{"id":8859,"date":"2021-01-06T10:53:01","date_gmt":"2021-01-06T09:53:01","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8859"},"modified":"2021-01-06T10:59:05","modified_gmt":"2021-01-06T09:59:05","slug":"die-europaeische-ki-strategie-regulierung-kuenstlicher-intelligenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/01\/06\/die-europaeische-ki-strategie-regulierung-kuenstlicher-intelligenz\/","title":{"rendered":"Die europ\u00e4ische KI-Strategie: Regulierung k\u00fcnstlicher Intelligenz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8860\" style=\"width: 183px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8860\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8860\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/01\/Pofahl_Mann_jpg-440x252.jpg\" alt=\"\" width=\"173\" height=\"101\" \/><p id=\"caption-attachment-8860\" class=\"wp-caption-text\">RA Mario Pofahl , Partner \/ RA Dr. Maximilian Mann, Linklaters<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr das erste Quartal 2021 wird ein Regelungsentwurf der Europ\u00e4ischen Kommission zur Regulierung von k\u00fcnstlicher Intelligenz (\u201eKI\u201c) erwartet. Einen ersten Eindruck von der geplanten Regulierung geben aktuelle Ver\u00f6ffentlichungen der europ\u00e4ischen Institutionen. W\u00e4hrend das Europ\u00e4ische Parlament am 21.10.2020 den \u2013\u00a0f\u00fcr die Europ\u00e4ische Kommission nicht bindenden\u00a0\u2013 Entwurf einer Verordnung zur zivilrechtlichen Haftung beim Einsatz von KI (\u201eKI-VO-E\u201c) ver\u00f6ffentlichte, legte die Kommission ihre Vorstellungen von einem KI-Regulierungsregime bereits im Februar 2020 in einem Wei\u00dfbuch dar.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das Wei\u00dfbuch<\/p>\n<p>Das Wei\u00dfbuch sieht insbesondere vor, Betreibern von Hochrisiko-KI-Anwendungen (Anwendungen, bei denen der betreffende Sektor und die beabsichtigte Verwendung erhebliche Risiken beinhalten) Dokumentations- und Informationspflichten aufzuerlegen und einen Regulierungsrahmen f\u00fcr die zum Training des KI-Systems verwendeten Daten zu schaffen. Dar\u00fcber hinaus ist beabsichtigt, die private Rechtsdurchsetzung im KI-Bereich durch Beweislastregeln zu vereinfachen und den Geltungsbereich der EU-Produktsicherheitsvorschriften auf Softwareanwendungen zu erweitern. Zudem ist nach derzeitigem Stand auch denkbar, dass ein Pr\u00fcfverfahren eingef\u00fchrt wird, das vor der Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems zu durchlaufen ist.<\/p>\n<p>Der KI-VO-E des Parlaments<\/p>\n<p>Der KI-VO-E zielt auf die Vereinfachung der privaten Rechtsdurchsetzung und sieht dabei ein gestuftes Haftungsregime vor:<\/p>\n<ul>\n<li>Betreiber von Hochrisiko-KI-Anwendungen sollen einer Gef\u00e4hrdungshaftung unterliegen und somit verschuldensunabh\u00e4ngig f\u00fcr einen Schaden einstehen, der durch KI-Anwendungen verursacht wird, die von ihnen betrieben werden (Art.\u00a04 Abs.\u00a01 KI-VO-E). Zudem sollen die Betreiber solcher KI-Anwendungen verpflichtet werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschlie\u00dfen (Art.\u00a04 Abs.\u00a04 KI-VO-E).<\/li>\n<li>Betreiber anderer KI-Anwendungen soll lediglich eine Verschuldenshaftung treffen, wobei dem Gesch\u00e4digten eine Verschuldensvermutung zugutekommt (Art.\u00a08 Abs.\u00a01, 2 KI-VO-E). Dar\u00fcber hinaus kann der Betreiber einer nicht hochriskanten KI-Anwendung allerdings auch ohne Verschulden haftbar sein, wenn ein nicht zu ermittelnder Dritter das System ver\u00e4ndert und es zu einem Schaden kommt (Art.\u00a08 Abs. 3 KI-VO-E). F\u00fcr den Fall eines \u201eHacks\u201c des Systems d\u00fcrfte somit faktisch eine Gef\u00e4hrdungshaftung des Betreibers bestehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Definition der Betreibereigenschaft im Sinne der KI-VO-E ist relativ weit gefasst. Betreiber einer KI-Anwendung sollen nach dem Verordnungsentwurf alle nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen sein, die ein gewisses Ma\u00df von Kontrolle \u00fcber das KI-System aus\u00fcben (Art.\u00a03(d\u2013f) KI-VO-E).<\/p>\n<p>Bewertung und Ausblick<\/p>\n<p>Einerseits ist die M\u00f6glichkeit einer effektiven Rechtsdurchsetzung wichtig, um das Vertrauen in KI-Anwendungen zu st\u00e4rken. Vor dem Hintergrund, dass europ\u00e4ische Unternehmen im Wettbewerb mit amerikanischen und chinesischen Konkurrenten bestehen m\u00fcssen, darf eine europ\u00e4ische KI-Regulierung andererseits aber keine \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Innovationshindernisse schaffen. Die Einf\u00fchrung eines Zulassungsverfahrens f\u00fcr KI-Anwendungen ist daher abzulehnen, denn die hierdurch entstehende Verz\u00f6gerung bei der KI-Verwendung kann ein echter Wettbewerbsnachteil f\u00fcr europ\u00e4ische Tech-Unternehmen sein. Zudem k\u00f6nnte die derzeit im KI-VO-E des Parlaments enthaltene weite Definition der Betreibereigenschaft Unternehmen zu \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Vorsicht anhalten, was ebenfalls problematisch ist.<\/p>\n<p>Letztlich wird es f\u00fcr Entscheidungstr\u00e4ger und KI-Verwender unerl\u00e4sslich sein, die weitere Entwicklung des Regulierungsvorhabens aufmerksam zu verfolgen und gegebenenfalls wirksame Vorkehrungen zur Vermeidung m\u00f6glicher Haftungsrisiken zu treffen. In ihrem Sinne bleibt zu hoffen, dass die europ\u00e4ische Regulierung einen angemessenen Ausgleich zwischen Risikobeschr\u00e4nkung und Innovationsspielraum findet, damit Unternehmen das erhebliche Potenzial des Einsatzes von KI voll aussch\u00f6pfen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr das erste Quartal 2021 wird ein Regelungsentwurf der Europ\u00e4ischen Kommission zur Regulierung von k\u00fcnstlicher Intelligenz (\u201eKI\u201c) erwartet. 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