{"id":8980,"date":"2021-06-21T15:56:15","date_gmt":"2021-06-21T13:56:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=8980"},"modified":"2021-06-21T15:56:15","modified_gmt":"2021-06-21T13:56:15","slug":"drum-pruefe-wer-sich-ewig-an-agenturen-bindet-ob-sich-darin-nicht-eine-unangemessene-benachteiligung-findet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2021\/06\/21\/drum-pruefe-wer-sich-ewig-an-agenturen-bindet-ob-sich-darin-nicht-eine-unangemessene-benachteiligung-findet\/","title":{"rendered":"Drum pr\u00fcfe wer sich ewig an Agenturen bindet, ob sich darin nicht eine unangemessene Benachteiligung findet"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8464\" style=\"width: 189px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8464\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-8464\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2019\/06\/Kamann_Jannis_V1-440x582.jpg\" alt=\"\" width=\"179\" height=\"234\" \/><p id=\"caption-attachment-8464\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Dr. Jannis Kamann, Partner bei michels.pmks Rechtsanw\u00e4lte in K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Das Agentur- und Beratergesch\u00e4ft im Bereich von Models, Sportlern, Musikern, Schauspielern oder sonstigen K\u00fcnstlern ist immer auch eine Wette auf die Zukunft. Kann das vielversprechende Talent in den n\u00e4chsten Jahren, das halten, was es oder man sich von ihm verspricht? Wird der Rohdiamant bald ein strahlendes und gewinnbringendes Juwel? Oder fehlte am Ende doch das Qu\u00e4ntchen Gl\u00fcck, der Ehrgeiz, die Leistungsbereitschaft, das richtige Angebot zur richtigen Zeit?<!--more--><\/p>\n<p>Bevor diese Fragen beantwortet werden, bedarf es in der Regel einer Vorleistung der Agentur. Je nach G\u00fcte und Seriosit\u00e4t k\u00fcmmert sie sich schlie\u00dflich um die Karriere ihrer Talente, inklusive Karriereplanung, Presse- und PR-Aktivit\u00e4ten, Kontrolle von Bild- und Werberechten, Aushandeln von Vertr\u00e4gen und Suchen nach Auftr\u00e4gen. Gute Berater stellen daf\u00fcr ihre gute Branchenkenntnis und ihr Netzwerk zur Verf\u00fcgung. Es d\u00fcrfte sich von selbst verstehen, dass dies nicht aus altruistischen Motiven erfolgt, sondern damit eine Verg\u00fctungserwartung verbunden ist. Nicht selten kommt es vor, dass sich Agenturen einen Anteil (10%, 15%, 20%) aller Einnahmen der Klienten als Gegenleistung versprechen lassen. Gerade dann aber, wenn eine Karriere erst am Beginn steht, ist die Verg\u00fctung oftmals gering, w\u00e4hrend sie im Laufe der Jahre und im Falle des Erfolges steigt. Dann aber treten eventuell die Konkurrenten auf den Plan und versuchen den erfolgreichen Mandanten abzuwerben, mit besseren Konditionen oder anderen lukrativen Versprechungen. So k\u00f6nnte es geschehen, dass derjenige, der die Karriere aufgebaut hat, der vielleicht sogar dadurch zun\u00e4chst in finanzielle Vorleistung getreten ist, in die R\u00f6hre schaut, wenn die gro\u00dfen Fleischt\u00f6pfe zu verteilen sind. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreben von Agenturen an langfristigen Bindungen verst\u00e4ndlich. Doch auch der Klient darf hier nicht vergessen werden und bedarf Schutz. Denn nat\u00fcrlich ist ein Beraterwechsel nicht immer nur finanziell getrieben. Egal ob in der Modelbranche, dem Profisport oder im Musikbusiness. Unseri\u00f6se Beratungsagenturen finden sich in all diesen Bereichen wie Sand am Meer. Und hat man sich nun an einen solchen zwielichtigen und vielleicht sogar schlechten Berater jahrelang gebunden, so ist das Interesse nat\u00fcrlich gro\u00df, den Vertrag sp\u00e4testens dann zu beenden, wenn das Vertrauen unwiderruflich zerst\u00f6rt ist. Hier greift dann \u00a7 627 BGB ein, der in einem Dienstverh\u00e4ltnis, das kein Arbeitsverh\u00e4ltnis ist, die K\u00fcndigung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverh\u00e4ltnis mit festen Bez\u00fcgen zu stehen, Dienste h\u00f6herer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens \u00fcbertragen zu werden pflegen. Falls das Vertrauen zwischen den Parteien gest\u00f6rt oder zerst\u00f6rt ist, k\u00f6nnen beide Seiten das Dienstverh\u00e4ltnis au\u00dferordentlich k\u00fcndigen. Dies ist nat\u00fcrlich f\u00fcr Agenturen ein Schreckensszenario, zumal die blo\u00dfe Behauptung des K\u00fcndigenden gen\u00fcgt, dass das Vertrauen zerst\u00f6rt sei. Daher sind sie oftmals bestrebt, \u00a7 627 BGB vertraglich auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des OLG Celle<\/strong><\/p>\n<p>So war es auch im Fall, der dem Urteil des OLG Celle vom 01.04.2021 \u2013 13 U 10\/20 zugrunde lag. Die klagende Agentur nahm das beklagte Model im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst auf Auskunft \u00fcber ihre Einnahmen als Model in Anspruch, um darauf aufbauend sp\u00e4ter etwaige Provisionsanspr\u00fcche aus einem von der Beklagten gek\u00fcndigten Managementvertrag beziffern zu k\u00f6nnen. Die Parteien schlossen im Jahr 2012 einen Managementvertrag. Die Beklagte ist ein international t\u00e4tiges Fotomodell, die die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Ziffer 1 des Managementvertrages exklusiv mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zur F\u00f6rderung ihrer Karriere als Model beauftragte. \u00a7 5 Ziff. 1 des Vertrages regelte die Laufzeit des Vertrages bis zum 30. Juni 2017 mit einer Verl\u00e4ngerung um jeweils 24 Monate, wenn nicht zuvor eine Vertragspartei mit einer Frist von 9 Monaten zum Ablauftermin k\u00fcndigte. Das gesetzliche Recht zur fristlosen K\u00fcndigung aus wichtigem Grund blieb gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Ziff. 2 ausdr\u00fccklich unber\u00fchrt. In \u00a7 5 Ziff. 2 des Vertrages hie\u00df es weiter: \u201e\u00a7 627 BGB wird ausgeschlossen.\u201c Im Oktober 2018 erkl\u00e4rte die Beklagte die au\u00dferordentliche, hilfsweise die ordentliche K\u00fcndigung des Managementvertrages. Die Kl\u00e4gerin best\u00e4tigte die Vertragsbeendigung lediglich zum Juni 2019, obwohl die 9-monatige K\u00fcndigungsfrist gem\u00e4\u00df dem Managementvertrag nicht eingehalten worden war. Die Beklagte arbeitete ab dem Zeitpunkt der K\u00fcndigung mit einer anderen Modelagentur zusammen.\u00a0 Das Landgericht wies die Stufenklage insgesamt ab, weil es die K\u00fcndigung der Beklagten nach \u00a7 627 BGB f\u00fcr wirksam erachtete. Dagegen richtet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Antr\u00e4ge (soweit nicht bereits auf der ersten Stufe zu einem kleinen Teil \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt) weiterverfolgte.<\/p>\n<p>Doch auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG Celle wies diese zur\u00fcck, da der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche aus dem Managementvertrag mehr zust\u00fcnden. Die Beklagte habe den Vertrag wirksam nach \u00a7 627 BGB im Jahr 2018 au\u00dferordentlich gek\u00fcndigt. Dem stehe auch der \u00a7 627 BGB ausschlie\u00dfende Passus des Agenturvertrags nicht entgegen, weil dieser als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB &#8211; jedenfalls in Verbindung mit weiteren Bestimmungen im Managementvertrag &#8211; nicht stand, weil sie die Beklagte unangemessen benachteilige. Problematisch sei in diesem Zusammenhang insbesondere die Dauer der festen Vertragslaufzeit von erstmalig f\u00fcnf Jahren mit einer Verl\u00e4ngerung um jeweils weitere zwei Jahre, wenn der Vertrag nicht zuvor mit einer Frist von neun Monaten gek\u00fcndigt wird. Dies sei unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Interessenlage der Parteien zu lang.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweise<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des OLG Celle zeigt zweierlei. Zum einen h\u00e4lt das OLG Celle ausdr\u00fccklich fest, dass es dem Senat nicht von vornherein als unzul\u00e4ssig erscheine, das K\u00fcndigungsrecht nach \u00a7 627 Abs. 1 BGB in einem Managementvertrag f\u00fcr eine gewisse Zeit auszuschlie\u00dfen. Wenn dies aber mit au\u00dfergew\u00f6hnlich langen Vertragslaufzeiten verbunden werde, so werden hier die Interessen der Agenturklienten nicht angemessen ber\u00fccksichtigt. Der sehr ausgewogenen Entscheidung ist zuzustimmen, zumal \u00a7 627 BGB in einem schwierigen Berater- und Agenturumfeld auch dazu dienen kann, die Motivation der Berater an werthaltigen und gewinnbringenden Leistungen zu erh\u00f6hen. Durch einen generellen Ausschluss dieser Norm w\u00fcrde das vertragliche Risiko weitgehend auf den Klienten \u00fcbertragen, was nicht interessengerecht erscheint. Allerdings wird es wohl vertretbar sein, einen befristeten Ausschluss des K\u00fcndigungsrecht des \u00a7 627 BGB zu vereinbaren. Eine Bindungsdauer von 2 Jahren erscheint hier angemessen. Bei der Gestaltung solcher vertraglicher Konstellationen sollten sich aber beide Parteien dringend rechtliche Unterst\u00fctzung zur Seite nehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Agentur- und Beratergesch\u00e4ft im Bereich von Models, Sportlern, Musikern, Schauspielern oder sonstigen K\u00fcnstlern ist immer auch eine Wette auf die Zukunft. 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