{"id":8963,"date":"2021-05-27T10:16:15","date_gmt":"2021-05-27T08:16:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8963"},"modified":"2021-05-27T10:16:15","modified_gmt":"2021-05-27T08:16:15","slug":"betriebsraetemodernisierungsgesetz-verabschiedet-ein-ueberblick","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/05\/27\/betriebsraetemodernisierungsgesetz-verabschiedet-ein-ueberblick\/","title":{"rendered":"\u201eBetriebsr\u00e4temodernisierungsgesetz\u201c verabschiedet \u2013 ein \u00dcberblick"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8620\" style=\"width: 250px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8620\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8620\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2020\/02\/Koellmann_Thomas_V1-440x293.jpg\" alt=\"\" width=\"240\" height=\"163\" \/><p id=\"caption-attachment-8620\" class=\"wp-caption-text\">RA Thomas K\u00f6llmann, K\u00fcttner Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2021 das \u201eBetriebsr\u00e4temodernisierungsgesetz\u201c verabschiedet. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung sollen insbesondere die Wahl von Betriebsr\u00e4ten vereinfacht und die Rechte des Betriebsrats gest\u00e4rkt werden. Indes bleibt das Gesetz in einigen Bereichen l\u00fcckenhaft und l\u00e4sst eine nachhaltige Modernisierung der Betriebsverfassung vermissen. Nach Beratung im Bundesrat, die bereits am 28. Mai 2021 stattfinden soll, ist mit einer zeitnahen Verk\u00fcndung und einem Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen. Anlass genug, einen kurzen \u00dcberblick zum wesentlichen Inhalt zu geben.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Absenkung des Wahlalters f\u00fcr Betriebsratswahlen <\/strong><\/p>\n<p>Das Mindestalter f\u00fcr die aktive Wahlberechtigung wird von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 16. Lebensjahres abgesenkt (\u00a7 7 BetrVG-E). Weil \u00a7 9 BetrVG die Gr\u00f6\u00dfe des Betriebsrats von der Zahl der wahlberechtigten Besch\u00e4ftigten abh\u00e4ngig macht, kann diese \u00c4nderung auch Auswirkungen auf die Anzahl der zu w\u00e4hlenden Betriebsratsmitglieder haben.<\/p>\n<p><strong>Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens \u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das vereinfachte Wahlverfahren (\u00a7\u00a014a BetrVG), das sich teilweise durch formelle Vereinfachungen und k\u00fcrzere Fristen kennzeichnet, wird sowohl f\u00fcr die Wahl des Betriebsrats als auch f\u00fcr die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeweitet. In Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Besch\u00e4ftigten wird das vereinfachte Wahlverfahren verpflichtend. Zudem wird f\u00fcr Betriebe mit 101 bis 200 wahlberechtigten Besch\u00e4ftigten die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, das vereinfachte Wahlverfahren zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber zu vereinbaren.<\/p>\n<p><strong>Erweiterung des K\u00fcndigungsschutzes <\/strong><\/p>\n<p>Die Ausweitung des K\u00fcndigungsschutzes von Personen, die Betriebsratswahlen vorbereiten oder einleiten, sieht der Gesetzgeber als Mittel zur Erleichterung von Betriebsratsgr\u00fcndungen an. Dazu wird zun\u00e4chst der K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr die zur Wahlversammlung einladenden Besch\u00e4ftigten auf die ersten sechs \u2013 statt bisher die ersten drei \u2013 in der Einladung aufgef\u00fchrten Personen erstreckt (\u00a7 15 Abs. 3a S.\u00a01 KSchG-E). Damit sch\u00fctzt die Neuregelung eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl Personen als f\u00fcr das Einladungsschreiben mindestens erforderlich ist (vgl. \u00a7 17 Abs. 3 BetrVG).\u00a0 Zudem wird der K\u00fcndigungsschutz auf Personen erweitert, die blo\u00dfe Vorbereitungshandlungen zur Gr\u00fcndung eines Betriebsrats unternehmen (\u201eVorfeld-Initiatoren\u201c). Bisher beginnt der besondere K\u00fcndigungsschutz bei der erstmaligen Betriebsratswahl mit der Einladung zur Betriebs- oder Wahlversammlung. Dieser Schutz wird auf ordentliche personen- und verhaltensbedingte (nicht betriebsbedingte (!)) K\u00fcndigungen der Vorfeld-Initiatoren erstreckt, sofern sie ihre Absicht zur Gr\u00fcndung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erkl\u00e4rung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen (\u00a7\u00a015 Abs. 3b KSchG-E). Diese Absichtserkl\u00e4rung kann vom Besch\u00e4ftigten verfasst und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden. Vorbereitungshandlungen k\u00f6nnen nach der Gesetzesbegr\u00fcndung Gespr\u00e4che mit anderen Besch\u00e4ftigten bez\u00fcglich der Unterst\u00fctzung einer Betriebsratsgr\u00fcndung oder die Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft hinsichtlich des Erhalts von Informationen zur Betriebsratswahl sein. Zeitlich beginnt der K\u00fcndigungsschutz mit der Beglaubigung der Unterschrift unter der Absichtserkl\u00e4rung, er endet mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Wahl, sp\u00e4testens jedoch drei Monate nach der Beglaubigung.<\/p>\n<p><strong>Virtuelle Betriebsratssitzung <\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>129 Abs. 1 BetrVG erm\u00f6glicht aktuell bis einschlie\u00dflich zum 30. Juni 2021 aus Anlass der Corona-Pandemie die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz. Diese M\u00f6glichkeit soll dauerhaft bestehen: Betriebsr\u00e4te k\u00f6nnen Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuf\u00fchren, wobei die Pr\u00e4senzsitzung grunds\u00e4tzlich Vorrang haben soll (\u00a7 30 Abs. 1, 2 BetrVG-E). Die Teilnahme an der Sitzung mittels Video- und Telefonkonferenz ist nur zul\u00e4ssig, wenn<\/li>\n<li>die Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Teilnahme in der Gesch\u00e4ftsordnung des Betriebsrats unter Sicherung des Vorrangs der Pr\u00e4senzsitzung festgelegt sind,<\/li>\n<li>nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegen\u00fcber widerspricht <strong>und<\/strong><\/li>\n<li>sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dabei hat der Betriebsrat durch technische (z.B. verschl\u00fcsselte Verbindung) und organisatorische Ma\u00dfnahmen (z.B. Nutzung eines nicht\u00f6ffentlichen Raumes) die Vertraulichkeit sowie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Eine Beschlussfassung des Betriebsrates kann wirksam erfolgen, wenn einzelne oder alle Betriebsratsmitglieder mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen. Dazu bestimmt \u00a7 33 Abs.\u00a01 S.\u00a02 BetrVG-E, dass Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, als anwesend gelten. Diese Vorgaben finden auch f\u00fcr den Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung Anwendung.<\/p>\n<p>Indes fehlt eine Regelung zur Fortf\u00fchrung der w\u00e4hrend der Corona-Pandemie zul\u00e4ssigen Sitzungen der Einigungsstellen und der Wirtschaftsaussch\u00fcsse per Video- und Telefonkonferenz. Der bisherige \u00a7 129 Abs. 2 BetrVG tritt voraussichtlich am 30. Juni 2021 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p><strong>Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur<\/strong><\/p>\n<p>Betriebsvereinbarungen k\u00f6nnen in Zukunft unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden, dazu gen\u00fcgt ein elektronisches Signieren von Betriebsrat und Arbeitgeber auf dem gleichen Dokument (\u00a7 77 Abs. 2 S. 2 BetrVG-E). Diese M\u00f6glichkeit gilt auch f\u00fcr Interessenausgleich und Sozialplan (\u00a7 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG-E). Beim Einigungsstellenspruch hat der Vorsitzende das Dokument unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterzeichnen und dann an die Betriebsparteien weiterzuleiten (\u00a7\u00a076 Abs.\u00a03 Satz\u00a04 BetrVG-E).<\/p>\n<p><strong>Datenschutz <\/strong><\/p>\n<p>Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat ist der Arbeitgeber der f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit die Verarbeitung durch den Betriebsrat zur Erf\u00fcllung der in seiner Zust\u00e4ndigkeit liegenden Aufgaben erfolgt. Zudem ist der betriebliche Datenschutzbeauftrage auch f\u00fcr die Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Betriebsrat zust\u00e4ndig, gegen\u00fcber dem Arbeitgeber aber in besonderem Ma\u00df zur Verschwiegenheit verpflichtet (\u00a7 79a BetrVG-E).<\/p>\n<p><strong>Mitbestimmung beim Einsatz K\u00fcnstlicher Intelligenz (KI)<\/strong><\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI im Betrieb werden die Beteiligungsrechte ausgeweitet:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen gilt als erforderlich, sofern der Betriebsrat zur Durchf\u00fchrung seiner Aufgaben die Einf\u00fchrung oder Anwendung von KI beurteilen muss (\u00a7 80 Abs. 3 BetrVG-E).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus gelten die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abl\u00e4ufen auch dann, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist (\u00a7 90 Abs. 1 S. 3 BetrVG-E).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich findet das Recht des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl auch dann Anwendung, wenn diese Richtlinien ausschlie\u00dflich oder mit Unterst\u00fctzung einer KI erstellt werden (\u00a7 95 Abs. 2a BetrVG-E).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Mitbestimmung bei mobiler Arbeit <\/strong><\/p>\n<p>In \u00a7 87 Abs.\u00a01 Nr.\u00a014 BetrVG wird ein Mitbestimmungsrecht f\u00fcr die Ausgestaltung mobiler Arbeit eingef\u00fchrt, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Die Einf\u00fchrung der mobilen Arbeit (\u201eob\u201c) verbleibt allerdings in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers. Eine wirkliche Erweiterung der Mitbestimmung wird damit kaum einhergehen.<\/p>\n<p><strong>Unfallversicherungsschutz im Homeoffice<\/strong><\/p>\n<p>Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift bereits nach geltender Rechtslage im Homeoffice, wenn der Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit steht. Wege zum Drucker oder zum Schrank mit B\u00fcromaterial sind im Homeoffice versichert, nicht aber bspw. der Gang zur Kaffeemaschine oder zur Nahrungsaufnahme. Diese L\u00fccke wird durch eine Anpassung des \u00a7 8 SGB VII-E geschlossen, wonach der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit im Unternehmen besteht, wenn die versicherte T\u00e4tigkeit im Haushalt der Versicherten (\u201eHomeoffice\u201c) oder an einem anderen Ort (\u201emobile Arbeit\u201c) ausge\u00fcbt wird. Dar\u00fcber hinaus wird der\u00a0Unfallversicherungsschutz bei einer Homeoffice-T\u00e4tigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die Besch\u00e4ftigte zur Betreuung der Kinder au\u00dfer Haus zur\u00fccklegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2021 das \u201eBetriebsr\u00e4temodernisierungsgesetz\u201c verabschiedet. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung sollen insbesondere die Wahl von Betriebsr\u00e4ten vereinfacht und die Rechte des Betriebsrats gest\u00e4rkt werden. 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