{"id":8896,"date":"2021-02-17T13:29:19","date_gmt":"2021-02-17T12:29:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8896"},"modified":"2021-02-17T13:29:19","modified_gmt":"2021-02-17T12:29:19","slug":"gute-nachricht-fuer-investoren-und-arbeitnehmer-insolventer-unternehmen-bag-eugh-beschraenken-haftung-bei-betriebserwerb-aus-insolvenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/02\/17\/gute-nachricht-fuer-investoren-und-arbeitnehmer-insolventer-unternehmen-bag-eugh-beschraenken-haftung-bei-betriebserwerb-aus-insolvenz\/","title":{"rendered":"Gute Nachricht f\u00fcr Investoren und Arbeitnehmer insolventer Unternehmen \u2013 BAG\/EuGH beschr\u00e4nken Haftung bei Betriebserwerb aus Insolvenz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8366\" style=\"width: 186px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8366\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8366\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/02\/Grosjean_Sascha_V1-440x528.jpg\" alt=\"\" width=\"176\" height=\"208\" \/><p id=\"caption-attachment-8366\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Sascha Grosjean, Dentons Europe LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Viele Experten sagen f\u00fcr die n\u00e4chste Zeit eine Insolvenzwelle voraus. Nicht jede Insolvenz f\u00fchrt jedoch zur vollst\u00e4ndigen Stilllegung des betroffenen Unternehmens und seiner Betriebe. In vielen F\u00e4llen finden sich K\u00e4ufer, die den Gesch\u00e4ftsbetrieb \u2013 oder zumindest Teile davon \u2013 erwerben, um diese dann profitabel fortzuf\u00fchren. Eine solche Fortf\u00fchrung gestaltet sich f\u00fcr Betriebserwerber umso schwieriger, je mehr Altschulden zu \u00fcbernehmen sind. Als besonders kritisch stellen sich insofern Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung dar, die auch bei mittelst\u00e4ndischen Unternehmen oft hohe Millionenbetr\u00e4ge ausmachen. Spielen die Altersversorgungspflichten schon bei Betriebsk\u00e4ufen au\u00dferhalb der Insolvenz eine hervorgehobene Rolle f\u00fcr die Kaufpreisfindung, so k\u00f6nnen sie f\u00fcr den Erwerb eines ohnehin bislang wirtschaftlich schwachen Betriebs aus der Insolvenz einen echten \u201eDeal-Breaker\u201c darstellen. <\/span><!--more--><\/p>\n<p><b><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Haftungserleichterung f\u00fcr Erwerber insolventer Betriebe<\/span><\/b><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Da ist es erfreulich, wenn das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem j\u00fcngst ergangenen Urteil vom 26. Januar 2021 (3 AZR 139\/17) best\u00e4tigt, dass f\u00fcr Erwerber insolventer Betriebe eine besondere Haftungserleichterung gilt. In einfachen Worten: Der Erwerber haftet in diesen F\u00e4llen nur f\u00fcr die Rentenverpflichtungen, die seit der Er\u00f6ffnung der Insolvenz entstanden sind. F\u00fcr die oft jahrzehntealten Rentenanwartschaften, die vor der Insolvenz angewachsen sind, ist dagegen der Pensionssicherungsverein (PSV) zust\u00e4ndig.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Rechtlicher Ausgangspunkt ist dabei die gesetzliche Regelung zum Betriebs\u00fcbergang (\u00a7 613a BGB), wonach der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils in alle Pflichten eintritt, die aus den zu \u00fcbernehmenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen resultieren. Zu diesen Pflichten geh\u00f6ren nach deutschem Recht auch die Pflichten aus betrieblicher Altersversorgung. Das BAG macht f\u00fcr insolvente Betriebe schon seit langem die oben beschriebene Einschr\u00e4nkung. Anl\u00e4sslich des j\u00fcngst entschiedenen Falls fand das BAG allerdings, dass die Haftungserleichterung f\u00fcr Erwerber insolventer Betriebe noch einmal nach europ\u00e4ischem Recht zu \u00fcberpr\u00fcfen sei, zumal die Haftungserleichterung f\u00fcr Betriebsrentner nennenswerte Nachteile haben kann.<\/span><\/p>\n<p><b><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">BAG entscheidet \u00fcber Klage eines Betriebsrentners<\/span><\/b><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Was war passiert? Etwas vereinfacht hatte das BAG \u00fcber die Klage eines Betriebsrentners zu entscheiden, dem sein Arbeitgeber einst versprochen hatte, dass er f\u00fcr jedes Dienstjahr eine Rente in H\u00f6he von 0,5% seines letzten Arbeitsentgelts erhalten sollte. Nach drei\u00dfig Jahren, der Arbeitnehmer hatte zu diesem Zeitpunkt ein monatliches Entgelt von EUR 4.000, wurde der Arbeitgeber insolvent. Ein anderes Unternehmen kaufte den Betrieb, wo der Arbeitnehmer weitere zehn Jahre besch\u00e4ftigt war, zuletzt mit einem monatlichen Entgelt von EUR 5.000, bevor er in Rente ging. Der frischgebackene Rentner rechnete nun mit einer monatlichen Rentenzahlung von EUR 1.000 (0,5% x 40 Jahre x EUR 5.000), erhielt jedoch Rentenausk\u00fcnfte, die hinter seinen Erwartungen zur\u00fcckblieben. Der PSV berechnete f\u00fcr die Zeit bis zur Insolvenz eine Rente von EUR 600 (0,5% x 30 Jahre x EUR 4.000). Zu Recht legte der PSV dabei das Entgelt bei Insolvenzer\u00f6ffnung zugrunde, denn der PSV darf aufgrund gesetzlicher Regelung Ver\u00e4nderungen nicht ber\u00fccksichtigen, die nach der Insolvenzer\u00f6ffnung eintreten (\u00a7 7 Abs. 2a Satz 4 des Betriebsrentengesetzes). Der Erwerber berechnete f\u00fcr die letzten zehn Jahre des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine Rente in H\u00f6he von EUR 250 (0,5% x 10 Jahre x 5.000). Beide Renten addierten sich also auf EUR 850 monatlich. Der Rentner klagte daraufhin gegen den Betriebserwerber, seinen letzten Arbeitgeber, auf Zahlung der \u201efehlenden\u201c EUR 150 monatlich.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: small\"><span style=\"font-family: Arial\"><span style=\"color: #000000\">Die (arbeits-)gerichtlichen M\u00fchlen mahlen langsam. Nach der Klageerhebung im Jahr 2015 entschied das Arbeitsgericht Solingen im Jahr 2016, das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf best\u00e4tigte die Klageabweisung im Januar 2017. Nach ausgiebiger Pr\u00fcfung legte das BAG die Klage im Oktober 2018 beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) vor, der pr\u00fcfen sollte, ob die vom BAG entwickelten Haftungsgrunds\u00e4tze mit Europarecht vereinbar sind. Dies EuGH ben\u00f6tigte fast zwei Jahre, um in September 2020 schlie\u00dflich zu verk\u00fcnden, dass Europarecht grunds\u00e4tzlich nicht beeintr\u00e4chtigt sei. \u00a0<\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Besonders interessant an der Antwort des EuGH (C-674\/18): Er attestiert dem deutschen Gesetzgeber, dass er \u2013 wie auch in anderen F\u00e4llen der Umsetzung europ\u00e4ischer Richtlinien in deutsches Recht \u2013 zum Nachteil der Arbeitgeber \u00fcber das Ziel hinausgeschossen ist. Nach der europ\u00e4ischen Richtlinie zum Betriebs\u00fcbergang h\u00e4tten \u00a7 613a BGB den \u00dcbergang von Betriebsrentenverpflichtungen komplett ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, solange den Betriebsrentnern ein Mindestschutz gew\u00e4hrt wird. Dieser Mindestschutz muss lediglich zwei Voraussetzungen gen\u00fcgen: Der Betriebsrentner muss mindestens die H\u00e4lfte der von ihm erworbenen Rentenanspr\u00fcche erhalten, und die Rentenk\u00fcrzung darf die F\u00e4higkeit des Betriebsrentners zum Bestreiten seines Lebensunterhalts nicht schwerwiegend beeintr\u00e4chtigen. Das BAG entschied nun, dass dem Kl\u00e4ger angesichts einer Auszahlungsquote von 85% kein Unrecht geschehen sei.<\/span><\/p>\n<p><b><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Absage gegen die Bevorzugung von Betriebsrentnern gegen\u00fcber anderen Insolvenzgl\u00e4ubigern<\/span><\/b><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Man mag beklagen, dass dem vermeintlichen schwachen Betriebsrentner auf Kosten des vermeintlich starken Erwerbers erhebliche Einschnitte zugemutet werden. Dem h\u00e4lt der EuGH jedoch entgegen, dass der Zweck der europ\u00e4ischen Regelung zum Betriebs\u00fcbergang nicht allein der Schutz der Arbeitnehmerinteressen sei, sondern es solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gew\u00e4hrleistet werden. Erfreulich klar hatte sich auch das BAG bereits in seiner Vorlage zum EuGH ge\u00e4u\u00dfert: Im Interesse der gleichm\u00e4\u00dfigen Gl\u00e4ubigerbefriedigung sei der Insolvenzverwalter verpflichtet, f\u00fcr die Insolvenzmasse m\u00f6glichst hohe Ertr\u00e4ge zu erzielen. Bei der uneingeschr\u00e4nkten Haftung des Erwerbers verringert sich der zu erzielende Kaufpreis f\u00fcr den Betrieb \u2013 man m\u00f6chte erg\u00e4nzen, dass es unter Umst\u00e4nden gar nicht erst zum Kauf kommt. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: small\"><span style=\"font-family: Arial\"><span style=\"color: #000000\">Im Ergebnis ist die Entscheidung des BAG als klare Absage gegen die Bevorzugung von Betriebsrentnern gegen\u00fcber anderen Insolvenzgl\u00e4ubigern zu verstehen. Zudem zeigt sie auf, dass der Erhalt von Arbeitsverh\u00e4ltnissen insolventer Unternehmen nur dann gew\u00e4hrleistet werden kann, wenn dem Erwerber rechtliche Bedingungen einger\u00e4umt werden, die eine Fortf\u00fchrung eines solchen Betriebs wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lassen. Der Weg in die Arbeitslosigkeit kann damit f\u00fcr Arbeitnehmer insolventer Unternehmen in vielen F\u00e4llen vermieden werden.\u00a0 <\/span><\/span><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Experten sagen f\u00fcr die n\u00e4chste Zeit eine Insolvenzwelle voraus. Nicht jede Insolvenz f\u00fchrt jedoch zur vollst\u00e4ndigen Stilllegung des betroffenen Unternehmens und seiner Betriebe. 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