{"id":8827,"date":"2020-12-10T14:45:07","date_gmt":"2020-12-10T13:45:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8827"},"modified":"2020-12-11T09:53:48","modified_gmt":"2020-12-11T08:53:48","slug":"lag-hamburg-gewaehrt-dem-betriebsrat-ein-erzwingbares-mitbestimmungsrecht-bei-der-festlegung-von-personalbemessungszahlen-personalschluesseln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/12\/10\/lag-hamburg-gewaehrt-dem-betriebsrat-ein-erzwingbares-mitbestimmungsrecht-bei-der-festlegung-von-personalbemessungszahlen-personalschluesseln\/","title":{"rendered":"LAG Hamburg gew\u00e4hrt dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Personalbemessungszahlen\/Personalschl\u00fcsseln"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5924\" style=\"width: 176px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5924\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-5924\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Weller_Bernd_03-2013_print-440x660.jpg\" alt=\"\" width=\"166\" height=\"244\" \/><p id=\"caption-attachment-5924\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING K\u00dcHN L\u00dcER WOJTEK, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p><strong>LAG Hamburg, Beschluss vom 16. Juli 2020 \u2013 8 TaBV 8\/19<\/strong><\/p>\n<p>Nach einer Entscheidung des LAG Hamburg steht dem Betriebsrat gem\u00e4\u00df \u00a7 87 Abs. 1 Nr.\u00a07 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Personalschl\u00fcsseln \u2013 zur Vermeidung einer ansonsten gesundheitsgef\u00e4hrdenden \u00dcberlastung des Personals \u2013 zu.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In einer Klinik verhandelten Betriebsrat und Klinikleitung \u00fcber Jahre hinweg \u00fcber Fragen des Gesundheitsschutzes, wobei immer wieder externe Sachverst\u00e4ndige hinzugezogen wurden, um die Belastung der Mitarbeiter abzufragen. Der Streit insbesondere \u00fcber die Frage, wie die vorhandene Belastung der Mitarbeiter gemindert werden k\u00f6nne, f\u00fchrte letztlich in die Einigungsstelle. Dem Betriebsrat ging es vordringlich um die Festlegung von Mindestpersonalquoten je Patientenbett, w\u00e4hrend die Arbeitgeberseite eine solche Festlegung strikt ablehnte.<\/p>\n<p>Die Einigungsstelle kam jedoch durch Spruch zur Festlegung einer Mindestbesetzungsquote. Die Klinikleitung focht den Spruch der Einigungsstelle umgehend beim Arbeitsgericht Hamburg an und obsiegte dort.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde des Betriebsrates gegen die erstinstanzliche Entscheidung fand beim LAG Hamburg jedoch Geh\u00f6r; das Gericht hielt den Spruch der Einigungsstelle f\u00fcr wirksam. Es verwies darauf, dass die gegens\u00e4tzliche Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 25.\u00a0April 2018 \u2013 6 TaBV 21\/17) in einer anderen Klinik zur gleichen Grundfrage unzutreffend sei; auch wenn das BAG in der Sache nicht entschieden habe, sei aus dessen Beschluss vom 19. November 2019 (1 ABR 22\/18) deutlich zu lesen, dass die vom LAG Schleswig-Holstein herangezogene Begr\u00fcndung nicht tragend sei. Das LAG Schleswig-Holstein hatte \u2013 mit der wohl herrschenden Meinung \u2013 vertreten, dass die Festlegung von Mindestbesetzungsquoten dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entzogen sei. Zum einen handele es sich bei der Festlegung der Besch\u00e4ftigtenanzahl um den Kernbereich der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit, in den der Betriebsrat nicht eingreifen d\u00fcrfe. \u00dcberdies folge auch aus einem systematischen Verst\u00e4ndnis des \u00a7 92 BetrVG einerseits und des \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zum anderen, dass die Mitbestimmung bei der Gesundheitspr\u00e4vention die Festlegung von Mindestbesetzungsquoten gerade ausschlie\u00dfe. \u00a7 92 BetrVG gew\u00e4hrt dem Betriebsrat bei der Personalplanung n\u00e4mlich ausschlie\u00dflich Informations- und Beratungsrechte und gerade keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte.<\/p>\n<p>Das LAG Hamburg verwies darauf, die unternehmerische Entscheidungsfreiheit sei nicht schrankenlos; auch betriebsbedingte K\u00fcndigungen unterl\u00e4gen schlie\u00dflich einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Sowohl die Entscheidung als auch die Argumente des LAG Hamburg sind abzulehnen.<\/p>\n<p>Das BetrVG sieht einen fein justierten Katalog an Informations-, Beratungs- und echten Mitbestimmungsrechten vor. Die f\u00fcr die Erledigung einer bestimmten Aufgabe vorgesehene Anzahl an Mitarbeitern kann immer \u2013 irgendwie \u2013 im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz der Belegschaft gesehen werden. Die Zubilligung eines Mitbestimmungsrechtes bei der Festlegung von Besch\u00e4ftigungsquoten w\u00fcrde daher im Ergebnis dazu f\u00fchren, dass \u00a7 92 BetrVG eine eigene Daseinsberechtigung verliert. Das aber kann nicht das Ergebnis gerichtlicher Entscheidungen sein. Bereits im Hinblick auf das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen \u00a7 90 BetrVG einerseits (Gestaltung des Arbeitsplatzes) und der Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz (\u00a7 87 BetrVG) andererseits hatte das BAG in einer Serie von Entscheidungen schon explizit hervorgehoben, dass eine extensive Auslegung von \u00a7 87 BetrVG nicht dazu f\u00fchren darf, dass die Systematik des BetrVG im Ergebnis obsolet wird.<\/p>\n<p>Das BetrVG fu\u00dft systematisch gerade auf dem Gedanken, dass in wesentlichen unternehmerischen Bereichen der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann. Fragen wie \u201eMit welcher Personalst\u00e4rke m\u00f6chte ich den Betrieb f\u00fchren?\u201c sind der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates entzogen, \u00a7\u00a7\u00a0111, 112 BetrVG. Eine Rechtsprechung, die diese Wertung konterkariert, liefe der gesamten Gesetzessystematik zuwidwer.<\/p>\n<p>Dem LAG Hamburg ist zudem vorzuhalten, dass es \u2013 bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensentscheidung der Einigungsstelle \u2013unbeachtet lie\u00df, dass diese ihre Entscheidung auf Basis von mehrere Jahre alten Informationen und ohne Erw\u00e4gung alternativer Optionen (beispielsweise Abdelegation administrativer Aufgaben vom medizinischen Personal) getroffen hat.<\/p>\n<p>Unber\u00fccksichtigt lie\u00df das LAG Hamburg \u00fcberdies, dass im pflegerischen Bereich der Gesetzgeber selbst Mindestbesetzungsvorgaben getroffen hat, die im vorliegenden Fall eingehalten wurden. Wenn der Gesetzgeber \u2013 durch parlamentarischen Beschluss \u2013 in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit nur bis zu einem bestimmten Grad eingreift, dann kann es \u2013 durch extensive Auslegung von \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG \u2013 nicht mehr zul\u00e4ssig sein, dass der Betriebsrat qua Mitbestimmungsrecht diese gesetzgeberische Entscheidung ausweitet und noch strengere Anforderungen an die Kliniken stellt.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweise<\/strong><\/p>\n<p>Es ist bereits seit einiger Zeit zu beobachten, dass der Kampf um Mindestbesetzungsquoten auf politischer Ebene (diverse gesetzgeberische Verordnungen zu solchen Quoten), auf gesellschaftlicher Ebene, auf gewerkschaftlicher Ebene (Forderung von Personalbesetzungs-Tarifvertr\u00e4gen) sowie auf betrieblicher Ebene von den Betriebsr\u00e4ten in konzertierter Aktion gef\u00fchrt wird. Arbeitgebern, die von Gewerkschaften und Betriebsr\u00e4ten entsprechend angegangen werden, kann nur zu ausgesprochen vorsichtigem Agieren geraten werden; die enge rechtliche Begleitung des arbeitgeberseitigen Verhaltens in diesen Fragen ist dringend anzuraten, um unn\u00f6tige Fehler in der Kommunikation oder gar unn\u00f6tige Entscheidungen zu Lasten der Arbeitgeberseite zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>LAG Hamburg, Beschluss vom 16. 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