{"id":8880,"date":"2021-02-01T16:55:18","date_gmt":"2021-02-01T15:55:18","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8880"},"modified":"2021-02-03T08:40:20","modified_gmt":"2021-02-03T07:40:20","slug":"homeoffice-pflicht-durch-die-hintertuer-mit-neuer-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-droht-unternehmen-neue-rechtsunsicherheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/02\/01\/homeoffice-pflicht-durch-die-hintertuer-mit-neuer-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-droht-unternehmen-neue-rechtsunsicherheit\/","title":{"rendered":"Homeoffice-Pflicht durch die Hintert\u00fcr?  Mit neuer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung droht Unternehmen neue Rechtsunsicherheit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8885\" style=\"width: 214px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8885\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8885\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/02\/Notz_T\u00f6dtmann_168_135.jpg\" alt=\"\" width=\"204\" height=\"167\" \/><p id=\"caption-attachment-8885\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Ulrich T\u00f6dtmann und Dr. Andreas Notz sind Partner bei RITTERSHAUS Rechtsanw\u00e4lte in Mannheim<\/p><\/div>\n<p>Kaum war der Bundesarbeitsminister mit dem Vorhaben gescheitert, ein gesetzliches Recht auf Homeoffice einzuf\u00fchren, liefert die sich weiter versch\u00e4rfende Covid-19-Pandemie die Steilvorlage f\u00fcr eine im Arbeitsschutzrecht verankerte Pflicht, Heimarbeit anzubieten, wo immer dies m\u00f6glich ist. Zwar soll die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) nur befristet gelten \u2013 sie bedeutet dennoch eine Zeitenwende f\u00fcr die Organisation der Arbeit in Betrieben.<!--more--><\/p>\n<p>Zentrales Ziel der am 27. Januar 2021 in Kraft getretenen versch\u00e4rften Arbeitsschutzverordnung ist es, das Ansteckungsrisiko von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Arbeitsplatz weiter zu verringern, indem Kontakte noch st\u00e4rker als bisher reduziert werden. Der Gesundheitsschutz der Besch\u00e4ftigten mache es erforderlich, die Arbeitgeberseite zu verpflichten, im Falle von B\u00fcroarbeit oder vergleichbaren T\u00e4tigkeiten Homeoffice anzubieten. Zudem gelten strengere Regeln f\u00fcr den Infektionsschutz am Arbeitsplatz, die von Seiten des Arbeitgebers zu beachten und umzusetzen sind. Wegen der Tragweite dieses Eingriffs ist die Regelung zun\u00e4chst bis zum 15. M\u00e4rz 2021 befristet \u2013 eine Verl\u00e4ngerung aber keinesfalls ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>Heimarbeit muss erm\u00f6glicht werden<\/strong><\/p>\n<p>Wichtigste Neuerung der Verordnung stellt die Pflicht des Arbeitgebers dar, seinen Besch\u00e4ftigten im Falle von B\u00fcroarbeit oder vergleichbaren T\u00e4tigkeiten anzubieten, diese in ihrer Wohnung auszuf\u00fchren, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gr\u00fcnde entgegenstehen. Das Unternehmen ist also verpflichtet, die Arbeit im Homeoffice zu erm\u00f6glichen. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn zwingende betriebliche Gr\u00fcnde entgegenstehen.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Arbeitsschutzbeh\u00f6rde ist befugt, vom Arbeitgeber die erforderlichen Ausk\u00fcnfte und die \u00dcberlassung von Unterlagen zu verlangen, wenn er Homeoffice weiterhin nicht erm\u00f6glicht. Wird eine entsprechende Anordnung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde dann nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine f\u00fcr sofort vollziehbar erkl\u00e4rte Anordnung nicht sofort ausgef\u00fchrt, kann die Beh\u00f6rde die von der Anordnung betroffene Arbeit nach \u00a7 22 ArbSchG untersagen.<\/p>\n<p>Die Besch\u00e4ftigten sind jedoch nicht verpflichtet, das Angebot, die Arbeitst\u00e4tigkeit von zu Hause aus zu erledigen, anzunehmen. F\u00fcr die Umsetzung \u2013 so die amtliche Begr\u00fcndung w\u00f6rtlich \u2013 ist es erforderlich, dass die r\u00e4umlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Besch\u00e4ftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Besch\u00e4ftigten eine Vereinbarung bez\u00fcglich Homeoffice getroffen wurde.<\/p>\n<p><strong>Homeoffice kann nicht eingeklagt werden<\/strong><\/p>\n<p>Liegen betriebliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr vor, dass eine T\u00e4tigkeit im Homeoffice nicht m\u00f6glich ist, muss der Arbeitgeber der Beh\u00f6rde die Gr\u00fcnde daf\u00fcr darlegen. Ein subjektives Klagerecht von Besch\u00e4ftigten soll \u2013 wie im Arbeitsschutzrecht \u00fcblich \u2013 damit nicht verbunden sein. Ein Arbeitnehmer kann also nicht darauf klagen, ab sofort auf Grundlage der Corona-Arbeitsschutzverordnung nur noch im Homeoffice zu arbeiten.<\/p>\n<p>Nicht \u00fcbersehen werden darf, dass es hier nicht um die seit Jahren gef\u00fchrte Diskussion um die Einf\u00fchrung einer allgemeinen Pflicht des Arbeitgebers geht, Homeoffice anzubieten. Es soll lediglich f\u00fcr einen eng begrenzten Zeitraum daf\u00fcr gesorgt werden, \u201edas Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Besch\u00e4ftigten zu sch\u00fctzen\u201c (\u00a7 1 Abs. 1 der Verordnung).<\/p>\n<p>In der Praxis wird es vor allem darum gehen, was unter zwingenden Gr\u00fcnden, die einer Verlagerung von T\u00e4tigkeiten ins Homeoffice entgegenstehen, zu verstehen ist. Zwar besteht weitgehend Einigkeit dar\u00fcber, dass der Arbeitnehmer kein subjektives Klagerecht auf Homeoffice hat, was auch Anspr\u00fcche auf eine arbeitsgerichtliche einstweilige Verf\u00fcgung ausschlie\u00dfen d\u00fcrfte. Nach den Vorstellungen der Verordnung und den Erkl\u00e4rungen des Bundesministers Heil in einem Videostream vom 20. Januar 2021 soll sich ein Arbeitnehmer, der meint, im Homeoffice arbeiten zu k\u00f6nnen, dessen Arbeitgeber indes anderer Auffassung ist, zun\u00e4chst an den Arbeitgeber, an den Betriebsrat oder die Arbeitsschutzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder oder die Berufsgenossenschaft wenden.<\/p>\n<p>Damit die Arbeitsschutzbeh\u00f6rde sich ein eigenes Bild von der Homeoffice-Tauglichkeit der Besch\u00e4ftigung machen kann, hat sie ein Besichtigungs- und Einsichtsrecht. Ist die Beh\u00f6rde der Ansicht, dass die T\u00e4tigkeit auch im Homeoffice erfolgen kann, darf sie nach \u00a7 22 Abs. 3 S. 3 ArbSchG letztlich sogar die Besch\u00e4ftigung im Betrieb untersagen.<\/p>\n<p>Wichtig ist, dass die Verordnung zun\u00e4chst bis zum 15.\u00a0M\u00e4rz 2021 befristet ist. Selbst wenn die Regelungen um drei oder sogar sechs Monate verl\u00e4ngert werden sollten, werden sich rechtskr\u00e4ftige Entscheidungen \u00fcber Ma\u00dfnahmen der Arbeitsschutzbeh\u00f6rden im Hauptsacheverfahren vor den daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Verwaltungsgerichten bis zum Ablauf der Befristung kaum erreichen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass im einen oder anderen Falle hier doch der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes beschritten wird, auch wenn dieser f\u00fcr Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten wollen, nicht zur Verf\u00fcgung stehen soll.<\/p>\n<p>Zur vor\u00fcbergehenden Homeoffice-Pflicht kommen versch\u00e4rfte Ma\u00dfnahmen zum Infektionsschutz und zur Kontaktreduktion im Betrieb. Zun\u00e4chst hat der Arbeitgeber die Gef\u00e4hrdungsbeurteilung auf zus\u00e4tzlich erforderliche Ma\u00dfnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu aktualisieren. Die Untersuchung muss dokumentiert werden, weil sie von den Arbeitsschutzbeh\u00f6rden \u00fcberpr\u00fcft wird.<\/p>\n<p>Im Kern regelt die Verordnung zahlreiche Punkte, um das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz zu minimieren:<\/p>\n<ul>\n<li>Es sind alle geeigneten technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.<\/li>\n<li>Zusammenk\u00fcnfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach M\u00f6glichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie, etwa Videokonferenzen, zu ersetzen. Ist das nicht m\u00f6glich, sind geeignete Schutzma\u00dfnahmen wie L\u00fcften oder Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen zu treffen.<\/li>\n<li>Die Mindestfl\u00e4che von 10 Quadratmeter f\u00fcr jede im Raum befindliche Person darf im Betrieb nicht unterschritten werden.<\/li>\n<li>In Betrieben mit mehr als zehn Besch\u00e4ftigten m\u00fcssen m\u00f6glichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden. Personenkontakte zwischen den Arbeitsgruppen sind so niedrig wie m\u00f6glich zu halten. Lassen die betrieblichen Gegebenheiten es zu, soll zeitversetzt gearbeitet werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich hat der Arbeitgeber den Besch\u00e4ftigten medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung oder der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Letzte Warnung vor dauerhafter Homeoffice-Pflicht<\/strong><\/p>\n<p>Viele Corona-Arbeitsschutzregelungen werden durch die neue Verordnung lediglich konkretisiert oder versch\u00e4rft. Neu ist, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet wird, Heimarbeit zu gestatten, wo immer dies m\u00f6glich ist. Das bedeutet f\u00fcr die IT- und Personalabteilungen jede Menge Aufwand. Aber der lohnt sich. Wichtig ist, dass die technischen Voraussetzungen f\u00fcr ein gut funktionierendes Homeoffice geschaffen werden und eine klare Vereinbarung zu Punkten wie Erreichbarkeit, Zeiterfassung und Leistungserwartung getroffen wird. Dabei kommt es am Ende darauf an, den Besch\u00e4ftigten zu vertrauen. Denn oftmals wird am Heimarbeitsplatz sogar mehr geleistet als im Betrieb.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kaum war der Bundesarbeitsminister mit dem Vorhaben gescheitert, ein gesetzliches Recht auf Homeoffice einzuf\u00fchren, liefert die sich weiter versch\u00e4rfende Covid-19-Pandemie die Steilvorlage f\u00fcr eine im Arbeitsschutzrecht verankerte Pflicht, Heimarbeit anzubieten, wo immer dies m\u00f6glich ist. 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