{"id":8847,"date":"2020-12-14T13:11:15","date_gmt":"2020-12-14T12:11:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8847"},"modified":"2020-12-15T16:18:23","modified_gmt":"2020-12-15T15:18:23","slug":"brexit-was-gilt-im-aufenthalts-und-arbeitsmigrationsrecht-ab-dem-1-januar-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2020\/12\/14\/brexit-was-gilt-im-aufenthalts-und-arbeitsmigrationsrecht-ab-dem-1-januar-2020\/","title":{"rendered":"BREXIT  &#8211; Was gilt im Aufenthalts- und Arbeitsmigrationsrecht ab dem 1. Januar 2021? &#8211;"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8321\" style=\"width: 203px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8321\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8321\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/12\/Maevers_Gunther_V1-440x582.jpg\" alt=\"\" width=\"193\" height=\"252\" \/><p id=\"caption-attachment-8321\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Gunther M\u00e4vers, Ma\u00eetre en droit (Aix-en-Provence), michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte Partnerschaft mbB, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Mit Wirkung zum 31. Januar 2020 ist der Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreich aus der Europ\u00e4ischen Union endg\u00fcltig wirksam geworden. Gleichwohl sieht das Austrittsabkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Union und dem Vereinigten K\u00f6nigreich die weitgehende Fortgeltung der Regelungen der EU bis zum 31. Dezember 2020 vor. Derzeit k\u00f6nnen britische Staatsangeh\u00f6rige daher weiterhin \u2013 wie andere Unionsb\u00fcrger auch \u2013 jederzeit f\u00fcr Aufenthalte von bis 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nach Deutschland einreisen und hier auch f\u00fcr l\u00e4nger verweilen, wenn sie entweder einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen oder sich um einen solche ernsthaft bewerben, vgl. dazu bereits <a href=\"https:\/\/efarbeitsrecht.net\/brexit-was-gilt-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">https:\/\/efarbeitsrecht.net\/brexit-was-gilt-im-arbeitsrecht\/<\/a>.<!--more--><\/p>\n<p>Doch was gilt nach dem Ende des \u00dcbergangszeitraums f\u00fcr neueinreisende britische Staatsb\u00fcrger (zu denen, die sich bereits in Deutschland befinden und hier ihren Wohnsitz haben bzw. vor dem 31. Dezember 2020 begr\u00fcnden vgl. <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/10\/23\/brexit-arbeitsmigrationsrechtliche-auswirkungen-im-no-deal-szenario\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2019\/10\/23\/brexit-arbeitsmigrationsrechtliche-auswirkungen-im-no-deal-szenario\/<\/a>. Derzeit laufen zwar (immer) noch die Verhandlungen zwischen der Europ\u00e4ischen Union und dem Vereinigten K\u00f6nigreich. Aber es steht wenige Wochen vor Ablauf des \u00dcbergangszeitraums (wieder einmal) noch nicht fest, ob diese einen erfolgreichen Abschluss finden werden, nachdem sie \u2013 auch dies ist kein Novum &#8211; bereits schon mehrfach fast gescheitert waren. Der folgende Beitrag widmet sich den Auswirkungen eines Scheiterns dieser Verhandlungen und ihren Auswirkungen auf das Aufenthalts- und Arbeitsmigrationsrecht von britischen Staatsangeh\u00f6rigen, die ab dem 1. Januar 2021 neu einreisen und in Deutschland eine Besch\u00e4ftigung aufnehmen wollen.<\/p>\n<p><strong>Einreise und Aufenthalt<\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt in der Europ\u00e4ischen Union und einem ihrer Mitgliedstaaten w\u00fcrden f\u00fcr neu einreisende britische Staatsb\u00fcrger ab dem 1. Januar 2021 keinerlei Privilegien in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt gelten. Nach dem Ablauf des \u00dcbergangszeitraumes w\u00e4ren sie keine EU-B\u00fcrger (\u201eUnionsb\u00fcrger\u201c) mehr und w\u00fcrden daher von keinem der ihnen zuvor wegen ihrer Unionsb\u00fcrgerschaft gew\u00e4hrten Rechte profitieren. Daher w\u00fcrde die Frage, ob sie berechtigt sein werden, die Grenze eines EU-Mitgliedstaates zu \u00fcberschreiten und sich in einem EU-Mitgliedstaat aufzuhalten, je nach Aufenthaltsdauer sowohl durch EU- als auch durch nationale Gesetze geregelt und zu betrachten sein.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist jeder Drittstaatsangeh\u00f6rige vor der Einreise in das Schengen-Gebiet, (einschlie\u00dflich Deutschland) nach EU-Recht (EU-Verordnung 810\/2009 \u2013 Visakodex) und nationalem Recht (\u00a7 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) visumspflichtig. Die EU-Verordnung 2018\/1806 sieht jedoch einen Anhang vor, in dem die L\u00e4nder aufgef\u00fchrt sind, f\u00fcr die die Visumspflicht aufgehoben ist. Bereits am 13. November 2018 hatte die Europ\u00e4ische Kommission insoweit bereits vorgeschlagen, diesen Anhang um britische Staatsangeh\u00f6rige zu erg\u00e4nzen und sie f\u00fcr Kurzaufenthalte ebenfalls visumfrei in die EU einreisen zu lassen, allerdings nur mit der Ma\u00dfgabe, dass das Vereinigte K\u00f6nigreich im Gegenzug auch allen EU-B\u00fcrgern die visumsfreie Einreise gew\u00e4hrt (KOM(2018) 745 endg\u00fcltig). Da diese Gegenseitigkeit durch entsprechende Privilegien f\u00fcr Unionsb\u00fcrger bei Einreise in das Vereinigte K\u00f6nigreich wohl auch gew\u00e4hrleistet zu sein scheint, d\u00fcrfte dies wohl auch ab dem 1. Januar 2021 umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Dies w\u00fcrde im Ergebnis bedeuten, dass weder britische Staatsb\u00fcrger noch deutsche Staatsb\u00fcrger (wie auch alle anderen Unionsb\u00fcrger) ein Visum ben\u00f6tigen w\u00fcrden, wenn sie in den Schengen-Raum bzw. in das Vereinigte K\u00f6nigreich f\u00fcr Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen einreisen.<\/p>\n<p>Britische Staatsangeh\u00f6rige (Angabe im Pass: \u201eBritish citizen\u201c) werden somit f\u00fcr Besuchs- und\/ oder Gesch\u00e4ftsreisen mit einer Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen kein Visum ben\u00f6tigen. Entsprechendes gilt f\u00fcr britische Staatsangeh\u00f6rige mit den Angaben \u201eBritish overseas territories citizen\u201c, \u201eBritish overseas citizen\u201c, \u201eBritish subject\u201c, \u201eBritish national (overseas) und \u201eBritish protected person\u201c im Reisepass. Beim Grenz\u00fcbertritt sind die f\u00fcr die Einreise in die Schengener Staaten erforderlichen Dokumente und Belege mit zu f\u00fchren, insbesondere ein g\u00fcltiges Reisedokument sowie Belege \u00fcber den Zweck und die Umst\u00e4nde des beabsichtigten Aufenthalts. Au\u00dferdem m\u00fcssen ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verf\u00fcgen (sowohl f\u00fcr die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch f\u00fcr die R\u00fcckreise). Hierzu geh\u00f6rt regelm\u00e4\u00dfig auch der Abschluss einer g\u00fcltigen und angemessenen Reisekrankenversicherung; wobei der Besitz einer EHIC-Karte im Regelfall nicht mehr ausreichend sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Das Privileg der Visumsfreiheit im genannten Umfang gilt allerdings \u2013 von einigen Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu sogleich) &#8211; nur, solange keine Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden soll.<\/p>\n<p><strong>Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Erfolgt die Einreise nicht nur zu gesch\u00e4ftlichen bzw. touristischen Zwecken, sondern zur Aufnahme einer beabsichtigten Erwerbst\u00e4tigkeit, w\u00fcrden ohne Einigung zwischen der EU und dem Vereinigten K\u00f6nigreich bzw. ohne entsprechende nationale Gesetze in den Mitgliedsaaten f\u00fcr neueinreisende britische Staatsb\u00fcrger ebenfalls keinerlei Privilegien mehr gelten. Bislang (bis zum 31. Dezember 2020) genie\u00dfen britische Staatsangeh\u00f6rige weiterhin in vollem Umfang sog. Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit (Art. 45 AEUV). Dies beinhaltet das Recht der Arbeitnehmer, sich in anderen Mitgliedstaaten um tats\u00e4chlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten sowie auch einer Besch\u00e4ftigung nachzugehen und selbst nach deren Beendigung in einem bestimmten Umfang noch zu verweilen. Mit all diesen Privilegien w\u00e4re zum Jahresende Schluss. Neueinreisende britische Staatsangeh\u00f6rigen w\u00e4ren dann nicht-privilegierten Drittstaatsangeh\u00f6rigen \u2013 wie bspw. Indern und Chinesen \u2013 gleichgestellt.<\/p>\n<p><strong>Kurzaufenthalte<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist einem vielfachen Missverst\u00e4ndnis entgegenwirkend darauf hinzuweisen, dass bei visumsfrei m\u00f6glicher Einreise zu Kurzaufenthalten von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich nicht erlaubt ist. Erlaubt sind lediglich T\u00e4tigkeiten, die keine Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit darstellen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit oder eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung handelt. Erlaubt sind demnach u.a folgende T\u00e4tigkeiten<\/p>\n<ul>\n<li>Teilnahme an Sitzungen;<\/li>\n<li>F\u00fchren von Verhandlungen;<\/li>\n<li>Kauf von Waren;<\/li>\n<li>Abschluss von Vertr\u00e4gen mit deutschen Gesch\u00e4ftspartnern<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei dar\u00fcber hinausgehenden T\u00e4tigkeiten ist nach dem allgemeinen Arbeitnehmerbegriff entscheidend, ob eine fremdbestimmte T\u00e4tigkeit f\u00fcr einen anderen wahrgenommen wird, bei der man im Wesentlichen nicht frei \u00fcber Zeit und Ort der T\u00e4tigkeit verf\u00fcgen kann. Ist dies der Fall, wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung ben\u00f6tigt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, wie lange die Besch\u00e4ftigung, d.h. vom ersten Moment der Aufnahme der Besch\u00e4ftigung an. Anderenfalls liegt eine illegale Besch\u00e4ftigung vor, die eine Ordnungswidrigkeit darstellt und eine Geldbu\u00dfe von bis zu 5.000,- \u20ac\u00a0 f\u00fcr den Arbeitnehmer bzw. 30.000,- \u20ac bis 500.000,- \u20ac f\u00fcr den Arbeitgeber nach sich ziehen kann. All dies gilt selbstverst\u00e4ndlich auch f\u00fcr Briten.<\/p>\n<p>Erlaubt ist die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit Drittstaatsangeh\u00f6rigen im \u00dcbrigen nur dann, wenn eine der wenigen Ausnahmen greift, die in der Besch\u00e4ftigungsverordnung vorgesehen sind. Dort wird n\u00e4mlich f\u00fcr Kurzaufenthalte zu bestimmen Zwecken vorgesehen, dass diese nicht als Besch\u00e4ftigung gelten (\u00a7 30 Besch\u00e4ftigungsverordnung). Mit dieser Nichtbesch\u00e4ftigungsfiktion wird quasi gesetzlich fingiert, dass es sich bei der Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit nicht um eine Besch\u00e4ftigung handelt. Dies gilt u.a. f\u00fcr folgende T\u00e4tigkeiten:<\/p>\n<ul>\n<li>T\u00e4tigkeiten als F\u00fchrungskraft, leitender Angestellte oder als Gesch\u00e4ftsreisender f\u00fcr bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen<\/li>\n<li>bestimmte T\u00e4tigkeiten (u.a. auch Praktikanten und betriebliche Weiterbildungen) bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zw\u00f6lf Monaten<\/li>\n<li>T\u00e4tigkeiten im Rahmen einer Dienstleistungserbringung von Ausl\u00e4ndern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zw\u00f6lf Monaten sowie<\/li>\n<li>T\u00e4tigkeiten von bestimmten Personen, die vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind<\/li>\n<\/ul>\n<p>In Bezug auf die Gesch\u00e4ftsreisenden ist zudem darauf hinweisen, dass diese Ausnahme nicht generell gilt, sondern nur f\u00fcr bestimmte Arten von Gesch\u00e4ftsreisen, und zwar f\u00fcr Personen, die<\/p>\n<ul>\n<li>bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufm\u00e4nnischen Bereich im Ausland besch\u00e4ftigt werden,<\/li>\n<li>f\u00fcr einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland f\u00fchren, Vertragsangebote erstellen, Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen oder die Durchf\u00fchrung eines Vertrages \u00fcberwachen oder<\/li>\n<li>f\u00fcr einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inl\u00e4ndischen Unternehmensteil gr\u00fcnden, \u00fcberwachen oder steuern,<\/li>\n<\/ul>\n<p>und \u2013 dies gilt f\u00fcr alle drei Fallgruppen &#8211; die sich im Rahmen ihrer Besch\u00e4ftigung unter Beibehaltung ihres gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht l\u00e4nger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Inland aufhalten.<\/p>\n<p>Liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmen vor, bedeutet dies f\u00fcr Ausl\u00e4nder, die visumsfrei einreisen k\u00f6nnen, dass sie f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit in dem genannten zeitlichen und inhaltlichen Grenzen keiner Aufenthaltserlaubnis zur Aus\u00fcbung einer Besch\u00e4ftigung bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>L\u00e4ngerfristige Aufenthalte<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>In Bezug auf l\u00e4ngerfristigen Aufenthalte bedarf es ausdr\u00fccklicher Regelungen, um zu vermeiden, dass neueinreisende britische Staatsangeh\u00f6rige ab dem 1. Januar 2021 auf die Stufe der nicht-privilegierten Staatsangeh\u00f6rigen zur\u00fcckfallen. Dies zu regeln f\u00e4llt in die alleinige Kompetenz der Bundesrepublik Deutschland, da die EU insoweit keine Rechtsetzungsmacht hat.<\/p>\n<p>Nach den nationalen Regelungen muss jeder Drittstaatsangeh\u00f6rige vor der Aufnahme einer Besch\u00e4ftigung eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit bei der Deutschen Botschaft oder dem Deutschen Generalkonsulat in seinem Heimat- bzw. Wohnsitzland beantragen (\u00a7\u00a7 4 Abs. 3, 71 AufenthG). Dies w\u00fcrde ab dem 1. Januar 2021 nat\u00fcrlich dann auch f\u00fcr britische Staatsangeh\u00f6rige im Prinzip gelten. Wie in den meisten anderen L\u00e4ndern hat Deutschland jedoch in Bezug auf einige Staatsangeh\u00f6rige eine Reihe von Privilegierungen eingef\u00fchrt. In Deutschland profitieren die am weitestgehend privilegierten Staatsangeh\u00f6rigen \u2013 wie zum Beispiel US-Amerikaner, Kanadier, Japaner, Australier oder S\u00fcdkoreaner \u2013 von den folgenden Privilegierungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Aufenthaltsberechtigung von mehr als 90 Tagen, wenn zuvor eine Aufenthaltserlaubnis bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung beantragt wurde (\u00a7 41 Abs. 1 und 3 Aufenthaltsverordnung)<\/li>\n<li>M\u00f6glichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fcr jede Art von Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig vom Sitz des Arbeitgebers (\u00a7 26 Abs. 1 Besch\u00e4ftigungsverordnung)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hierdurch soll diesen privilegierten Staatsangeh\u00f6rigen die Einreise schon vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch zu l\u00e4ngerfristigen Aufenthalten und der Durchf\u00fchrung des Verfahrens im Inland erm\u00f6glicht werden. Stellen Sie den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf von 90 Tagen, wird ihnen eine Fiktionsbescheinigung erteilt, auf deren Grundlage der weitere Aufenthalt als erlaubt gilt. Die Aufnahme der avisierten Besch\u00e4ftigung darf indes gleichwohl erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen.<\/p>\n<p>Diese Privilegien sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nunmehr ab dem 1. Januar 2021 auch britischen Staatsangeh\u00f6rigen zuteilwerden. Geregelt werden soll dies durch die Zweite Verordnung zur \u00c4nderung der Besch\u00e4ftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung (BR-Drucks. 747\/20). Ziel dieses Entwurfs ist es ausweislich seiner Begr\u00fcndung, Staatsangeh\u00f6rigen des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, einen erleichterten Arbeitsmarktzugang zu gew\u00e4hren; mit dieser Privilegierung soll den vielf\u00e4ltigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen Deutschlands mit dem Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland Rechnung getragen werden. Ohne die Verordnung m\u00fcssen Staatsangeh\u00f6rige des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung in der Regel eine Qualifikation als Fachkraft \u2013 und damit einen inl\u00e4ndischen oder anerkannten gleichwertigen ausl\u00e4ndischen Abschluss nachweisen. Dies entfiele mit der Privilegierung in \u00a7 26 Abs. 1 Besch\u00e4ftigungsverordnung.<\/p>\n<p>Staatsangeh\u00f6rige des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland w\u00fcrden somit den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Staatsangeh\u00f6rige anderer wichtiger Handelspartner, etwa der Vereinigten Staaten von Amerika, Japans, Australiens oder Kanadas, erhalten. Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit k\u00f6nnte dann jeder Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig von der formalen Berufsqualifikation und dem Sitz des Arbeitgebers zustimmen, w\u00fcrde allerdings nat\u00fcrlich im Rahmen der Vorrangpr\u00fcfung die Pr\u00fcfung der Gleichwertigkeit der Besch\u00e4ftigungsbedingungen pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Solange die Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten K\u00f6nigreich noch andauern, herrscht zwar immer noch keine Klarheit \u00fcber die f\u00fcr neueinreisende britische Staatsangeh\u00f6rige ab dem 1. Januar 2021 geltenden Regelungen. Sollte der Bundesrat in seiner letzten Sitzung \u2013 wovon auszugehen sein d\u00fcrfte \u2013 dem Verordnungsentwurf zustimmen, w\u00e4re dadurch dann auch f\u00fcr den Fall des Scheiterns der Verhandlungen zumindest im Aufenthalts- und Arbeitsmigrationsrecht eine Gleichbehandlung der britischen Staatsangeh\u00f6rigen mit den Staatsangeh\u00f6rigen der wesentlichen wichtigsten Handelspartner au\u00dferhalb der EU sichergestellt, und dies angesichts der jahrzehntelangen Partnerschaft auch v\u00f6llig zu Recht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Wirkung zum 31. Januar 2020 ist der Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreich aus der Europ\u00e4ischen Union endg\u00fcltig wirksam geworden. 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