{"id":8844,"date":"2020-12-11T15:08:22","date_gmt":"2020-12-11T14:08:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8844"},"modified":"2020-12-11T15:08:22","modified_gmt":"2020-12-11T14:08:22","slug":"versorgungszusage-stoerung-der-geschaeftsgrundlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/12\/11\/versorgungszusage-stoerung-der-geschaeftsgrundlage\/","title":{"rendered":"Versorgungszusage &#8211; St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8843\" style=\"width: 180px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8843\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8843\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/12\/Tobias-Neufeld-ARQIS-300dpi-440x660.jpg\" alt=\"\" width=\"170\" height=\"250\" \/><p id=\"caption-attachment-8843\" class=\"wp-caption-text\">RA, FA ArbR, Solicitor Tobias Neufeld, LL.M., ARQIS Rechtsanw\u00e4lte, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p><strong>Die Revolution blieb aus \u2013 Arbeitgeber kommen nicht ohne Weiteres aus zu teuren Pensionszusagen heraus. Das BAG l\u00e4sst auch exponentiell gestiegene Pensionsr\u00fcckstellungen nicht als Ausweg gelten. <\/strong><\/p>\n<p><em>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 8. Dezember 2020 entschieden, dass Arbeitgeber in Pensionszusagen versprochene Leistungserh\u00f6hungen (Ankn\u00fcpfung an Tarifgehaltserh\u00f6hungen) nicht unter Berufung auf einen Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 BGB) beenden k\u00f6nnen. Selbst eine R\u00fcckstellungserh\u00f6hung von mehr als 40 Prozent in vier Jahren und die Verdopplung des Barwerts der Zusage, seit Erteilung rechtfertigen keinen Ausstieg des Arbeitgebers aus der versprochenen Anpassung. Im Vorfeld hatten einige Beobachter aufgrund eines Urteils aus Mai 2020 gehofft, das BAG w\u00fcrde Arbeitgebern, die unter der seit 2010 ge\u00e4nderten handelsbilanziellen Bewertung von Pensionszusagen durch das BilMoG sowie der anhaltenden Niedrigzinsphase leiden, mit dem Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage einen Rettungsring zur Korrektur zu teurer Pensionssysteme zuwerfen. <\/em><!--more--><\/p>\n<p>Geklagt hatte eine 87-j\u00e4hrige Witwe, die aufgrund einer Pensionszusage des beklagten Arbeitgebers an ihren verstorbenen Ehemann (Jahrgang 1928), von dem Arbeitgeber eine Witwenrente bezog. Die Pensionszusage aus dem Jahr 1976 sah vor, dass sich die Renten im Gleichschritt mit der h\u00f6chsten tariflichen Stufe des anwendbaren Tarifvertrags entwickeln. Im Jahr 2016 stellte der Arbeitgeber die Anpassung ein. Stattdessen sollten Erh\u00f6hungen der Witwenrente nur noch nach der gesetzlichen Vorgabe in \u00a7 16 BetrAVG (Anpassungspr\u00fcfungspflicht) vorgenommen werden. Grund daf\u00fcr seien erheblich erh\u00f6hte R\u00fcckstellungen, die der Arbeitgeber nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2010 (BilMoG) in seiner Handelsbilanz aufgrund erheblich gestiegener Barwerte der Versorgungszusage einzustellen habe. Auch f\u00fchre die anhaltende Niedrigzinsphase zu immer h\u00f6heren R\u00fcckstellungen. Das sei eine St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 BGB), die zur Beendigung der Tarifgehaltsanpassung berechtige. Diese Punkte h\u00e4tten die Parteien bei Zusage der Pension im Jahr 1976 nicht vorhersehen k\u00f6nnen und eine weitere Steigerung der Renten k\u00f6nne dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden. Die Opfergrenze sei \u00fcberschritten.<\/p>\n<p><strong>Niedrigzins und durch BilMoG gesteigerte R\u00fcckstellungen \u2013 ein Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage? <\/strong><\/p>\n<p>Mit seiner Argumentation und Berufung auf den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage traf der Arbeitgeber den Nerv vieler Unternehmen, die aktuell \u2013 befeuert durch COVID-19 \u2013 unter Pensionsverbindlichkeiten \u00e4chzen. Aber auch in der Fachliteratur gab es einige Experten, die eine solche These unterst\u00fctzten. Das beruht wesentlich darauf, dass das BAG selbst im Jahr 2020 im Pensionskassenurteil (Az.: 3 AZR 157\/19) beil\u00e4ufig erw\u00e4hnte, dass Arbeitgeber sich auch bei Eintritt des Versorgungsfalls noch auf das Rechtsinstitut des Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage berufen k\u00f6nnen. Diese Aussage deuteten einige Experten dahingehend, dass sich das BAG selbst den Weg f\u00fcr eine tiefgreifende Rechtsprechungswende zu Eingriffen in Versorgungsordnungen wegen zu hoher Kosten ebnen wollte. Dies h\u00e4tte eine Revolution im deutschen Betriebsrentenrecht bedeutet. Galt doch seit einer Gesetzes\u00e4nderung im Jahre 1999, dass nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage (!) des Arbeitgebers einen (Teil-)Widerruf von Versorgungszusagen nach dem Betriebsrentengesetz rechtfertigen kann, selbst wenn ein solcher Widerrufsvorbehalt in der Versorgungszusage enthalten ist.<\/p>\n<p><strong>BAG begr\u00e4bt Hoffnungen \u2013 Kosten von Betriebsrenten bleiben Arbeitgeberrisiko<\/strong><\/p>\n<p>Den Hoffnungen der Arbeitgeber zum Trotz entschied das BAG, dass ein Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage nicht vorliege, trotzt stark gestiegener Pensionsr\u00fcckstellungen. Das begr\u00fcndet das Gericht so: Die Gesch\u00e4ftsgrundlage sei gest\u00f6rt, wenn sich au\u00dferhalb des Vertrags liegende Faktoren derart \u00e4ndern, dass die Parteien den Vertrag nicht abgeschlossen h\u00e4tten, h\u00e4tten sie die Ver\u00e4nderungen bei Vertragsschluss gekannt (oder eine Partei die erkennbaren Vorstellungen der anderen Partei unwidersprochen gelassen). Das habe die Arbeitgeberin aber gerade nicht getan, sondern zum einen die Verteuerung der Witwenrente auf Umst\u00e4nde gest\u00fctzt, die unver\u00e4ndert Inhalt der erteilten Versorgungszusage sind. Zum anderen stelle der Anstieg der bilanziellen R\u00fcckstellungen des Arbeitgebers aufgrund gestiegener Barwerte nach gesetzlicher \u00c4nderung durch das BilMoG in 2010 keinen Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage dar. R\u00fcckstellungen, so das BAG, seien ein Instrument der Innenfinanzierung. Sie h\u00e4tten zwar Auswirkungen auf Gewinn und Verlust eines Unternehmens, k\u00f6nnten allerdings keine Grundlage f\u00fcr Eingriffe in Betriebsrentenzusagen darstellen. Die Beendigung einer zugesagten Anpassungsregelung f\u00fcr Renten sei auf diesem Wege nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p><strong>Es bleibt wie es ist \u2013 oder?<\/strong><\/p>\n<p>Damit bleibt zun\u00e4chst alles beim Alten. Weder das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel entlastet den Arbeitgeber mit Pensionsverbindlichkeiten noch externe Teuerungsfaktoren wie anhalten Niedrigzinsen oder ge\u00e4nderte handelsbilanzielle Vorgaben. Nach der Risikoverteilung des Betriebsrentengesetzes kommt in diesen F\u00e4llen eine St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage nicht in Betracht. Das hilft allerdings weder den Arbeitgebern noch der dringend n\u00f6tigen weiteren Verbreitung von Betriebsrentenzusagen. Stattdessen h\u00e4ufen sich bereits seit einiger Zeit die Anfragen der Arbeitgeber zur Restrukturierung oder Schlie\u00dfung ihrer Versorgungssysteme. COVID-19 versch\u00e4rft die Lage.<\/p>\n<p>Zur Schaffung von Liquidit\u00e4t gibt es bereits praktische Ans\u00e4tze, in Contractual-Trust-Arrangements (CTA) zu Gunsten von Anw\u00e4rtern und Rentnern gesicherte Mittel wieder an den Arbeitgeber zur\u00fcck flie\u00dfen zu lassen. Es bedarf zeitnah eines Rechtsrahmens, wie Arbeitgeber korrigierend in ihre Betriebsrentensysteme eingreifen k\u00f6nnen, bevor es den Unternehmen an die Substanz geht. Das erwartete Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) bietet f\u00fcr vorinsolvenzliche Sanierungen eine solche Chance.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Revolution blieb aus \u2013 Arbeitgeber kommen nicht ohne Weiteres aus zu teuren Pensionszusagen heraus. 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