{"id":8933,"date":"2021-04-16T09:37:37","date_gmt":"2021-04-16T07:37:37","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8933"},"modified":"2021-04-16T10:20:34","modified_gmt":"2021-04-16T08:20:34","slug":"covid-19-als-berufskrankheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/04\/16\/covid-19-als-berufskrankheit\/","title":{"rendered":"Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8790\" style=\"width: 161px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8790\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-8790\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/09\/Lenzen_Frank_V1.jpg\" alt=\"\" width=\"151\" height=\"181\" \/><p id=\"caption-attachment-8790\" class=\"wp-caption-text\">Frank Lenzen ist t\u00e4tig bei der Wirtschaftskanzlei Dentons in Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Aufgrund der fortw\u00e4hrenden Infizierung mit dem Corona-Virus stellt sich aus arbeits- und versicherungsrechtlicher Sicht die Frage, ob die Infizierung mit dem Virus als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die gesetzliche Unfallversicherung f\u00fcr die Kosten der Heilbehandlung aufk\u00e4me und nicht die Krankenversicherung. Nicht zu vernachl\u00e4ssigen ist, dass im Zusammenhang mit Covid-19 die Tr\u00e4ger der gesetzlichen Unfallversicherung seit Beginn der Covid-19-Pandemie verst\u00e4rkt Anzeigen auf Verdacht einer beruflich bedingten Erkrankung erhalten haben.<!--more--><\/p>\n<p>Die Anerkennung von Berufskrankheiten ist an konkrete Bedingungen gebunden. Versicherte m\u00fcssen im Zuge der versicherten T\u00e4tigkeit in erheblich h\u00f6herem Umfang den Ausl\u00f6sern f\u00fcr die Berufskrankheit ausgesetzt sein als die restliche Bev\u00f6lkerung.<\/p>\n<p>Um Covid-19 als Berufskrankheit einstufen zu k\u00f6nnen, fragte das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales (BMAS) bei Institutionen wie dem Robert-Koch-Institut nach und bat um Erteilung der hierzu relevanten Daten. Weiterhin wurde zur Beantwortung der Frage eigens eine Arbeitsgruppe eingerichtet.<\/p>\n<p>Im Ergebnis haben die bisherigen Untersuchungen das deutlich erh\u00f6hte COVID-19-Erkrankungsrisiko bei Besch\u00e4ftigten im Gesundheitswesen best\u00e4tigt. Langfristige Folgend er Corona Infektion sind ja mittlerweile auch unter dem Stichwort \u201elong-covid\u201c Gegenstand der medizinischen und der \u00f6ffentlichen Diskussion.<\/p>\n<p>Werden die Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung einer Berufskrankheit auf Covid-19 \u00fcbertragen, so dies gilt nach derzeitigem Stand allerdings im Sinne der Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste nur f\u00fcr Betroffene im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium oder f\u00fcr solche Betroffene, die durch eine andere T\u00e4tigkeit der Infektionsgefahr in \u00e4hnlichem Ma\u00dfe besonders ausgesetzt sind, da bei diesen T\u00e4tigkeiten typischerweise von einem deutlich erh\u00f6hten Infektionsrisiko auszugehen ist. Zum Gesundheitsdienst z\u00e4hlen z.B. Krankenh\u00e4user, Arztpraxen; Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind vor allem solche der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe.<\/p>\n<p>Die gesetzliche Unfallversicherung erkennt eine Erkrankung an COVID-19 als Berufskrankheit an, wenn (1) Kontakt mit einer an Covid-19-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen T\u00e4tigkeit im Gesundheitswesen bestanden hat, (2) relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten aufgetreten sind und (3) ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test vorliegt.<\/p>\n<p>Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung f\u00fchrte hierzu weiterhin aus, dass mehr als 30.000 Verdachtsanzeigen in Zusammenhang mit Covid-19 laut einer vorl\u00e4ufigen Sondererhebung der Unfallversicherungstr\u00e4ger im Jahr 2020 eingingen. Davon wurden bis zum Jahresende fast 23.000 F\u00e4lle entschieden und mehr als 18.000 Berufskrankheiten anerkannt. Im Januar und Februar 2021 kamen dann nochmals rund 26.000 entschiedene F\u00e4lle hinzu. Insgesamt wurden bis Ende Februar 2021 42.753 Berufskrankheiten anerkannt.<\/p>\n<p>Bei der Beantwortung der Frage, ob einzelne Personen durch ihre T\u00e4tigkeiten in anderen Bereichen in \u00e4hnlichem Ma\u00dfe einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, kommt es auf die Art der Kontakte mit infizierten Personen an. Diese m\u00fcssen bestimmungsgem\u00e4\u00df mit unmittelbarem K\u00f6rperkontakt (z.B. T\u00e4tigkeiten des Friseurhandwerks) oder mit gesichtsnahen T\u00e4tigkeiten (z.B. kosmetischen Behandlungen) verbunden sein. Da die Aufz\u00e4hlung der Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste aber nicht abschlie\u00dfend ist, kommt grunds\u00e4tzlich auch in anderen Berufszweigen eine Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass vergleichbare Infektionsrisiken mit Covid-19 wie im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium festgestellt werden.<\/p>\n<p>Jedoch lie\u00dfen sich laut BMAS und den deutschen Unfallversicherungen zum jetzigen Zeitpunkt keine anderen T\u00e4tigkeiten identifizieren, f\u00fcr die sich konsistent und wissenschaftlich belastbar ein vergleichbar hohes COVID-19-Erkrankungsrisiko gezeigt hat.<br \/>\nDanach ist die Anerkennung vonCovud-19 als Berufskrankheit zurzeit auf Betroffene aus dem Gesundheitssektor beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Nicht zu vergessen ist, dass in den T\u00e4tigkeiten, in denen derzeit keine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit m\u00f6glich ist, nach Angaben der Regierung jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall m\u00f6glich bleibt. Hierdurch werde ebenfalls das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung er\u00f6ffnet, so die Bundesregierung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgrund der fortw\u00e4hrenden Infizierung mit dem Corona-Virus stellt sich aus arbeits- und versicherungsrechtlicher Sicht die Frage, ob die Infizierung mit dem Virus als Berufskrankheit anerkannt werden kann. 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