{"id":8977,"date":"2021-06-11T11:54:35","date_gmt":"2021-06-11T09:54:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8977"},"modified":"2021-06-11T11:54:35","modified_gmt":"2021-06-11T09:54:35","slug":"sorgfaltspflichtengesetz-menschenwuerdige-arbeitsbedingungen-in-der-lieferkette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/06\/11\/sorgfaltspflichtengesetz-menschenwuerdige-arbeitsbedingungen-in-der-lieferkette\/","title":{"rendered":"Sorgfaltspflichtengesetz: Menschenw\u00fcrdige Arbeitsbedingungen in der Lieferkette"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8976\" style=\"width: 251px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8976\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8976\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2021\/06\/BraunNave-440x266.jpg\" alt=\"\" width=\"241\" height=\"148\" \/><p id=\"caption-attachment-8976\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Michael Braun \/ RA Dr. Jos\u00e9 A. Campos Nave, R\u00f6dl &amp; Partner<\/p><\/div>\n<p>Nach z\u00e4hem Ringen scheint der Weg f\u00fcr das Gesetz \u00fcber die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, kurz Sorgfaltspflichtengesetz, nun frei. Die Verabschiedung soll noch vor der politischen Sommerpause erfolgen und international agierende Unternehmen somit ab 2023 hinsichtlich der Achtung international anerkannter Menschenrechte in ihren Lieferketten\u00a0in die Verantwortung genommen werden. Dabei ist das Gesetz zun\u00e4chst nur auf Unternehmen mit mehr 3.000 Mitarbeitern anwendbar, allerdings sinkt dieser Schwellenwert bereits 2024 auf 1.000 Mitarbeiter. Ungeachtet dessen ist von einem Streueffekt auszugehen, der auch mittelst\u00e4ndische Unternehmen erfasst.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Von der freiwilligen Selbstverpflichtung\u2026<\/strong><\/p>\n<p>Schon heute ist Corporate Social Responsibility in vielen Unternehmen Bestandteil der Unternehmenskultur und hat zu Vereinbarungen mit Zulieferern gef\u00fchrt, die unter anderem die Wahrung von menschenw\u00fcrdigen Arbeitsbedingungen zum Gegenstand haben. Diese Initiativen sind einerseits Ausdruck gesellschaftlichen Drucks auf Unternehmen, stellen doch Verletzungen menschenrechtlich gesch\u00fctzter Rechtspositionen f\u00fcr viele Unternehmen ein unkalkulierbares Reputationsrisiko dar. Andererseits gehen sie aber auch auf politische Aktivit\u00e4ten zur\u00fcck, denn bereits 2011 hat die Weltgemeinschaft mit den VN-Leitprinzipien f\u00fcr Wirtschaft und Menschenrechte einen globalen Verhaltensstandard f\u00fcr Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte in der Lieferkette geschaffen. Die dort verankerten, rechtlich nicht bindenden Sorgfaltspflichten auf dem Gebiet der Menschenrechte sind sodann von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, und der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in deren Rahmenwerke \u00fcbernommen worden und bildeten zugleich die Grundlage f\u00fcr den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte, den die Bundesregierung 2016 beschlossen hat. Der Rahmen war also gesteckt, wenn auch \u201enur\u201c v\u00f6lkerrechtlich bindend; Arbeitnehmer konnten und k\u00f6nnen hieraus keine unmittelbaren Rechte ableiten. F\u00fcr Deutschland freilich gew\u00e4hren die Grundrechte und deren Ausstrahlung in das Wirtschafts- und Arbeitsleben die Einhaltung dieser Menschenrechte und damit ausreichend Schutz ohnehin. Internationale Lieferketten hingegen wurden hiervon nicht erfasst. Vielmehr hoffte die Politik, mit dem Nationalen Aktionsplan einen attraktiven Rahmen f\u00fcr freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft geschaffen zu haben.<\/p>\n<p><strong>\u2026 \u00fcber das Sorgfaltspflichtengesetz\u2026<\/strong><\/p>\n<p>Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung erkennt der Gesetzgeber nun aber seine Bem\u00fchungen mit dem Nationalen Aktionsplan um freiwillige Selbstverpflichtungen der Unternehmen und die Etablierung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten durch Unternehmen als nicht ausreichend und h\u00e4lt eine gesetzliche Verankerung mit beh\u00f6rdlichen Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen f\u00fcr geboten. Letztere werden durch das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wahrgenommen.<\/p>\n<p>Dieser Entwicklung entsprechend greift das Sorgfaltspflichtengesetz bei seiner Definition der Menschenrechte explizit auf die im Anhang befindlichen \u00dcbereinkommen der ILO zur\u00fcck und macht diese verbindlich. Unternehmen haben k\u00fcnftig entlang der Lieferkette und insbesondere im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Direktzulieferer die Sorgfaltspflichten des \u00a7 3 Sorgfaltspflichtengesetz zu beachten und mittels weitreichender Organisations-, Pr\u00fcfungs-, Handlungs- sowie Dokumentations- und Berichtspflichten \u00a0zur Vermeidung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken beizutragen. Arbeitsrechtlich betrachtet sollen damit insbesondere Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Arbeitsschutz, Lohnausbeutung und Diskriminierung einged\u00e4mmt sowie die Koalitionsfreiheit gesch\u00fctzt werden. Nun hat der politische Konsens allerdings zu einer gesetzlichen Klarstellung dahingehend gef\u00fchrt, dass zivilrechtliche Haftungsrisiken der Unternehmen durch das Sorgfaltspflichtengesetz nicht erweitert werden sollen. Prozessual hingegen begr\u00fcndet das Gesetz eine Prozessstandschaft, die es Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen erlaubt, die Anspr\u00fcche von Arbeitnehmern der im Ausland angesiedelten Direktzulieferer in Deutschland gegen hiesige Auftraggeber einzuklagen. Damit steht die Frage im Raum, wie der Anspruch inhaltlich ausgestaltet ist. Mit Art. 4 I ROM II-VO ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das schadensbegr\u00fcndende Ereignis eingetreten ist, mithin also in dem der Direktzulieferer die Rechtsverletzung begangen hat. Deutsche Unternehmen und Gerichte sind also aufgerufen, sich mit den Jurisdiktionen der L\u00e4ndern zu befassen, in denen die Direktzulieferer agieren.<\/p>\n<p><strong>\u2026 zum europ\u00e4ischen Lieferkettengesetz?!<\/strong><\/p>\n<p>Bemerkenswert ist, dass das Europ\u00e4ische Parlament der Europ\u00e4ischen Kommission im M\u00e4rz dieses Jahres, also zeitgleich mit dem nationalen Gesetzgebungsverfahren in Deutschland, eine Empfehlung f\u00fcr ein Europ\u00e4isches Lieferkettengesetz unterbreitet hat. Es wird erwartet, dass die Europ\u00e4ische Kommission schon im Juni 2021 einen entsprechenden Richtlinienentwurf vorlegen wird, der inhaltlich zumindest zum Teil deutlich \u00fcber das nationale Sorgfaltspflichtgesetz hinausgeht. Da Richtlinien in nationales Recht umzusetzen sind, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anpassung des Sorgfaltspflichtengesetzes noch vor Beginn seiner Anwendbarkeit ab 2023 vorzunehmen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach z\u00e4hem Ringen scheint der Weg f\u00fcr das Gesetz \u00fcber die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, kurz Sorgfaltspflichtengesetz, nun frei. 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