{"id":8956,"date":"2021-05-10T14:35:36","date_gmt":"2021-05-10T12:35:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8956"},"modified":"2021-05-11T09:24:26","modified_gmt":"2021-05-11T07:24:26","slug":"quotierung-sachgrundlose-befristungen-praxisferner-entwurf-des-bundesarbeitsministeriums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/05\/10\/quotierung-sachgrundlose-befristungen-praxisferner-entwurf-des-bundesarbeitsministeriums\/","title":{"rendered":"Quotierung sachgrundloser Befristungen: Praxisferner Entwurf des Bundesarbeitsministeriums"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7079\" style=\"width: 241px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-7079\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-7079\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2015\/05\/L\u00f6wisch_Manfred-440x575.jpg\" alt=\"\" width=\"231\" height=\"299\" \/><p id=\"caption-attachment-7079\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred L\u00f6wisch, Leiter der Forschungsstelle f\u00fcr Hochschularbeitsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg und Rechtsanwalt in Lahr<\/p><\/div>\n<p>In ihrem Koalitionsvertrag f\u00fcr die zu Ende gehende 19. Legislaturperiode haben CDU\/CSU und SPD auch eine Quote sachgrundloser Befristungen vereinbart: Arbeitgeber mit mehr als 75 Besch\u00e4ftigten sollen nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen d\u00fcrfen. Mit Bearbeitungsstand vom 14.04.02021 hat das Bundesarbeitsministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des allgemeinen Befristungsrechts vorgelegt. Die darin enthaltene Neuregelung der sachgrundlosen Befristung normiert auch die Quote:<!--more--><\/p>\n<p>Nach einem neu in \u00a7 14 TzBfG einzuf\u00fcgenden Absatz 5 soll bei Arbeitgebern, die unabh\u00e4ngig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung in der Regel mehr als 75 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigten, die Zul\u00e4ssigkeit einer sachgrundlosen Befristung nach \u00a7 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 4 TzBfG oder deren Verl\u00e4ngerung zus\u00e4tzlich voraussetzen, dass zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme nicht mehr als 2,5 Prozent der Arbeitnehmer aufgrund eines geschlossenen oder verl\u00e4ngerten kalenderm\u00e4\u00dfig befristeten Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes besch\u00e4ftigt sind. Anders als nach dem Koalitionsvertrag vorgesehen, soll <strong>Stichtag f\u00fcr die Berechnung der Quote <\/strong>aber nicht der Zeitpunkt der letzten Einstellung ohne Sachgrund sein, sondern der erste Kalendertag des dem Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme <strong>vorangegangenen<\/strong> Quartals.<\/p>\n<p>Mit der Regelung w\u00e4re <strong>betr\u00e4chtlicher Verwaltungsaufwand <\/strong>verbunden. Private wie \u00f6ffentliche Arbeitgeber m\u00fcssten ein Register sachgrundlos befristeter Arbeitsverh\u00e4ltnisse anlegen und fortlaufend auf den Stand des ersten Kalendertags jeden Quartals bringen. Dazu meint die Entwurfsbegr\u00fcndung, je Arbeitsverh\u00e4ltnis reichten f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Sachgrundlosigkeit der Befristung und deren Erfassung jeweils zwei Minuten aus. Schon das ist zweifelhaft. Ausgeblendet ist in der Rechnung aber vor allem der Personalaufwand f\u00fcr die<strong> Steuerung<\/strong> der sachgrundlosen Befristungen. Will der Arbeitgeber das \u00dcberschreiten der Quote vermeiden, muss er die Zahl sachgrundloser Befristungen in seinen Betrieben und Verwaltungen abstimmen. Das kann, nicht zuletzt auch im \u00f6ffentlichen Dienst, aufwendig sein. So m\u00fcssten die Bundesl\u00e4nder allen ihren Verwaltungen und Einrichtungen vorgeben, wie viele sachgrundlose Besch\u00e4ftigungen sie eingehen d\u00fcrfen. Auch m\u00fcsste die \u00dcbertragung nicht ausgesch\u00f6pfter Deputate auf andere Einrichtungen erm\u00f6glicht werden. Mit Minuten ist da nicht auszukommen.<\/p>\n<p>Ihren Zweck, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Bed\u00fcrfnis der Unternehmen nach Flexibilit\u00e4t und dem Bestandschutz der Arbeitsverh\u00e4ltnisse herzustellen, verfehlte die Regelung zu einem guten Teil. Die R\u00fcckverlagerung der Quotenberechnung auf den ersten Kalendertag des vorangegangenen Quartals blendet notwendig die Entwicklung des Personalbestands zwischen diesem Zeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme aus. In diesem mindestens ein Vierteljahr, je nach vorgesehenem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme aber auch bis zu einem halben Jahr betragenden Zeitraum k\u00f6nnen sachgrundlos befristete Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse in gr\u00f6\u00dferer Zahl ausgelaufen oder sonst beendet worden sein, so dass die urspr\u00fcnglich erreichte Quote von 2,5 Prozent nicht \u00fcberschritten ist. Gleichwohl k\u00f6nnten trotz eines entsprechenden Bedarfs keine neuen sachgrundlos befristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse begr\u00fcndet werden. Umgekehrt k\u00f6nnten seit einem Stichtag, an dem die Quote nicht erreicht war, in diesem langem Zeitraum solche Arbeitsverh\u00e4ltnisse ohne Obergrenze wirksam begr\u00fcndet werden. War die Quote am 1. Januar und am 1.April nicht \u00fcberschritten, k\u00f6nnen in der Zeit zwischen 1. April und 30. September sachgrundlos befristete Einstellungen erfolgen. Das mag dem Arbeitgeber zu Pass kommen, l\u00e4sst die betroffenen Arbeitnehmer aber ohne den beabsichtigten Bestandsschutz.<\/p>\n<p>Der Entwurf will die Quotenregelung durch ein <strong>Zitiergebot<\/strong> erg\u00e4nzen (\u00a7 14 Abs. 6 TzBfG neu): Danach ist in der schriftlichen Vereinbarung der Befristung anzugeben, ob die Befristung auf \u00a7 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Absatz 4 TzBfG beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf eine dieser Rechtsgrundlagen gest\u00fctzt werden. Ist sie hingegen enthalten, kann die Befristung nicht auf einen Sachgrund im Sinne von \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Das Zitiergebot soll die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der Quote erleichtern, indem nur Arbeitsvertr\u00e4ge, die \u00a7 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 4 TzBfG zitieren, bei der Ermittlung der Quote mitz\u00e4hlen. Den Preis f\u00fcr diese Erleichterung w\u00fcrden auch kleinere und mittlere Unternehmen mit bis zu 75 Arbeitnehmern zahlen. Wollen sie sachgrundlos befristen, m\u00fcssten k\u00fcnftig auch sie schriftliche Arbeitsvertr\u00e4ge abschlie\u00dfen und darin die Vorschrift nennen, nach der die sachgrundlose Befristung zul\u00e4ssig sein soll. In Abkehr vom bisherigen Rechtszustand w\u00e4re ausgeschlossen, dass eine unwirksame Sachgrundbefristung doch als sachgrundlose Befristung wirksam sein kann.<\/p>\n<p>Noch gravierender ist der zweite Teil des Zitiergebots. Entscheidet sich der Arbeitgeber f\u00fcr eine kalenderm\u00e4\u00dfige Befristung und nimmt die entsprechende Vorschrift in den Arbeitsvertrag auf, kann er sich, anders als nach der bisherigen Rechtslage, nicht mehr auf das Vorliegen eines Sachgrunds f\u00fcr die Befristung berufen. Arbeitnehmer zu Erprobungszwecken erst einmal sachgrundlos zu befristen, w\u00fcrde riskant, weil bei einer Fehleinsch\u00e4tzung die Erprobungsbefristung des \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG nicht mehr als Auffangposition zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde.<\/p>\n<p>Rechtliche Klarheit kann das Zitiergebot ohnehin nur teilweise schaffen. Ob sachgrundlose Befristungen wirksam sind, kann zweifelhaft sein. Das kann zu Unsicherheiten bei der Berechnung der Quote f\u00fchren. Zwar l\u00e4sst sich das Abstellen auf den abgeschlossenen kalenderm\u00e4\u00dfig befristeten Arbeitsvertrag mit dem Entwurf dahin verstehen, dass eine nachtr\u00e4glich gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit nicht zu einer r\u00fcckwirkenden Ver\u00e4nderung des Anteils von 2,5 Prozent f\u00fchrt. Was aber, wenn schon vor dem Stichtag die Unwirksamkeit gerichtliche festgestellt wird? Soll es dann auf deren Rechtskraft ankommen oder gen\u00fcgt die Entscheidung der ersten oder der zweiten Instanz? Jedenfalls steht nichts entgegen, mit Blick auf die Quote die Anzahl der kalenderm\u00e4\u00dfig befristeten Vertr\u00e4ge vor dem Stichtag einvernehmlich zu verringern &#8211; sei es, dass die f\u00fcr das Unterschreiten der Quote notwendige Anzahl solcher Vertr\u00e4ge in sachgrundbefristete oder unbefristete Vertr\u00e4ge umgewandelt oder auch gegen Abfindung aufgehoben wird.<\/p>\n<p>Der im zweiten Teil des Zitiergebots vorgesehene wechselseitige Ausschluss von Sachgrundbefristung und sachgrundloser Befristung l\u00e4sst au\u00dfer Acht, dass das Arbeitsrecht weitere Befristungstatbest\u00e4nde kennt. Auf diese kann eine fehlgeschlagene sachgrundlose Befristung nach wie vor gest\u00fctzt werden. Von Bedeutung ist das insbesondere f\u00fcr den Wissenschaftsbereich. Befristung nach \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG und Befristung nach \u00a7 2 Abs. 2 und 3 WissZeitVG st\u00fcnden dort weiter nebeneinander und k\u00f6nnten deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 6 TzBfG und \u00a7 2 Abs. 4 WissZeitVG auch beide zitiert werden.<\/p>\n<p>Der Quotierung sachgrundloser Befristungen kann durch den teilweisen <strong>\u00dcbergang auf Leiharbeitsverh\u00e4ltnisse<\/strong> ausgewichen werden. Sollte der Entwurf Gesetz werden, l\u00e4ge das umso n\u00e4her, als dann die H\u00f6chstdauer sachgrundloser Befristungen und die H\u00f6chstdauer der Besch\u00e4ftigung von Leiharbeitnehmern mit 18 Monaten gleich w\u00e4ren. Die Begr\u00fcndung des Entwurfs meint einem solchen Ausweichen die Rechtsprechung des BAG zu \u00a7 23 KSchG entgegenhalten zu k\u00f6nnen, nach der bei der Bestimmung der f\u00fcr das Eingreifen des K\u00fcndigungsschutzes ma\u00dfgebenden Betriebsgr\u00f6\u00dfe Leiharbeitnehmer mitzuz\u00e4hlen sind, soweit mit ihnen ein regelm\u00e4\u00dfiger Personalbedarf abgedeckt wird (BAG vom 24.01.2013, 2 AZR 140\/12). Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung h\u00f6chst umstritten ist: Sie ist nur <strong>\u00a0Ma\u00dfstab f\u00fcr die Betriebsgr\u00f6\u00dfe<\/strong> und k\u00f6nnte deshalb allenfalls in die Berechnung der Zahl der in der Regel von einem Arbeitgeber besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer eingehen. Mit der Berechnung der Quote h\u00e4tte sie nichts zu tun. Deren Zweck, die Zahl der sachgrundlos befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisse ohne Bestandsschutz zu begrenzen, wird trotz Ausweichens auf Leiharbeitnehmer erreicht. Diese aber genie\u00dfen Bestandsschutz in ihren Arbeitsverh\u00e4ltnissen mit dem verleihenden Arbeitgeber.<\/p>\n<p>Fazit: Der Vorschlag des Entwurfs ist teuer, verfehlt weitgehend sein Ziel und enth\u00e4lt zahlreiche Ungereimtheiten. Er ist so praxisfern, dass auf ihn verzichtet werden sollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In ihrem Koalitionsvertrag f\u00fcr die zu Ende gehende 19. Legislaturperiode haben CDU\/CSU und SPD auch eine Quote sachgrundloser Befristungen vereinbart: Arbeitgeber mit mehr als 75 Besch\u00e4ftigten sollen nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen d\u00fcrfen. 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