u00e4re eine \u00fcberschie\u00dfende Regelung,<\/a> die den Verh\u00e4ltnissen bei diesen kleingewerblichen, freiberuflichen oder kulturellen Zwecken dienenden Gesellschaft nicht gerecht w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Vom Beschlussm\u00e4ngelrecht zum eigentlichen Beschlussrecht. Hier soll es k\u00fcnftig hei\u00dfen: \u201eDie Beschl\u00fcsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.\u201c (\u00a7 109 Abs. 1 HGB-E). Diese Bestimmung irritiert auf den ersten Blick, denn warum soll die bislang freie Beschlussfindung der Personenhandelsgesellschafter nunmehr \u201ein Versammlungen\u201c gezw\u00e4ngt werden? Gerade das Pandemiejahr 2020 hat doch gezeigt, wie es auch ohne ein (weithin untersagtes) Pr\u00e4senztreffen geht. Die Begr\u00fcndung hellt indes auf: \u201eEine Versammlung liegt danach vor, wenn mehrere Personen zu einem bestimmten Zweck, aber nicht notwendigerweise an einem bestimmten Ort, zusammenkommen. Das Gesetz l\u00e4sst es daher zu, Beschl\u00fcsse sowohl in einer Pr\u00e4senzversammlung als auch einer virtuellen Versammlung, also beispielsweise einer Telefon- oder Videokonferenz, zu fassen.\u201c Der Begriff der Versammlung wird also sehr weit gefasst, wenn er auch die Telefonkonferenz einschlie\u00dft. So weit ist die Lehre und Rechtsprechung dazu, was \u201eVersammlung\u201c wohl bedeutet, im \u00fcbrigen Vereins- und Gesellschaftsrecht noch nicht. Es ist also zu bef\u00fcrchten, dass es zu einem Spagat zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegr\u00fcndung kommt. Diesem Dilemma k\u00f6nnte durch eine Klarstellung im Gesetz von vornherein ausgewichen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei eine Anmerkung zur Paragrafen-Reihung gemacht. Seit Inkrafttreten des HGB kennen Generationen von Juristen die akzessorische Gesellschafterhaftung mit der Hausnummer 128 (und den Folgenummern \u00fcber Einwendungen und den Beitritt zu einer OHG); Gerichtsentscheidungen, Lehrb\u00fccher, Kommentare und Fallsammlungen kreisen darum. Diese Regelungen sollen nach dem RefE w\u00f6rtlich so bleiben, doch werden sie um zwei Stellen noch vorne ger\u00fcckt (\u00a7\u00a7 126-128 HGB-E). Bitte nicht! Es muss doch m\u00f6glich sein, dass diese prominenten \u00a7\u00a7 ihren angestammten Platz behalten. Die Reform wird sowieso zu gro\u00dfen Umstellungen f\u00fchren &#8211; diese hier ist vermeidbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorige Woche wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ver\u00f6ffentlicht. Damit kommt Bewegung in das Vorhaben, welches im Mai 2020 mit dem sog. \u201eMauracher Entwurf\u201c die Fr\u00fchetappe bew\u00e4ltigte. 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