{"id":8916,"date":"2021-03-08T16:44:04","date_gmt":"2021-03-08T15:44:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8916"},"modified":"2021-03-08T16:44:04","modified_gmt":"2021-03-08T15:44:04","slug":"sind-uber-fahrer-und-crowdworker-arbeitnehmer-gig-economy-wirft-arbeitsrechtliche-prinzipien-ueber-den-haufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/03\/08\/sind-uber-fahrer-und-crowdworker-arbeitnehmer-gig-economy-wirft-arbeitsrechtliche-prinzipien-ueber-den-haufen\/","title":{"rendered":"Sind Uber-Fahrer und Crowdworker Arbeitnehmer? Gig Economy wirft arbeitsrechtliche Prinzipien \u00fcber den Haufen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8915\" style=\"width: 249px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8915\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8915\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/03\/Toedtmann_vonErdmann-440x302.jpg\" alt=\"\" width=\"239\" height=\"168\" \/><p id=\"caption-attachment-8915\" class=\"wp-caption-text\">Charlotte von Erdmann und Prof. Dr. Ulrich T\u00f6dtmann, RITTERSHAUS Rechtsanw\u00e4lte<\/p><\/div>\n<p>Die sogenannte \u201eGig Economy\u201c ist auf dem Vormarsch: Ob es um Taxidienste, Essenslieferanten, Putzt\u00e4tigkeiten oder das Einsammeln von Elektrorollern geht \u2013 onlinebasierte Auftragsarbeiten sind gefragter denn je. Die neue Plattform\u00f6konomie f\u00f6rdert in Zeiten der \u201eSharing Economy\u201c und der Digitalisierung nicht nur innovative Unternehmensmodelle, sondern erm\u00f6glicht auch flexible Formen des (Neben-)Erwerbs. Aufwind hat sie insbesondere durch die Covid-19-Pandemie erhalten. Dabei hebt die rasante Entwicklung der onlinegesteuerten Dienstleistungen die Regeln des Arbeitsrechts aus den Angeln. Die Kernfrage lautet: Wann sind die Heerscharen digital vernetzter und beauftragter Arbeitskr\u00e4fte klassische Angestellte? Wann genie\u00dfen sie den Schutz tradierter Arbeitnehmerrechte?<!--more--><\/p>\n<p>Ausgerechnet aus dem Land des Manchester-Kapitalismus kommt nun ein Urteil, das eindeutig Partei f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten ergreift: F\u00fcr den Taxivermittler Uber t\u00e4tige Fahrer, urteilte der UK Supreme Court, sind abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt. Ihnen stehen also s\u00e4mtliche Privilegien eines Angestellten zu, von Urlaub und \u00dcberstundenverg\u00fctung bis hin zur Sozialversicherung.<\/p>\n<p>Die Londoner Richter argumentierten unter anderem damit, dass Uber die Preise bestimme und Fahrer bestrafe, die zu viele Anfragen ablehnten. Zudem k\u00f6nne Uber das Vertragsverh\u00e4ltnis mit Fahrern beenden, die von Nutzern negativ bewertet wurden und sich trotz Warnungen durch Uber nicht verbessern. Dies diene letztendlich einer Leistungskontrolle durch Uber und bringe die Abh\u00e4ngigkeit der Fahrer zum Ausdruck.<\/p>\n<p>Das Urteil l\u00e4sst auch in Kontinentaleuropa die Alarmglocken schrillen. Die Argumente, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung in einem Land handelt, das mit dem Brexit gerade der Europ\u00e4ischen Union den R\u00fccken gekehrt hat, greifen nicht. Vielmehr d\u00fcrfte der Impuls aus London auch an Arbeitsgerichten der EU-Mitgliedstaaten auf fruchtbaren Boden fallen.<\/p>\n<p>Denn die Frage, wie die Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse zwischen vermittelnden Plattformen und Auftragnehmern einzuordnen sind, ist durch die Rechtsprechung noch lange nicht eindeutig entschieden. Regelm\u00e4\u00dfig werden die Dienstleister als Selbst\u00e4ndige besch\u00e4ftigt \u2013 doch die Grenze zur Scheinselbst\u00e4ndigkeit ist schnell \u00fcberschritten. Das kann in Deutschland gravierende Konsequenzen haben.<\/p>\n<p>Wird im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung festgestellt, dass tats\u00e4chlich eine sogenannte \u201eScheinselbst\u00e4ndigkeit\u201c vorliegt, werden f\u00fcr den Arbeitgeber hohe Nachzahlungen zur Deutschen Rentenversicherung f\u00e4llig. Dies betrifft sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil, wobei der Arbeitgeber auf der R\u00fcckforderung der Arbeitnehmeranteile regelm\u00e4\u00dfig sitzen bleibt, weil er sich vom Arbeitnehmer nur die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die letzten drei Monate wiederholen kann.<\/p>\n<p>H\u00e4ufig klagen auch vertraglich selbst\u00e4ndig besch\u00e4ftigte Dienstleister auf Feststellung des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus bzw. des sozialversicherungsrechtlichen Besch\u00e4ftigtenstatus, um die damit verbundenen Vorteile (bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, K\u00fcndigungsschutz, betriebliche Mitbestimmung und vor allem r\u00fcckwirkende Sozialversicherung) zu erlangen.<\/p>\n<p>Pr\u00e4zise definierte Kriterien, anhand derer das Vorliegen einer Selbst\u00e4ndigkeit oder der Arbeitnehmer- bzw. sozialversicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigteneigenschaft \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, existieren jedoch nicht \u2013 in beiden Gerichtsbarkeiten wird stets eine \u201eGesamtw\u00fcrdigung\u201c vorgenommen.<\/p>\n<p><strong>Crowdworker &#8211; Alles nur Einzelf\u00e4lle? <\/strong><\/p>\n<p>H\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Arbeitnehmereigenschaft von Uber-Fahrern gibt es in Deutschland noch nicht. Dies liegt daran, dass in Deutschland Uber-Fahrten infolge rechtlicher Auseinandersetzungen nicht durch selbst\u00e4ndige Fahrer, sondern durch Mietwagenunternehmen ausgef\u00fchrt werden, die die Fahrer in der Regel als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im Dezember letzten Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht in einer aufsehenerregenden Entscheidung jedoch geurteilt, dass ein sogenannter \u201eCrowdworker\u201c bei der \u00dcbernahme von Kleinstauftr\u00e4gen f\u00fcr seinen Auftraggeber (\u201eCrowdsourcer\u201c) als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt sei (Az.: 9 AZR 102\/20). Beklagter war der Betreiber einer Online-Plattform, \u00fcber die Crowdworker \u201eMikrojobs\u201c annehmen k\u00f6nnen \u2013 ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein. \u00dcbernimmt der Crowdworker jedoch einen Auftrag, muss er diesen regelm\u00e4\u00dfig binnen zwei Stunden erledigen und dabei detaillierte Vorgaben des Crowdsourcers einhalten.<\/p>\n<p>Die Arbeits- und Sozialgerichte haben es in der Vergangenheit regelm\u00e4\u00dfig als Indiz f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit gewertet, wenn es einem Auftragnehmer freigestellt ist, einzelne Auftr\u00e4ge abzulehnen. Das Bundesarbeitsgericht nahm nun dennoch eine \u201eweisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung\u201c an, da der Plattformbetreiber den Crowdworker mittelbar \u00fcber ein Anreizsystem steuere: Zwar k\u00f6nne dieser im Einzelfall frei entscheiden, ob er einen einzelnen Auftrag annehme oder nicht. Erst nach einer Vielzahl durchgef\u00fchrter Auftr\u00e4ge erh\u00f6he sich jedoch sein \u201eLevel\u201c im internen Bewertungssystem, so dass er erst dann gleichzeitig mehrere Auftr\u00e4ge annehmen k\u00f6nne, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen h\u00f6heren Stundenlohn zu erzielen.<\/p>\n<p>Dass das Bundesarbeitsgericht nun auch \u201epsychischen Zwang\u201c als M\u00f6glichkeit sieht, einen formell selbst\u00e4ndig T\u00e4tigen in eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung zu r\u00fccken, ist neu und wird Einfluss auf die Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen derartiger Gesch\u00e4ftsmodelle haben.<\/p>\n<p><strong>Arbeit 4.0 \u2013 Wie bleibt der Crowdworker selbst\u00e4ndig?<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitsmarkt der Zukunft wird immer neue Gesch\u00e4ftsmodelle entstehen lassen, die Konsumenten und Dienstleister in verschiedensten Formen zusammenbringen. Der damit einhergehende Ver\u00e4nderungsprozess der \u201eArbeit 4.0\u201c wird zu einem R\u00fcckgang traditioneller \u201enine-to-five-Jobs\u201c f\u00fchren und neue, flexible Besch\u00e4ftigungsformen vorantreiben. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sicherlich Signalwirkung. Auch in Zukunft wird es vor Gerichten jedoch zu Einzelfallentscheidungen unter Abw\u00e4gung aller relevanten Umst\u00e4nde kommen, und nicht jeder selbst\u00e4ndige Crowdworker wird automatisch als Arbeitnehmer bzw. sozialversicherungspflichtig Besch\u00e4ftigter angesehen. Es kommt entscheidend darauf an, wie die Dinge vertraglich geregelt und dann in der Praxis auch gelebt werden.<\/p>\n<p>Die Erteilung von Weisungen hinsichtlich der Ausf\u00fchrung bzw. des Ergebnisses bestimmter T\u00e4tigkeiten akzeptiert die Rechtsprechung als wesenstypisches Merkmal von Werk- und Dienstvertr\u00e4gen, und sie wird auch weiterhin nicht per se zu einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung f\u00fchren. Vermieden werden sollte es jedoch, Crowdworkern detaillierte Handlungsanweisungen (bspw. in Form von \u201emanuals\u201c) an die Hand zu geben und eine pr\u00e4zise Qualit\u00e4tskontrolle vorzunehmen. Zudem sollten Arbeitgeber bei der konkreten Ausgestaltung beachten, Dienstleister nicht durch ein Anreiz-, Feedback- oder Bewertungssystem in eine psychologische oder tats\u00e4chliche wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit zu bringen.<\/p>\n<p>Von Crowdworkern darf auch keine st\u00e4ndige \u201eDienstbereitschaft\u201c erwartet oder vertraglich verlangt werden. Grunds\u00e4tzlich sind zeitliche Vorgaben an Selbst\u00e4ndige m\u00f6glich, hierbei muss jedoch die Sicherstellung der Erledigung des Auftrags im Vordergrund stehen. Keinesfalls sollten Zeitvorgaben gesetzt werden, die lediglich eigenen innerbetrieblichen Abl\u00e4ufen des Auftraggebers, insbesondere der engen Anbindung des Crowdworkers, dienen.<\/p>\n<p>Arbeitgeber sollten zudem im Blick behalten, dass das Bundesarbeitsministerium ein Eckpunktepapier zum Thema \u201eFaire Arbeit in der Plattform\u00f6konomie\u201c vorgelegt hat. Ziel soll insbesondere auch der st\u00e4rkere Schutz von Plattformt\u00e4tigen sein. Dies soll unter anderem durch Mindestk\u00fcndigungsfristen erreicht werden. Zudem soll es Plattformt\u00e4tigen durch Beweisverlagerungen erleichtert werden, eine arbeitsgerichtliche Statuskl\u00e4rung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Wer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auf Nummer sicher gehen will, kann und sollte in Zweifelsf\u00e4llen ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) durchf\u00fchren lassen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die DRV im Zweifel tendenziell dazu neigt, eine T\u00e4tigkeit als sozialversicherungspflichtig einzuordnen.<\/p>\n<p><strong>Fazit: Im Zweifel sind Selbst\u00e4ndige angestellt<\/strong><\/p>\n<p>Das Damoklesschwert der Scheinselbst\u00e4ndigkeit h\u00e4ngt dauerhaft \u00fcber jedem Modell der Gig Economy. Der Widerstand gegen die Idee, \u00fcber eine App einen Schwarm von Selbst\u00e4ndigen f\u00fcr sich arbeiten zu lassen, ohne ihnen arbeitsrechtliche Sicherheiten zu bieten, wird zunehmen. Die Entscheidung aus London ist R\u00fcckenwind f\u00fcr alle, die das Urteil aus Erfurt als richtungsweisend und keineswegs nur als Einzelfallentscheidung verstanden haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die sogenannte \u201eGig Economy\u201c ist auf dem Vormarsch: Ob es um Taxidienste, Essenslieferanten, Putzt\u00e4tigkeiten oder das Einsammeln von Elektrorollern geht \u2013 onlinebasierte Auftragsarbeiten sind gefragter denn je. 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