{"id":8940,"date":"2021-04-28T13:19:17","date_gmt":"2021-04-28T11:19:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8940"},"modified":"2021-04-28T13:19:17","modified_gmt":"2021-04-28T11:19:17","slug":"bundestag-behandelt-neuregelung-der-arbeitnehmerentsendung-ins-das-vereinigte-koenigreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/04\/28\/bundestag-behandelt-neuregelung-der-arbeitnehmerentsendung-ins-das-vereinigte-koenigreich\/","title":{"rendered":"Bundestag behandelt Neuregelung der Arbeitnehmerentsendung ins das Vereinigte K\u00f6nigreich"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8321\" style=\"width: 218px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8321\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8321\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2018\/12\/Maevers_Gunther_V1-440x582.jpg\" alt=\"\" width=\"208\" height=\"273\" \/><p id=\"caption-attachment-8321\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Gunther M\u00e4vers, Ma\u00eetre en droit (Aix-en-Provence), michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte Partnerschaft mbB, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Nachdem der \u00dcbergangszeitraum des Austrittsabkommens zum 31. Dezember 2021 abgelaufen und das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Union und dem Vereinigten K\u00f6nigreich geschlossen ist, treten nun nach und nach die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der EU (BREXIT) zutage. In vielen Bereichen ergibt sich nun Regelungsbedarf f\u00fcr den nationalen Gesetzgeber zu Problemkreisen und Fragestellungen, die nicht vom Freihandelsabkommen abgedeckt werden. Dies betrifft u.a. die nun notwendige Neuregelung der Arbeitnehmerentsendung in das Vereinigte K\u00f6nigreich. Der Beitrag befasst sich mit dem entsprechenden Gesetzgebungsvorhaben und stellt die Vorschl\u00e4ge im \u00dcberblick kurz vor.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Bislang war die Entsendung von Arbeitnehmern von Deutschland \u2013 oder von anderen Mitgliedstaaten der EU \u2013 in das Vereinigte K\u00f6nigreich von den hierf\u00fcr vorgesehenen Regelungen des europ\u00e4ischen Rechts erfasst und klar geregelt.<\/p>\n<p>So sieht Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883\/2004 vor, dass ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat f\u00fcr Rechnung eines Arbeitgebers, der gew\u00f6hnlich dort t\u00e4tig ist, eine Besch\u00e4ftigung aus\u00fcbt und von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit f\u00fcr dessen Rechnung auszuf\u00fchren, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht \u00fcberschreitet und nicht ein anderer Arbeitnehmer abgel\u00f6st wird. Entsprechendes gilt gem. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\/2004 f\u00fcr Selbst\u00e4ndige, die gew\u00f6hnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben und die eine \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aus\u00fcben, und weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zu einer Dauer von ebenfalls 24 Monaten unterliegen. Damit war die Fortgeltung der Regelungen der deutschen Sozialversicherung f\u00fcr den Fall vor\u00fcbergehender Entsendungen f\u00fcr einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten f\u00fcr Arbeitnehmer und Selbst\u00e4ndige m\u00f6glich bzw. sichergestellt.<\/p>\n<p>Dies ist nun nach dem endg\u00fcltigen Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der EU nicht mehr der Fall. Das Das Handels- und Kooperationsabkommen nebst Anlagen regelt zwar die k\u00fcnftige Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Bereichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zwischen der EU und dem Vereinigten, sieht aber naturgem\u00e4\u00df nicht die entsprechende Fortgeltung der bislang geltenden Regelungen vor. Insoweit ist den Mitgliedstaaten indes die M\u00f6glichkeit vorbehalten, die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmern sowie Selbst\u00e4ndigen in seinen Beziehungen mit dem Vereinigten K\u00f6nigreich im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens auch weiterhin anzuwenden<\/p>\n<p>Da sich somit das Freihandelsabkommen nicht abschlie\u00dfend mit der Entsendung von Arbeitnehmern in das Vereinigte K\u00f6nigreich befasst, besteht somit derzeit eine Regelungsl\u00fccke. Diese will der Gesetzgeber nun schlie\u00dfen. Unter dem sperrigen Titel \u201eGesetz zu der Notifikation betreffend die Regeln f\u00fcr die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gem\u00e4\u00df dem Protokoll \u00fcber die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europ\u00e4ischen Union und der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland andererseits\u201c hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf eingebracht, der diese L\u00fccke schlie\u00dfen soll.<\/p>\n<p><strong>De facto entsprechende Fortgeltung der Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Unter dem sperrigen Titel \u201eGesetz zu der Notifikation betreffend die Regeln f\u00fcr die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gem\u00e4\u00df dem Protokoll \u00fcber die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europ\u00e4ischen Union und der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland andererseits\u201c hat die Bundesregierung nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt (BT-Drs. 19\/27517), der die Fortgeltung entsprechender Regelungen auch nach dem BREXIT sicherstellen soll.<\/p>\n<p>Nach der zutreffenden Gesetzesbegr\u00fcndung sei eine solche Fortdauer h\u00f6chst sinnvoll und liege vor dem Hintergrund der auch nach Austritt von GBR aus der EU voraussichtlich umfangreichen und intensiven au\u00dfenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zum Vereinigten K\u00f6nigreich im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer im Vereinigten K\u00f6nigreich eingesetzten Arbeitnehmer. Durch die Fortdauer werde weiterhin sichergestellt, dass lediglich vor\u00fcbergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer sowie Selbst\u00e4ndige nicht kurzzeitig in das Sozialversicherungssystem des anderen Staates und anschlie\u00dfend wieder zur\u00fcck wechseln m\u00fcssen. Auch die Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit vielen Drittstaaten abgeschlossen hat, enthalten eine \u00e4hnliche Regelung als zentrales Element der Abkommen. Es handele sich daher bei den Entsenderegelungen somit auch gar nicht um eine EU-interne Besonderheit.<\/p>\n<p>Art. 1 des Gesetzentwurfes sieht dies umsetzend daher vor, dass der am 15. Januar 2021 an die Europ\u00e4ische Union \u00fcbersandten Notifikation betreffend die Regeln f\u00fcr die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gem\u00e4\u00df dem Protokoll \u00fcber die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europ\u00e4ischen Union und der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland andererseits, mit der die Bundesregierung die Anwendung der Entsenderegelungen von Arbeitnehmerinnen sowie Selbst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df Artikel SSC.11 Absatz 1 des Protokolls in ihren Beziehungen zum Vereinigten K\u00f6nigreich im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zusagt, zugestimmt wird und die Notifikation gem\u00e4\u00df Artikel SSC.11 Abs. 2 lit. a des Protokolls nachstehend in dem Gesetz ver\u00f6ffentlicht wird.<\/p>\n<p>Diese Regelungen zur Sozialversicherung bei vor\u00fcbergehender Auslandsbesch\u00e4ftigung finden sich in einem Protokoll des Handels- und Kooperationsabkommens, dem \u201eProtokoll \u00fcber die Koordinierung der Sozialen Sicherheit\u201c. In Artikel SSC.10 ist hier zun\u00e4chst unter der \u00dcberschrift \u201eAllgemeine Regelung\u201c der Grundsatz enthalten, nach der sich die Sozialversicherungspflicht nach dem Besch\u00e4ftigungsort richtet. F\u00fcr die vor\u00fcbergehende Arbeitsleistung in einem anderen Land regelt Artikel SSC.11 sodann unter der \u00dcberschrift \u201eEntsandte Arbeitnehmer\u201c folgenden Ausnahmen<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr Arbeitnehmer<\/p>\n<p>die in einem Staat f\u00fcr Rechnung eines Arbeitgebers, der gew\u00f6hnlich dort t\u00e4tig ist, eine Besch\u00e4ftigung aus\u00fcbt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit f\u00fcr dessen Rechnung auszuf\u00fchren, sofern<\/p>\n<ul>\n<li>die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht \u00fcberschreitet und<\/li>\n<li>diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&#8211; f\u00fcr Selbst\u00e4ndige<\/p>\n<p>die gew\u00f6hnlich in einem Staat eine selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben und die eine \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit in einem anderen Staat aus\u00fcben, f\u00fcr die voraussichtliche Dauer dieser T\u00e4tigkeit von bis zu 24 Monaten.<\/p>\n<p>In beiden Konstellationen gelten die Regelungen des Sozialversicherungsrechts des Entsendestaates fort. Weitere recht komplizierte Sonderregelungen gelten f\u00fcr die T\u00e4tigkeit in mehreren L\u00e4ndern, f\u00fcr die grunds\u00e4tzlich die Rechtsvorschriften des Wohnstaates zur Anwendung gelangen, wenn dort ein wesentlicher Teil der T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird, anderenfalls mehrere Zweifelss\u00e4tze f\u00fcr die Bestimmung des Mittelpunktes der T\u00e4tigkeit in Ankn\u00fcpfung an den Wohnsitz einerseits sowie den Sitz des Arbeitgebers \/ Auftraggebers andererseits zu betrachten sind (Artikel SSC.12).<\/p>\n<p>Diese Regeln entsprechen somit inhaltlich den bislang im Verh\u00e4ltnis zum Vereinigten K\u00f6nigreich gem\u00e4\u00df Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Entsenderegelungen. Im Ergebnis w\u00e4re damit die Fortgeltung der Regelungen der deutschen Sozialversicherung f\u00fcr den Fall vor\u00fcbergehender Entsendungen f\u00fcr einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten f\u00fcr Arbeitnehmer und Selbst\u00e4ndige in das Vereinigte K\u00f6nigreich auch nach dem BREXIT m\u00f6glich bzw. sichergestellt. In der Praxis soll zun\u00e4chst die gel\u00e4ufige A1-Bescheinigung verwandt werden k\u00f6nnen, bis diese durch eine entsprechende andere Bescheinigung ersetzt wird.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundestag hat den als Tagesordnungspunkt 1 auf der Agenda stehenden Gesetzentwurf in der 222. Sitzung des Bundestages am 16. April 2021 ohne eine (nicht vorgesehene Aussprache) an die folgenden Aussch\u00fcsse \u00fcberwiesen:<\/p>\n<ul>\n<li>Ausschuss f\u00fcr Arbeit und Soziales (f)<\/li>\n<li>Ausw\u00e4rtiger Ausschuss<\/li>\n<li>Ausschuss f\u00fcr Inneres und Heimat<\/li>\n<li>Ausschuss f\u00fcr Wirtschaft und Energie<\/li>\n<li>Ausschuss f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft<\/li>\n<li>Ausschuss f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend<\/li>\n<li>Ausschuss f\u00fcr Gesundheit<\/li>\n<li>Ausschuss f\u00fcr die Angelegenheiten der Europ\u00e4ischen Union<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten; Widerstand d\u00fcrfte indes kaum zu erwarten sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem der \u00dcbergangszeitraum des Austrittsabkommens zum 31. 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