{"id":8831,"date":"2020-12-11T09:46:32","date_gmt":"2020-12-11T08:46:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8831"},"modified":"2020-12-11T09:46:32","modified_gmt":"2020-12-11T08:46:32","slug":"frauenquote-2-0-koalition-einigt-sich-auf-verschaerfung-des-fuehrungspositionen-gesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/12\/11\/frauenquote-2-0-koalition-einigt-sich-auf-verschaerfung-des-fuehrungspositionen-gesetzes\/","title":{"rendered":"Frauenquote 2.0: Koalition einigt sich auf Versch\u00e4rfung des F\u00fchrungspositionen-Gesetzes"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8830\" style=\"width: 184px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8830\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8830\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/12\/Weinbeck_Kathrin-440x566.jpg\" alt=\"\" width=\"174\" height=\"221\" \/><p id=\"caption-attachment-8830\" class=\"wp-caption-text\">RAin Kathrin Weinbeck, R\u00f6dl &amp; Partner, Regensburg<\/p><\/div>\n<p>Um den Anteil der Frauen in F\u00fchrungspositionen zu steigern, schuf der Gesetzgeber im Jahr 2015 mit dem F\u00fchrungspositionen-Gesetz (F\u00fcPoG) erstmals Vorgaben f\u00fcr die geschlechterbezogene Besetzung von F\u00fchrungs- und \u00dcberwachungsgremien bestimmter Unternehmen. Seit dem 1. Januar 2016 m\u00fcssen Gesellschaften, die sowohl b\u00f6rsennotiert als auch mitbestimmt sind, bei der Neubesetzung von Aufsichtsratsposten eine geschlechterspezifische Quote von 30% ber\u00fccksichtigen. Gesellschaften, die entweder b\u00f6rsennotiert oder mitbestimmt sind, m\u00fcssen nach dem F\u00fcPoG lediglich Zielgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den ersten beiden F\u00fchrungsebenen festlegen, ohne dabei harte Sanktionen bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen.<!--more--><\/p>\n<p>W\u00e4hrend die fixe Aufsichtsratsquote inzwischen als Erfolgsmodell zur Erh\u00f6hung des Frauenanteils in betroffenen Aufsichtsr\u00e4ten gilt, hat sich die blo\u00dfe Zielgr\u00f6\u00dfenregelung als \u201ezahnloser Tiger\u201c ohne nennenswerte Auswirkungen erwiesen. Eine Bestandsaufnahme f\u00fcnf Jahre nach deren Inkrafttreten zeigt, dass Frauen in den Vorstandsetagen deutscher Unternehmen nach wie vor stark unterrepr\u00e4sentiert sind. Ein nicht unbeachtlicher Anteil der betroffenen Gesellschaften legt sich in ihren Gesch\u00e4ftsberichten auf die Zielgr\u00f6\u00dfe \u201enull Frauen\u201c in ihren Vorst\u00e4nden fest, was von der Politik stark kritisiert wurde.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund haben sich die Regierungsparteien bereits im Koalitionsvertrag auf eine Versch\u00e4rfung der flexiblen Quote verst\u00e4ndigt. Im Februar 2020 wurde ein bis dahin nicht ver\u00f6ffentlichter, von Justiz- und Familienministerium erarbeiteter Referentenentwurf eines F\u00fcPoG II vom 16. Januar 2020 bekannt. Nach langem Ringen zwischen den Koalitionsparteien hat sich nun am 20. November eine Arbeitsgruppe des Koalitionsausschusses auf Eckpunkte eines F\u00fcPoG II geeinigt. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens soll nun zeitnah ein Regierungsentwurf beschlossen werden, damit die Gesetzesnovelle noch in der laufenden Legislaturperiode auf den Weg gebracht werden kann.<\/p>\n<p>Nach den Ver\u00f6ffentlichungen des Bundesfamilienministeriums sollen mit der Gesetzesnovelle erstmals verbindliche Vorgaben f\u00fcr die Besetzung von Vorst\u00e4nden mit Frauen eingef\u00fchrt werden. In Vorst\u00e4nden von Gesellschaften, die sowohl b\u00f6rsennotiert als auch parit\u00e4tisch mitbestimmt sind und gleichzeitig \u00fcber mindestens vier Vorstandsmitglieder verf\u00fcgen, soll zuk\u00fcnftig mindestens ein weibliches Vorstandsmitglied bestellt werden. F\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften sollen gesonderte Frauenquoten festgeschrieben werden. Die Konsequenz einer fehlerhaften Besetzung des Vorstands w\u00e4re laut Referentenentwurf vom 16.1.2020 die Nichtigkeit der Bestellung. Der Vorstandsposten w\u00fcrde folglich unbesetzt bleiben. Als \u00dcbergangsregelung soll das Gesetz vorsehen, dass die Mindestbeteiligungsquote nur f\u00fcr Neubestellungen gelten und somit nicht in laufende Amtszeiten eingreifen soll. Verfassungsrechtlich ist der Gesetzesvorsto\u00df nicht ganz unbedenklich: Zwingende gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Besetzung des Vorstands stellen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die von Art. 14 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte unternehmerische Freiheit der Anteilseigner dar. Zu dieser Freiheit geh\u00f6rt auch die M\u00f6glichkeit der Anteilseigner, frei dar\u00fcber bestimmen zu k\u00f6nnen, wer die Gesellschaft leitet und \u00fcber die Verwendung des investierten Kapitals entscheidet. Bei der Beurteilung, ob die starren Geschlechterquoten verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig sind, sind beim Vorstand strengere Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen als beim Aufsichtsrat, da dieser die alleinige Leitungsverantwortung tr\u00e4gt und wesentliche strategische Entscheidungen trifft, w\u00e4hrend der Aufsichtsrat lediglich \u00dcberwachungsfunktionen wahrnimmt.<\/p>\n<p>Eine weitere m\u00f6gliche Neuerung stellt die Ausweitung der verpflichtenden Quoten f\u00fcr Aufsichtsr\u00e4te auf alle parit\u00e4tisch mitbestimmten (auch nicht b\u00f6rsennotierten) Gesellschaften dar, wie sie im Referentenentwurf vom 16.1.2020 vorgesehen ist. Auch insofern d\u00fcrfte eine \u00dcbergangsregelung dahingehend zu erwarten sein, dass die Quoten nur bei Neubesetzungen zu ber\u00fccksichtigen sind. Diese Ausweitung der starren Quote ist zu begr\u00fc\u00dfen, da sie sich als effektives Instrument erwiesen hat. Dieses wird gleichwohl dem politischen Anliegen der Frauenf\u00f6rderung in der Wirtschaft nur dann gerecht, wenn wesentlich mehr Unternehmen in die Pflicht genommen werden als nur der kleine Kreis der b\u00f6rsennotierten und parit\u00e4tisch mitbestimmten Unternehmen (derzeit nur etwas mehr als 100 Unternehmen).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich lassen entsprechende Regelungen im Koalitionsvertrag und dem Referentenentwurf vom 16.1.2020 erwarten, dass diejenigen Unternehmen, die sich auf eine Zielgr\u00f6\u00dfe von Null festlegen, die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr k\u00fcnftig umfangreich \u00f6ffentlich darlegen m\u00fcssen. Eine Verletzung von Berichtspflichten soll laut Referentenentwurf als Ordnungswidrigkeit geahndet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um den Anteil der Frauen in F\u00fchrungspositionen zu steigern, schuf der Gesetzgeber im Jahr 2015 mit dem F\u00fchrungspositionen-Gesetz (F\u00fcPoG) erstmals Vorgaben f\u00fcr die geschlechterbezogene Besetzung von F\u00fchrungs- und \u00dcberwachungsgremien bestimmter Unternehmen. Seit dem 1. 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