{"id":8876,"date":"2021-01-28T11:48:43","date_gmt":"2021-01-28T10:48:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8876"},"modified":"2021-01-28T11:48:43","modified_gmt":"2021-01-28T10:48:43","slug":"arbeitsrechtliche-aspekte-des-starug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/01\/28\/arbeitsrechtliche-aspekte-des-starug\/","title":{"rendered":"Arbeitsrechtliche Aspekte des StaRUG"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8878\" style=\"width: 275px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8878\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8878\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/01\/BraunKurzboeck-440x308.jpg\" alt=\"\" width=\"265\" height=\"188\" \/><p id=\"caption-attachment-8878\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Michael S. Braun und Dr. Christoph Kurzb\u00f6ck, R\u00f6dl &amp; Partner<\/p><\/div>\n<p>Das seit 01.01.2021 geltende Gesetz \u00fcber den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) schafft die regulatorischen Grundlagen, um Unternehmen auch au\u00dferhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu sanieren und zu restrukturieren und dabei auch ohne die Zustimmung einzelner Gl\u00e4ubiger in deren Rechtspositionen einzugreifen.<!--more--><\/p>\n<p>Es enth\u00e4lt jedoch keine besonderen sanierungsf\u00f6rdernden arbeitsrechtlichen Erleichterungen und er\u00f6ffnet keine zus\u00e4tzlichen personellen Gestaltungsfreir\u00e4ume. Vielmehr sind arbeitsrechtliche Forderungen von den Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Gesetzes ausdr\u00fccklich ausgenommen. Nach der zu Grunde liegenden Europ\u00e4ischen Restrukturierungsrichtlinie sind Arbeitspl\u00e4tze und Arbeitnehmervertretungsrechte im vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren umfassend zu sichern und zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber hat bei der Umsetzung dieser Leitgedanken in das StaRUG die L\u00f6sung gew\u00e4hlt, Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis einschlie\u00dflich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung einer Gestaltung durch den Restrukturierungsplan g\u00e4nzlich unzug\u00e4nglich zu machen und diese auch von einer etwaig gerichtlich angeordneten Vollstreckungssperre unber\u00fchrt zu lassen. Auch Verpflichtungen der Arbeitgeber gegen\u00fcber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben vom StaRUG unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Keine Erleichterungen bei Arbeitnehmerforderungen <\/strong><\/p>\n<p>Im Insolvenzverfahren werden Unternehmen etwa \u00fcber das Insolvenzgeld liquidit\u00e4tsseitig entlastet und durch die Verk\u00fcrzung von K\u00fcndigungsfristen werden erleichterte Bedingungen zur Beendigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen geschaffen. Vergleichbare arbeitsrechtliche Erleichterungen bietet das StaRUG nicht. Dennoch sind erfolgversprechende Restrukturierungsverfahren ohne arbeitsrechtliche Flankierung, etwa durch betriebsbedingte K\u00fcndigungen kaum vorstellbar. Der Personalabbau muss dann nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grunds\u00e4tzen erfolgen. Personalkosten m\u00fcssen aber weiterhin \u2013 auch w\u00e4hrend des Laufs von K\u00fcndigungsfristen &#8211; bedient werden. Bei den Beteiligungsrechten von Arbeitnehmervertretungen kann es durch eine unionsrechtskonforme Auslegung der einschl\u00e4gigen Vorschriften sogar zu h\u00f6heren Anforderungen als im herk\u00f6mmlichen Sanierungsverfahren kommen.<\/p>\n<p><strong>St\u00e4rken des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Die vorinsolvenzliche Sanierung ist dennoch f\u00fcr Unternehmen interessant, die bereits drohend zahlungsunf\u00e4hig sind. Existenzbedrohten Unternehmen werden durch das StaRUG bew\u00e4hrte Instrumente zur Sanierung und Restrukturierung au\u00dferhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens an die Hand gegeben. In Deutschland hat sich die Praxis der au\u00dfergerichtlichen Sanierung durchaus bew\u00e4hrt, insbesondere weil sie \u2013 anders als das Insolvenzverfahren \u2013 still und ohne negative Au\u00dfenwirkung erfolgen kann und nicht alle Gl\u00e4ubiger in das Verfahren einbezogen werden m\u00fcssen. Die Schw\u00e4che der au\u00dfergerichtlichen Sanierung liegt allerdings darin, dass jeder einzelne Gl\u00e4ubiger dem Verzicht auf seine Forderungen zustimmen muss. Hier setzt das starke Herzst\u00fcck des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens an: Mit dem Restrukturierungsplan k\u00f6nnen insbesondere Forderungsverzichte auch gegen den Willen der Gl\u00e4ubiger durchgesetzt werden, da dieser f\u00fcr alle betroffenen Gl\u00e4ubiger verbindlich ist, wenn eine zustimmende qualifizierte Mehrheit von 75 % in den Gl\u00e4ubigergruppen erreicht wird.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung der personellen Restrukturierung im StaRUG<\/strong><\/p>\n<p>Durch das StaRUG werden zwar die Gestaltungsm\u00f6glichkeiten der Unternehmen in der au\u00dfergerichtlichen Sanierung wesentlich erweitert, in wichtigen Aspekten, wie den Arbeitnehmerrechten erf\u00fcllt es die Erwartungen jedoch nicht. Gerade die Reduzierung von Personalkosten entscheidet im Rahmen von Sanierungs- und Restrukturierungsma\u00dfnahmen aber zu einem hohen Anteil \u00fcber einen erfolgreichen Ausgang. Deshalb w\u00e4re es w\u00fcnschenswert gewesen, dass auch Gestaltungsm\u00f6glichkeiten in Bezug auf Arbeitnehmerforderungen geschaffen worden w\u00e4ren. Bei der personellen Restrukturierung im vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren ist daher weiterhin auf die bekannten arbeitsrechtlichen Restrukturierungsinstrumente zur\u00fcckzugreifen. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere Massenentlassungen, Interessenausgleich und Sozialplan, Kurzarbeit, die Einschaltung von Transfergesellschaften, Flexibilisierungsma\u00dfnahmen oder auch der Weg \u00fcber freiwillige, d.h. von der Mitwirkung der Arbeitnehmer abh\u00e4ngige Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das seit 01.01.2021 geltende Gesetz \u00fcber den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) schafft die regulatorischen Grundlagen, um Unternehmen auch au\u00dferhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu sanieren und zu restrukturieren und dabei auch ohne die Zustimmung einzelner Gl\u00e4ubiger in deren Rechtspositionen einzugreifen.<\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[59285,2241,51411],"tags":[1856,3696,33748,59318,59334],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8876"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8876"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8876\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8879,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8876\/revisions\/8879"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8876"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8876"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8876"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}